Wehrpflichtersatzabgabe WPE

Wehrpflichtersatzabgabe WPE

Die Wehrpflichtersatzabgabe WPE wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Zuständig für die Abgabeerhebung (Veranlagung und Bezug) ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige jeweils am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

Hier finden Sie von Abgabepflicht, Abgabedauer und Ermässigung über Kontakte zu kantonalen Wehrpflichtersatzabgabestellen bis hin zum Fremdwährungskurs für die Berechnung der Abgabe alles zum Thema Wehrpflichtersatzabgabe.



Häufige Anliegen zur Wehrpflichtersatzabgabe

Was ist die Wehrpflichtersatzabgabe?

Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist Art. 59 der Bundesverfassung (BV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (Abs. 1); «Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen» (Abs. 3).

Fragen & Antworten zur Wehrpflichtersatzabgabe

News

Alle

Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die New Service Bund Seite zu gelangen und dort die Mitteilungn zu lesen.

Zur externen NSB Seite

Kontakt

Geschützter Bereich

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartementes von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt. Veranlagung und Bezug sowie Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe erfolgen durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe.

Weisungen ESTV (Passwort)

Letzte Änderung 08.11.2024

Zum Seitenanfang