Geltendmachung des Anspruchs auf Abschlagsrückerstattungen

Das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Schweizer Antragsteller ist in den Artikeln 29 ff. und 48 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) sowie in den Artikeln 63 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen erfolgt die Rückerstattung nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStG wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

Gemäss Art. 30 Abs. 2 VStG und 64 Abs. 1 VStV reichen juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit ihren Rückerstattungsantrag auf dem amtlichen Formular bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Art. 64 Abs. 2 VStV sieht vor, dass vom gleichen Rückerstattungsberechtigten ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen wird; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 VStG.
  2. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge sind vorzeitig gestellt und die ESTV tritt nicht darauf ein.
  3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG, wo wichtige Gründe vorliegen (Beendigung der Steuerpflicht, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden. Art. 65 und 65a VStV konkretisieren diesen Grundsatz durch das Instrument der Abschlagsrückerstattungen und legen die Voraussetzungen fest, die in diesem Zusammenhang zwingend erfüllt sein müssen.
  4. Die Abschlagsrückerstattungen sind Pauschalabschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf den Rückerstattungsanspruch. Sie ermöglichen es, auf einfache und ökonomische Weise Fälle zu berücksichtigen, in denen es um hohe Beträge zugunsten inländischer Antragsteller geht oder in denen die Frist bis zur ordentlichen Rückerstattung eine Härte darstellen würde.
  5. Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die ESTV auf Antrag Abschlagsrückerstattungen (Art. 65 Abs. 1 VStV). Der Anspruch auf Abschlagsrückerstattung setzt dabei natürlich voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch erfüllt.
  6. Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen (Art. 65a Abs. 1 VStV). Hieraus folgt, dass Rückerstattungen der Verrechnungssteuer im Rahmen der Abschlagszahlungen während des letzten Quartals ausgeschlossen sind. Ebenso werden die im letzten Quartal fälligen Erträge nicht in die Abschlagsrückerstattungen einbezogen.
  7. Die Verrechnungssteuer ist eine Steuer, die auf der Grundlage einer steuerlichen Selbstveranlagung erhoben wird. Der Anspruchsberechtigte ist seinerseits verpflichtet, durch Mitwirkung und Auskunftspflicht den ordnungsgemässen Ablauf des Rückerstattungsverfahrens zu ermöglichen. Wenn der Anspruchsberechtigte nach Einreichung des Antrags auf Abschlagsrückerstattung feststellt, dass die beantragten Beträge zu hoch sind, ist er daher verpflichtet, sich spontan bei der ESTV zu melden.
  8. Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres bzw. Geschäftsjahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben (Art. 65 Abs. 3 VStV). Solange dieser Antrag nicht gestellt und die Rückerstattung nicht gewährt wurde, kann kein neuer Antrag auf Abschlagsrückerstattungen gewährt werden.
  9. Falls ein Anspruchsberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seinen Rückerstattungsantrag nicht innerhalb der in Art. 65 Abs. 3 VStV festgelegten Frist einreicht oder zu viele Abschlagsrückerstattungen erhalten hat (> 75 %), ist die ESTV gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VStG Zinsen in der Höhe gemäss Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021 (SR 631.014) zusätzlich zur Rückzahlung der geleisteten Abschlagsrückerstattungen zu verlangen.

Der Vollständigkeit halber weist die EStV auf Art. 64 VStG hin, wonach Ordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen werden können, mit einer Busse von bis zu 5'000 Franken bestraft werden. Es kann sich dabei sowohl um die Nichteinhaltung einer Bedingung handeln, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft ist, als auch um die Verletzung von Vorschriften des Verrechnungssteuergesetzes oder seiner Verordnungen.


Beispiele für die Verteilung der Abschlagsrückerstattung der Verrechnungsteuer (VSt)

Voraussichtlicher VSt-Betrag im 1. Quartal fällig CHF 200'000.00
Voraussichtlicher VSt-Betrag im 2. Quartal fällig CHF 200'000.00
Voraussichtlicher VSt-Betrag im 3. Quartal fällig CHF 350'000.00
Voraussichtlicher VSt-Betrag im 4. Quartal fällig CHF 250'000.00
Gesamt CHF 1'000'000.00

Die Abschlagszahlungen sind wie folgt geplant:

31.03. CHF 200'000.00
30.06. CHF 200'000.00
30.09. CHF 350'000.00
Gesamt CHF 750'000.00

Letzte Änderung 13.10.2025

Zum Seitenanfang

Kontakt

Kontaktformular

Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Abteilung Rückerstattung
Eigerstrasse 65
3003 Bern

Kontakt drucken

https://www.estv.admin.ch/content/estv/de/home/verrechnungssteuer/fachinformationen/vst-abschlagsrueckerstattungen.html