Hier finden Sie das Konto für das Bezahlen der Mehrwertsteuer und alles zu Fristen verlängern, in Raten zahlen oder zur Bestätigung öffentlicher Submissionen. Haben Sie Fragen? Das Inkasso hilft weiter.
Zahlungsadresse – Mehrwertsteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Mehrwertsteuer MWST
3003 Bern
PostFinance, Bern
IBAN CH60 0900 0000 3000 0037 5
BIC (Bank Identifyer Code) POFICHBEXXX
Unter Mitteilungen bitte ESTV-ID oder MWST-Nummer und Zahlungsgrund angeben.
Bis zum 31. Dezember 2024 ist der Einzug von Steuern und Abgaben nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Diese Bestimmung wird aufgehoben und ab dem 1. Januar 2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
Abrechnungsformular/Bezahlung der Mehrwertsteuerschuld
Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.
Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese mit einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 Absatz 1 MWSTG spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
Abrechnung | Abrechnungsperiode | Einreichefrist |
---|---|---|
1. Quartal |
1. Januar bis 31. März |
31. Mai |
2. Quartal |
1. April bis 30. Juni |
31. August |
3. Quartal |
1. Juli bis 30. September |
30. November |
4. Quartal |
1. Oktober bis 31.Dezember |
28./29. Februar |
Monatsabrechnung (Beispiel) |
1. Januar bis 31. Januar |
31. März |
1. Semester |
1. Januar bis 30. Juni |
31. August |
2. Semester |
1. Juli bis 31. Dezember |
28./29. Februar |
Berichtigungsabrechnung (gilt für alle Abrechnungsmethoden) |
Steuerperiode |
240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres |
Erfolgt die Berichtigung erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung), ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser berechnet sich nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (in der Regel 60 Tage nach Ablauf der Steuerperiode bzw. der 28. Februar des Folgejahres) bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Regel). Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).
Rückerstattung eines Guthabens
Guthaben der steuerpflichtigen Person werden ausbezahlt oder mit einer allfälligen Steuerschuld verrechnet.
Die Auszahlung des Guthabens erfolgt 30 Tage nach Eintreffen der Abrechnung bei der ESTV.
Beispiel:
1. Quartal (fällig am 31. Mai) trifft am 15. Mai bei der ESTV ein.
Termin für die Rückvergütung: 15. Juni
Bei verspäteter Auszahlung kann ab dem 61. Tag bis zum Auszahlungstermin ein Vergütungszins ausgerichtet werden.
Auf ePortal kann die Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängert werden.
Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist ein begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website der ESTV oder per Post an die folgende Adresse zu stellen:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Inkasso
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Ist die Bezahlung der Mehrwertsteuer, der Zinsen und Kosten bis zum fälligen Zahlungstermin mit einer erheblichen Härte verbunden, kann mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV via Onlineformular die Frist der Mehrwertsteuer-Zahlung verlängert oder die Bezahlung in Raten beantragt werden. Die Fristverlängerung und die Gewährung von Ratenzahlungen wird von der ESTV aufgrund des jeweiligen Sachverhaltes beurteilt. Der ordentliche Verfall wird nicht aufgeschoben und der Verzugszins ist in jedem Fall geschuldet.
Verzugszins
- Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/en
Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung – unabhängig vom Grund der Verzögerung – geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
- Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/en
Gestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken «mittlerer Verfall» genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
- Zins aufgrund rückwirkender Eintragung
Erfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch «mittlerer Verfall» genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.
- Zins im Falle der Finalisierung der Steuerperiode mittels Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG (Jahresabstimmung)
Erfolgt die Berichtigung erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung), ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser berechnet sich nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (in der Regel 60 Tage nach Ablauf der Steuerperiode bzw. der 28. Februar des Folgejahres) bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Regel). Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).
Vergütungszins
Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen
Guthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder – wenn keine Steuerschuld gegeben ist – ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.
Zinssatz
Bemerkung
Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).
Höhe des Verzugs- und Vergütungszinses
Die Höhe des Zinssatzes bei Verzugs- sowie Vergütungszinsen ergibt sich aus der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzinsung sowie aus der Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit.
Zinsatz der Verzugszinsen
Datum | Zinssatz |
---|---|
ab 1. Januar 2025 | 4,5 % |
ab 1. Januar 2024 | 4,75 % |
ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 | 4,0 % |
20. März 2020 bis 31. Dezember 2020 | 0,0 % |
1. Januar 2012 bis 19. März 2020 |
4,0 % |
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 | 4,5 % |
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2009 | 5,0 % |
1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994 | 6,0 % |
bis 30. Juni 1990 | 5,0 % |
Zinssatz der Vergütungszinsen
Datum |
Zinssatz |
---|---|
ab 1. Januar 2025 | 4,5 % |
ab 1. Januar 2024 | 4,75 % |
ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 | 4,0 % |
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 | 4,5 % |
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2009 | 5,0 % |
Wenn die steuerpflichtige Person für die Steuerschuld trotz vorgängiger Mahnung keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung leistet, leitet die ESTV für den geschuldeten Steuerbetrag die Betreibung ein.
- Nach Einleitung der Betreibung können keine Fristverlängerungen mehr gewährt werden
- Für die Beseitigung von allfälligen Rechtsvorschlägen ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig
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Letzte Änderung 29.11.2024
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