Nach dem Kapitaleinlageprinzip, kurz KEP, können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden. Genaueres ist im Bundesgesetz VStG geregelt.
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) zum Kapitaleinlageprinzip
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.
Das KEP gilt seit 1. Januar 2011 und ist Teil der Unternehmenssteuerreform II (USTR II). Aus diesem Grund können die nachfolgenden Grafiken Zahlen ab dem Jahr 2011 wiedergeben. Die Grafiken präsentieren die Entwicklung des Endbestandes der Kapitaleinlagen sowie der Veränderungen der Kapitaleinlagen und wird quartalsweise aktualisiert.
Die Grafiken zum Kapitaleinlageprinzip können unter folgender Verlinkung als PDF heruntergeladen werden.
Im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 passen wir den Bericht zu den Reserven aus Kapitaleinlagen an.
Kontakt
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Steuerpolitik – Volkswirtschaft und Steuerstatistik
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 11.07.2023