Hier finden Sie das Konto für das Bezahlen der Verrechnungssteuer und alles zu Fristen verlängern oder in Raten zahlen. Haben Sie Fragen? Das Inkasso hilft weiter.
Zahlungsadresse – Verrechnungssteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Verrechnungssteuer + Stempelabgaben
3003 Bern
PostFinance, Bern
IBAN CH12 0900 0000 3000 4120 3
BIC (Bank Identifyer Code) POFICHBEXXX
Unter Mitteilungen bitte ESTV-ID, UID-Nummer oder SR-/S-Nummer und Zahlungsgrund angeben.
Bis zum 31. Dezember 2024 ist der Einzug von Steuern und Abgaben nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Diese Bestimmung wird aufgehoben und ab dem 1. Januar 2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Die Zinssatzverordnung EFD sieht folgende Zinssätze vor, die neu jährlich überprüft werden:
Gültig für (Kalenderjahr ab) |
Verzugszins (in %) |
Vergütungszins auf Rückerstattungen (in %) |
Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen |
2024 |
4,75 |
4,75 |
1,25 |
Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten bis zum vorgeschriebenen Zahlungstermin mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
Für eine allfällige Fristerstreckung benutzen Sie bitte das Formular Vorschlag für einen Zahlungsplan einreichen. Es empfiehlt sich, dies möglichst frühzeitig zu tun, damit allfällige Mahnungen und Inkassomassnahmen verhindert werden können. Die Vereinbarung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Vereinbarung fällt dahin, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen oder die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
Nach der Einleitung einer Betreibung können keine Zahlungserleichterungen vereinbart werden.
Durch die gewährte Frist wird der ordentliche Verfall nicht aufgeschoben und der Verzugszins ist in jedem Fall geschuldet.
Wenn die steuerpflichtige Person für die Steuerschuld trotz vorgängiger Mahnung keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung leistet, leitet die ESTV für den geschuldeten Steuerbetrag die Betreibung ein.
- Die Betreibung erfolgt auf Pfändung.
- Nach Einleitung der Betreibung können keine Fristverlängerungen mehr gewährt werden
- Für die Beseitigung von allfälligen Rechtsvorschlägen ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig
- Nach Vollzug der Pfändung kann der steuerpflichtigen Person durch das Betreibungsamt Aufschub gewährt und die Steuerschuld in Raten bezahlt werden
Fragen & Antworten zu Verrechnungssteuer bezahlen
Schriftlich via Kontaktformular oder telefonisch über das zuständige Inkassoteam.
Nein, da es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration und die Zahlung ohne Aufforderung erfolgen.
Bezahlung innerhalb der gesetzlichen Fristen, Mittels QR-Rechnung oder via Zahlungsadresse.
Schriftlich oder telefonisch über das zuständige Inkassoteam.
Werden Steuern und Abgaben nach dem Verfall bezahlt, sind Verzugszinsen geschuldet. Die Grundlagen hierzu sind:
- Art. 16 Abs. 2 VStG (SR 642.21),
- Art. 29 StG (SR 641.10),
- Art. 11 Abs. 6 VO DBA-USA 96 (SR 672.933.61),
- Art. 12 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) und
- Art. 5 Abs. 4 ZBstG (SR 641.91).
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 16, Abs. 1, Bst a-d und Abs. 2 und 2bis, Bst a-b.
Emissionsabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art 11, Bst a –c.
Umsatzabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 20.
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Sind Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, lässt die ESTV die Betreibung aus dem Register löschen.
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Inkasso
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Inkasso
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 20.12.2024