Die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen sind den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt.
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Fragen & Antworten zur Versandhandelsregelung
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler bzw. Versandhändlerin pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er bzw. sie vom Ausland ins Inland1 befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen2 als Inlandlieferungen. Er bzw. sie wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken (siehe Überprüfen der Steuerpflicht). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern oder Käuferinnen an den Versandhändler bzw. an die Versandhändlerin bezahlten Entgelten.
Ab der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler bzw. Versandhändlerin sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer3.
Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
1 Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.
2 Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D. h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant oder die Lieferantin selber oder in seinem bzw. ihrem Auftrag ein Dritter oder eine Dritte den Transport zum Käufer bzw. der Käuferin oder zu einem von diesem bzw. dieser bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.
3 Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.
Ab 1. Januar 2024
Wie kann man die Mehrwertsteuerpflicht überprüfen?
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers bzw. Versandhändlerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er bzw. sie muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
Wird die Umsatzgrenze von 100 000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler oder die Versandhändlerin unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; s. Ablauf).
Wie kann man sich als mehrwertsteuerpflichtige Person anmelden?
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler oder Versandhändlerindie Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er oder sie sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler oder die ausländische Versandhändlerin muss dabei über einen Steuervertreter oder eine Steuervertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten. Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
Wie ist der Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler oder Versandhändlerin?
Der oder die im MWST-Register eingetragene Versandhändler oder Versandhändlerin schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer oder Käuferinnen im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)4. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur bzw. Importeurin) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
Wie ist der Ablauf bei der freiwilligen Steuerpflicht gemäss «Unterstellungserklärung Ausland»?
Die Versandhändler und Versandhändlerinnen können sich mittels «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der oder die (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler oder Versandhändlerin als Importeur bzw. Importeurin und dieser bzw. diese kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer bzw. die inländische Käuferin gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung; siehe jedoch den nächsten Absatz). Die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» kann auch sinnvoll sein, wenn sich der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz nahe an der Umsatzgrenze von 100 000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt. Näheres dazu finden Sie unter
1235_1236_02 - Unterstellungserklärung Ausland (PDF, 208 kB, 05.10.2023)Unterstellungserklärung für den Lieferer, welcher einen für seinen Abnehmer bestimmten Gegenstand im eigenen Namen aus dem Ausland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Art. 3 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV])
Sobald Steuerpflichtige, welche bereits im Besitz der «Unterstellungserklärung Ausland» sind, die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG), haben sie nicht mehr die Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG), d. h. sie müssen sie für sämtliche Lieferungen anwenden und gelten somit jeweils als Importeure bzw. Importeurinnen der Gegenstände.
Wie ist der Ablauf bei bereits mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, welche auch Versand- oder Beförderungslieferungen erbringen?
Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter «Unterstellungserklärung Ausland»; siehe das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100 000 Franken pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.
Zu beachten ist, dass die Saldosteuersatzmethode von steuerpflichtigen Personen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland / Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen, nicht gewählt werden kann (Art. 77 Abs. 2 MWSTV).
4 Erbringen die im MWST-Register eingetragenen Versandhändler und Versandhändlerinnen noch weitere Leistungen im Inland (Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit Leistungsort im Inland; Art. 7 und 8 MWSTG), unterliegen diese Leistungen ebenfalls der Inlandsteuer.
Ein steuerpflichtiger Versandhändler oder eine steuerpflichtige Versandhändlerin erbringt durch den Verkauf von Gegenständen, die er oder sie vom Ausland ins Inland versendet oder befördert, Inlandlieferungen, sofern er mindestens CHF 100 000 Umsatz aus Kleinsendungen erzielt. Er wird seinem Käufer oder seiner Käuferin die Inlandsteuer in Rechnung stellen und hat darauf zu achten, dass der Käufer oder die Käuferin nicht noch zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Versandhändlers oder der Versandhändlerin, dem Zollanmelder5 oder der Zollanmelderin die für die Zollanmeldung nötigen Informationen zukommen zu lassen, damit der Zollanmelder oder die Zollanmelderin erkennen kann, dass der Versandhändler oder die Versandhändlerin im MWST-Register eingetragen ist.
Wenn bei der Einfuhr der Ware mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als fünf Franken nicht ersichtlich ist, dass der Versender bzw. die Versenderin aufgrund der Versandhandelsregelung (oder auch aufgrund einer «Unterstellungserklärung Ausland») im MWST-Register eingetragen ist, kann das dazu führen, dass dem Käufer oder der Käuferin der Ware durch den Zollanmelder oder die Zollanmelderin die Einfuhrsteuer belastet wird. Diesem Risiko muss vor allem im Postverkehr begegnet werden, weil vorliegend der Versender oder die Versenderin und die Zollanmelderin (Schweizerische Post) keine ausdrückliche vertragliche Beziehung miteinander haben. Aber auch in anderen Verkehrsarten (z. B. im Kurierverkehr) ist dieser Problematik Aufmerksamkeit zu schenken.
Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer oder der Käuferin der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers bzw. der steuerpflichtigen Versandhändlerin:
Bitte beachten Sie für die korrekte Abwicklung auch die Informationen der Schweizerischen Post unter folgendem Link.
Wie kommt man auf die Liste der MWST-pflichtigen Versandhändler oder Versandhändlerinnen?
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler und Versandhändlerinnen im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtige. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler oder die Versandhändlerin unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler und die Versandhändlerin wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler oder der steuerpflichtigen Versandhändlerin zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Wie kennzeichet man der Sendungen? (betrifft vor allem den Postverkehr)
Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler bzw. der Versandhändlerin oder dem Empfänger bzw. der Empfängerin in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen.
Der Zollanmelder oder die Zollanmelderin muss Name, Adresse6 und MWST-Nummer des Versandhändlers oder der Versandhändlerin kennen. Der Versandhändler oder die Versandhändlerin muss diese Informationen dem Zollanmelder bzw. der Zollanmelderin mit der MWST-konformen Rechnung an den Käufer bzw. an die Käuferin oder einer Proformarechnung zukommen lassen.
CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette (Name und MWST-Nr. des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin) zu bekleben. Eine MWST-konforme Rechnung (MWST offen ausgewiesen) oder eine Proformarechnung ist auf dem Paket anzubringen.
Was gilt es bei Verzollungsinstruktionen (betrifft vor allem den Kurierverkehr) zu beachten?
Bei der Erteilung eines Versandauftrages durch den Versandhändler oder die Versandhändlerin muss dem Kurier-/Speditionsunternehmen die Information erteilt werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt resp. diese Information ist von den mit der Zollanmeldung betrauten Personen einzuholen.
5 Zu der mit der Zollanmeldung beauftragten Person (kurz: Zollanmelder oder Zollanmelderin) siehe Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).
6 Sofern die Rechnungsadresse von der Adresse des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin gemäss MWST-Register abweicht, sind auf der Rechnung an den Käufer oder die Käuferin beide Adressen anzugeben.
Wie eröffnet man ein ZAZ-Konto?
Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (sog. ZAZ-Konto) wird die Abwicklung für den steuerpflichtigen Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin zusätzlich erleichtert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Einfuhrsteuer von dem BAZG direkt dem Versender oder der Versenderin in Rechnung gestellt wird und nicht dem Zollanmelder oder der Zollanmelderin. Die Veranlagungsverfügungen werden täglich im Bordereau der Abgaben aufgelistet. Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin erhält die Zusammenstellung mit den dazugehörenden Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zur Verfügung gestellt. Diese kann er online abholen. Die entsprechende Rechnung ist innert sechzig Tagen zu bezahlen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BAZG.
Können Sendungen zusammengefassen werden? (betrifft nicht den Postverkehr7)
Eine weitere Vereinfachung besteht im Zusammenfassen mehrerer Sendungen für diverse Empfänger und Empfängerinnen auf einer einzigen Zollanmeldung. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig hundert verschiedene DVDs an hundert inländische Käufer und Käuferinnen versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler bzw. die Versandhändlerin und gegebenenfalls auch die entsprechenden Kosten massiv reduzieren. Nähere Auskünfte dazu erteilt das BAZG.
7 Im postalischen Verkehr nach UPU (Weltpostvertrag) kann die Sammelzollanmeldung nicht angewendet werden.
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Hauptabteilung MWST
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Letzte Änderung 13.11.2024
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