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Hier finden Sie alles zum Country-by-Country-Reporting (CbCR). Beim CbCR handelt es sich um den automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmen. Sie beinhalten die weltweite Verteilung der Umsätze, der bezahlten Steuern, weiterer Kennzahlen nach Ländern und Angaben über sämtliche Rechtsträger eines multinationalen Konzerns. Dies ermöglicht es den Steuerverwaltungen, Verrechnungspreise und Gewinnverschiebungen zu bewerten.
Was ist Country-by-Country-Reporting?
Am 5. Oktober 2015 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Projekts «Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS) einen Bericht zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Bericht zu Massnahme 13) veröffentlicht. Der Bericht sieht die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne vor (Country-by-Country-Reporting; CbCR). Es handelt sich um einen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich alle OECD- und G20-Staaten verpflichtet haben.
Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze und der entrichteten Steuern, weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns.
Fragen & Antworten zum CbCR
In der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaften multinationaler Konzerne, deren Umsatz mehr als 900 Millionen Schweizer Franken beträgt, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und ihn der ESTV zu übermitteln. Die ESTV übermittelt die Berichte automatisch an die Steuerbehörden der Partnerstaaten und macht sie den kantonalen Steuerverwaltungen zugänglich, in denen der multinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger und Rechtsträgerinnen verfügt.
Die Liste aller Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein CbCR-Abkommen abgeschlossen hat, ist auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF veröffentlicht. Die ESTV ist zuständig für den Vollzug des CbCR.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte sind am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts besteht erstmals für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Der erste reguläre Austausch fand im Jahr 2020 statt. Berichtende Rechtsträger haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens 90 Tage nach Ablauf der Berichtssteuerperiode zu erfolgen. Der Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV zu übermitteln.
Nein, in der Schweiz besteht keine Notifikationspflicht, d.h. in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne müssen der ESTV nicht mitteilen, welche Gesellschaft innerhalb des Konzerns den länderbezogenen Bericht einreichen wird. Davon ist die Anmeldepflicht des berichtenden Rechtsträgers gemäss Artikel 10 Absatz 1 ALBAG zu unterscheiden (normalerweise obliegt die Konzernobergesellschaft der Anmeldepflicht).
Nein, eine jährliche Registrierung ist nicht notwendig. Sobald die Gesellschaft im Portal angemeldet ist und den Einladungscode eingelöst hat, kann die Gesellschaft den CbC-Bericht für die Folgejahre ohne vorherige Anmeldung online einreichen.
Ja, Konzerne können den Administrator für die Abwicklung von CbCR-Geschäften im Portal selber bestimmen. In diesem Fall muss der Einladungscode, der im Portal bei der Registrierung generiert wird, dem Dienstleister weitergeleitet werden. Indem die zuständige Person beim Dienstleister den Code im Portal einträgt, wird sie Administratorenrechte erhalten und kann den CbC-Bericht für den Rechtsträger einreichen. Weitere Informationen zur Registrierung und Datenübermittlung finden sie auf unserer Webseite.
Nein, Dienstleister erhalten von der ESTV keinen Zugang zum Portal. Die Registrierung als berichtender Rechtsträger sowie die Einreichung von Berichten für Testzwecke ist nur für der CbCR-Pflicht unterliegende Unternehmen möglich.
Nein, der CbC-Bericht kann nur online über das Portal eingereicht werden und muss den Anforderungen der technischen Wegleitung entsprechen (Einreichung nur im XML-Format möglich).
Nein, berichtende Unternehmen müssen den CbC-Bericht im XML-Format gemäss technischer Wegleitung erstellen und diesen via Portal einreichen.
Die technische Wegleitung (PDF, 962 kB, 23.10.2023) ist auf unserer Website aufgeschaltet. Sollten diese Ausführungen Ihre Frage nicht beantworten, können Sie eine Mail an info-cbcr@estv.admin.ch senden.
Neben den gesetzlichen Grundlagen können Ihnen die Leitlinien der OECD sowie die «Common errors made by MNEs in preparing CbC reports» (ebenfalls von der OECD publiziert) weiterhelfen. Beide Dokumente sind auf unserer Website verlinkt. Ansonsten können Sie eine Mail an info-cbcr@estv.admin.ch schreiben.
Ja. In diesem Fall ist der Konzern abzumelden, da ansonsten der Mahnprozess nach Ablauf der Einreichungsfrist gestartet wird. Für die Abmeldung benötigen wir Belege (konsolidierte Jahresrechnung), welche die Nichterfüllung des Umsatzschwellenwertes bestätigen. Der Antrag zur Abmeldung (einschliesslich der Belege) kann über info-cbcr@estv.admin.ch eingereicht werden. Die ESTV erstellt eine schriftliche Abmeldebestätigung. Sollte der Konzern zu einem späteren Zeitpunkt den Umsatzschwellenwert wieder erreichen bzw. überschreiten, muss erneut ein CbC-Bericht eingereicht werden. In diesem Fall ist das Team AIA über info-cbcr@estv.admin.ch zu informieren, damit der Konzern im Portal wieder freigeschaltet werden kann.
Wenn der im Portal akzeptierte Bericht Fehler enthält, muss unverzüglich eine Korrektur des Berichts gemäss den Vorgaben der technischen Wegleitung (PDF, 962 kB, 23.10.2023) eingereicht werden.
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Letzte Änderung 03.10.2024