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Die Wehrpflichtersatzabgabe WPE wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Zuständig für die Abgabeerhebung (Veranlagung und Bezug) ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige jeweils am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.
Hier finden Sie von Abgabepflicht, Abgabedauer und Ermässigung über Kontakte zu kantonalen Wehrpflichtersatzabgabestellen bis hin zum Fremdwährungskurs für die Berechnung der Abgabe alles zum Thema Wehrpflichtersatzabgabe.
Häufige Anliegen zur Wehrpflichtersatzabgabe
Was ist die Wehrpflichtersatzabgabe?
Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist Art. 59 der Bundesverfassung (BV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (Abs. 1); «Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen» (Abs. 3).
Fragen & Antworten zur Wehrpflichtersatzabgabe
Ersatzpflichtig sind Schweizer Bürger, welche
- a) während mehr als 6 Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstehen (z. B. Dienstuntaugliche) oder
- b) als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
Ersatzpflichtig sind ferner:
- c) Militärdienstleistende, die aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, ihre Ausbildungsdienstpflicht jedoch um mehr als 15 anrechenbare Diensttage nicht erfüllt haben;
- d) Zivildienstleistende, die aus der Zivildienstpflicht entlassen werden, ihre gesamte Dienstpflicht jedoch um mehr als 25 anrechenbare Diensttage nicht erfüllt haben;
Diese neue «Abschluss-Ersatzabgabe» wird erstmals ab dem Ersatzjahr 2020 erhoben.Bei der Ersatzbeurteilung werden bezahlte Ersatzabgaben und gesetzliche Befreiungsjahre in Diensttage umgerechnet.
Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeitspanne haben Nichteingeteilte (z.B. Dienstuntaugliche) 11 jährliche Ersatzabgaben zu entrichten. Die Dienstleistenden (AdA1 und Zivis2) haben eine Ersatzabgabe zu bezahlen, wenn sie im Ersatzjahr keinen oder weniger als 16 Diensttage (AdA) bzw. weniger als 26 Diensttage (Zivis) leisten.
1 Angehöriger der Armee
2 Zivildienstleistende
Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Für Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch alle Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.
Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende des Ersatzjahres absolvierten Militär- oder Zivildiensttage ermässigt. Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden anrechenbaren Tag Schutzdienst um 4 Prozent ermässigt. Vor Beginn der Ersatzpflicht geleistete Schutzdiensttage (z.B. Grundausbildung, Rekrutierung) werden ebenfalls berücksichtigt – aber nur geleistete Diensttage ab dem Ersatzjahr 2021.
Es werden nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt.
Mit der Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe per 1. Januar 2021 wurde die Motion Müller 14.3590 «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabefür Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit» umgesetzt. Die höheren Kader des Zivilschutzes (höh Uof und Of) leisten weiterhin Schutzdienst bis zum vollendeten 40. Altersjahr. Die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage (SDT) werden mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung von Ersatzabgaben abgegolten. Diese Rückerstattung erfolgt von Amtes wegen nach der Entlassung aus dem Zivilschutz. Berücksichtigt werden die während, wie auch diejenigen nach dem Wegfall der Ersatzpflicht geleisteten SDT. Wer insgesamt 275 SDT absolviert hat, erhält alle Ersatzabgaben zurückerstattet. Die genaue Berechnungsformel kann aus der entsprechenden Rückerstattungsverfügung der verfügenden kantonalen Ersatzbehörde entnommen werden.
Diese Verlängerung aufgrund von kantonalen Bestandesproblemen kann bis längstens Ende 2025 durch eine kantonale ZS** -Gesetzesänderung verfügt werden. Es betrifft nur die Angehörigen der Mannschaft und die Unteroffiziere des Zivilschutzes. Die in den Jahren 2021 bis 2025 geleisteten Schutzdiensttage (SDT) werden mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung von Ersatzabgaben abgegolten. Diese Rückerstattung erfolgt von Amtes wegen nach der Entlassung aus dem Schutzdienst. Berücksichtigt werden die während, wie auch diejenigen nach dem Wegfall der Ersatzpflicht geleisteten SDT. Wer insgesamt 275 SDT absolviert hat, erhält alle Ersatzabgaben zurückerstattet. Die genaue Berechnungsformel kann aus der entsprechenden Rückerstattungsverfügung der verfügenden kantonalen Ersatzbehörde entnommen werden.
*) Art. 99 Abs. 3 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz BZG (SR 520.1)
**) Zivilschutz
Militärdienst
Kann ein jährlicher Militärdienst – aus welchen Gründen auch immer – nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Der Militärdienst gilt als geleistet und erfüllt, wenn 16 oder mehr Diensttage absolviert wurden. Wer zwischen 10 und 15 Diensttagen geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. AdA die weniger als 10 Diensttage absolvieren, bezahlen die ganze Ersatzabgabe.
Zivildienst
Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 Tagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. Unter 14 Diensttagen wird die ganze Ersatzabgabe fällig.
Die Rückerstattung einer oder mehrerer Ersatzabgaben erfolgt erst nach der Erfüllung der gesamten Dienstleistungspflicht. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel von Amtes wegen. Der Anspruch kann aber auch unter Beilage des DB und unter Angabe von Postkonto oder IBAN-Nr. (Bankkonto) schriftlich bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden, welche die Ersatzabgabe bezogen hat. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Entlassung aus der Wehrpflicht.
Wenn Sie sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen Sie einen Auslandurlaub beantragen. Angehörige der Armee und Nichteingeteilte (z.B. Untaugliche) müssen so früh wie möglich ein Gesuch um Auslandurlaub beim kantonalen Kreiskommando einreichen. Angehörige des Zivildienstes reichen das Gesuch beim zuständigen Regionalzentrum ein. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn alle noch offenen Ersatzabgaben bezahlt sind. Zusätzlich sind die Ersatzabgaben für das Ausreisejahr und längstens drei Auslandjahre zu bezahlen.
Militärdienst- und zivilschutzuntauglichen Personen die lieber eine persönliche Dienstleistung absolvieren und dies schriftlich bestätigen, wird eine persönliche Dienstleistung ermöglicht.
Mehr dazu unter folgendem Link
Dienstuntaugliche, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung (HE) der IV oder Suva beziehen, sind von der Ersatzpflicht befreit. Ebenso haben Untaugliche, die keine HE beziehen, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung erfüllen, keine Ersatzabgabe zu entrichten (darunter fallen auch die Gehörlosen). Schliesslich ist auch befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzügen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt.
Ersatzabgaben verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres. Durch Stillstand oder Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre dauert.
Der Ertrag der Ersatzabgabe ist nicht zweckgebunden. Er fliesst nach Abzug einer Bezugsprovision von 20 Prozent zu Gunsten der Kantone in die allgemeine Bundeskasse.
Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund CHF 165 Mio. durch die Ersatzpflichtigen bezahlt.
An dienstleistende AdA und Zivis, welche ihre gesamte Dienstleistungspflicht erfüllt haben, wurden insgesamt CHF 12,7 Mio. zurückerstattet.
Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Erwerbsersatz ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.
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Letzte Änderung 08.11.2024