Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen.
Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers bzw. Versandhändlerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er bzw. siemuss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
Wird die Umsatzgrenze von 100 000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler oder die Versandhändlerin unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; s. Ablauf).
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler oder Versandhändlerindie Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er oder sie sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler oder die ausländische Versandhändlerin muss dabei über einen Steuervertreter oder eine Steuervertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten. Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.