CbCR-Publikationen

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Gesetzliche Grundlagen

Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) verabschiedet. Es stellt die Grundlage dar für den automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne. Die multilaterale Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) sowie das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) wurden am 16. Juni 2017 in der Schlussabstimmung vom Parlament angenommen und sind am 1. Dezember 2017  in Kraft getreten. Die Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAV) ist gemeinsam mit der ALBA-Vereinbarung und dem ALBAG ebenfalls  am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Wegleitung

Die technische Wegleitung beschreibt und konkretisiert die Anforderungen, welche die berichtenden Rechtsträger bei der Datenübermittlung an die ESTV beachten müssen.

 

Untenstehendes Beispiel eines länderbezogenen Berichts dient der Veranschaulichung. Alle Daten in dem Beispiel sind frei erfunden. Übereinstimmungen mit real existierenden Rechtsträgern sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.

OECD

Im Zusammenhang mit dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte hat die OECD verschiedene Dokumente publiziert. Diese dienen als Hilfestellung für die Erstellung und Einreichung der länderbezogenen Berichte. Die im länderbezogenen Bericht verwendeten Begriffe werden im Anhang III des Berichts zu Massnahme 13 definiert. Zur Präzisierung dieser Begriffe hat die OECD Leitlinien publiziert, die laufend ergänzt und überarbeitet werden. Die für die Erstellung des länderbezogenen Berichts massgebende Fassung ist der Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAV) zu entnehmen.

Austausch Berichte

Überblick ─ Austausch länderbezogener Berichte (Country by Country Reporting – CbCR)

Überblick ─ Austausch länderbezogener Berichte (Country by Country Reporting – CbCR)
Überblick ─ Austausch länderbezogener Berichte (Country by Country Reporting – CbCR)

Welche Dokumente bzw. Informationen werden ausgetauscht?

Beim Austausch länderbezogener Berichte handelt es sich um einen Minimumstandard. Die Berichte müssen durch multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 900 Millionen Franken erstellt werden. Der länderbezogene Bericht enthält unter anderem Angaben über die weltweite Verteilung

  • der Einkünfte
  • entrichteten Steuern
  • wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzerns in verschiedenen Ländern

Für weitere Informationen: Botschaft vom 23.11.2016 zum ALBAG (BBl 2017 33).

In welche Richtung: Schweiz – Ausland / Ausland – Schweiz?

In beide Richtungen. Grundsätzlich schliesst die Schweiz nur Abkommen ab, die einen reziproken Austausch vorsehen. Die Liste der Staaten, mit welchen die Schweiz ein Abkommen über den Austausch länderbezogener Berichte abgeschlossen hat, wird auf der Homepage des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen aufgeführt sein.

Für welche Verwendung?

Die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen dürfen für eine allgemeine Bewertung von Verrechnungspreisrisiken, Gewinnverkürzungsund Gewinnverlagerungsrisiken und gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen im länderbezogenen Bericht stellen für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen dar. Folglich dürfen Verrechnungspreiskorrekturen nicht auf dem länderbezogenen Bericht beruhen.

Welche Informationen müssen der ESTV für den Austausch übermittelt werden und welche Fristen sind einzuhalten?

Zu liefernde Informationen: vgl. erste Frage.

Fristen: Die berichtenden Rechtsträger müssen den länderbezogenen Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende der Berichtssteuerperiode der ESTV übermitteln. Im ersten Jahr des Austausches muss die ESTV den länderbezogenen Bericht innerhalb von sechs Monaten an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weiterleiten. In den Folgejahren beträgt diese Frist drei Monate.


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Letzte Änderung 14.02.2024

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