Das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Schweizer Antragsteller ist in den Artikeln 29 ff. und 48 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21) sowie in den Artikeln 63 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen erfolgt die Rückerstattung nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStG wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
Gemäss Art. 30 Abs. 2 VStG und 64 Abs. 1 VStV reichen juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit ihren Rückerstattungsantrag auf dem amtlichen Formular bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: