Dies ist eine Kurzinfo zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer von ausländische Unternehmen.
Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen, sind ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
Detailliertere Informationen rund um die Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen sind in den Webpublikationen zu finden:
Fragen & Antworten zur Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen
Grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d. h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind.
Wer jährlich weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht verzichtet und sich freiwillig als steuerpflichtige Person eintragen lässt.
Näheres zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer finden Sie in der MWST-Info 02 Steuerpflicht.
Nicht steuerpflichtig sind u. a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich von der MWST ausgenommene Leistungen oder der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei entsprechendem weltweiten Jahresumsatz (mindestens 100 000 Franken) die Mehrwertsteuerpflicht aus.
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung und in der Publikation Nr. 52.02 des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit «Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland».
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der MWST-Pflicht, muss es sich bei der ESTV selbständig anmelden.
Die Anmeldung/Abmeldung bei der MWST kann hier vorgenommen werden:
Die Anmeldung ist online auf der Webseite der ESTV vorzunehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Person/Unternehmung einen Steuervertreter bzw. eine Stellvertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen muss. Zudem ist für die gesetzlich zustehenden geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank sicherzustellen oder eine Barhinterlegung zu leisten.
Zudem ist für die gesetzlich zustehenden geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank sicherzustellen oder eine Barhinterlegung zu leisten.
Ab dem 1. August 2017 wird die Sicherheitsleistung für steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz neu berechnet.
Sind steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen, müssen sie bei der Eintragung ins MWST-Register eine Sicherheit leisten. In der Regel wird diese in bar geleistet oder durch Erstellen einer Bankgarantie bei einer im Inland domizilierten Bank.
Bis anhin entsprach diese Sicherheitsleistung grundsätzlich der Höhe der erwarteten geschuldeten Jahressteuer. Sie betrug mindestens CHF 5 000 und höchstens CHF 250 000.
Ab dem 1. August 2017 berechnet sich diese Sicherheit wie folgt:
- 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte)
- Mindestbetrag: CHF 2 000
- Höchstbetrag: CHF 250 000
Die ESTV behält sich in besonderen Fällen andere Berechnungsmethoden vor. Die neue Berechnungsmethode kann nicht rückwirkend angewendet werden.
Mit dem revidierten MWSTG, das ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sind ausländische Unternehmen nicht mehr erst ab einem Inlandumsatz von CHF 100 000 steuerpflichtig, sondern ab einem weltweiten Umsatz von CHF 100 000, sofern sie einen Teil davon im Inland erzielen.
Ab dem 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz auch steuerpflichtig, wer im Umfang von mindestens CHF 100 000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz sendet.
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen ohne Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch einen oder eine in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter oder Stellvertreterin vertreten lassen. Als Steuervertreter bzw. Steuervertreterin wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Als solche muss sie nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, eine Anwältin der eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein – es kann sich auch um eine Privatperson handeln. Bei der MWST-Online-Anmeldung muss ein ausländisches Unternehmen den Steuervertreter oder Steuervertreterin zwingend angeben. Anmeldungen ohne Steuervertreter oder Steuervertreterin sind nicht möglich.
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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
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Schwarztorstrasse 50
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Letzte Änderung 30.09.2024
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