Nachricht an die Wehrpflichtersatzabgabe

Ersatzrechtliche Zuständigkeit

Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Zuständig für die Abgabeerhebung (Veranlagung und Bezug) ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige jeweils am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

Links Kantone

 
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Letzte Änderung 02.12.2022

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