Emissionsabgabe auf Eigenkapital kurz erklärt

Die Emissionsabgabe wird auf inländischen Beteiligungsrechten erhoben.

Die Abgabe erfasst die – entgeltliche oder unentgeltliche – Ausgabe und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von:

  • Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften
  • Stammeinlagen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften
  • Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis
  • Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts.

Den Beteiligungsrechte gleichgestellt sind:

  • Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
  • der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist.

Die Abgabe beträgt

  • 1,0 % auf inländischen Beteiligungsrechten.
    Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung gilt gegenwärtig für entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte generell ein Freibetrag von 1 Million Franken.
    Für die Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft abgabepflichtig.

Die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit Fusionen, Umwandlungen oder Spaltungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sowie die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz sind von der Emissionsabgabe ausgenommen.

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Letzte Änderung 03.01.2024

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