Hier erfahren internationale Organisationen, Ständige Missionen und deren Personal, wie und unter welchen Bedingungen sie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Rückzahlung der Stempelabgaben beantragen können.
Steuerliche Behandlung der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben
Ständige Missionen in Genf und internationale Organisationen in der Schweiz sowie deren Personal geniessen eine Reihe von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Die folgenden Hinweise dienen dazu, über die Regeln und Verwaltungsverfahren zu informieren, die bei Steuerangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben zu befolgen sind.
1. Verrechnungssteuer - Internationale Organisationen (IO)
Rückerstattung der Verrechnungssteuer an internationale Organisationen und deren Personal.
1.1. Allgemeine Grundsätze
Nach Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) haben internationale Organisationen und ihre in der Schweiz ansässigen Beamten Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerpflichtigen Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Abkommen oder Gewohnheit von der Zahlung kantonaler Steuern auf Wertpapiere und Bankguthaben sowie auf Erträge aus solchen Werten befreit sind.
Um den Nachteil des Zinsverlustes auf den Rückerstattungsbeträgen der Verrechnungssteuer zu reduzieren, sehen Artikel 65 und Artikel 65a der Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) Abschlagsrückzahlungen vor, wenn die berechtigte Person nachweist, dass sich ihr Rückerstattungsanspruch für das ganze Jahr auf mindestens CHF 4'000.00 beläuft. Die Ratenzahlung erfolgt jeweils am Ende der ersten drei Quartale (aufgeteilt nach den vorgesehenen Terminen) und darf maximal 75% des gesamten prognostizierten Verrechnungssteuerbetrages für das betreffende Jahr betragen.
1.2. Verfahren
Die Verrechnungssteuer kann nicht an der Quelle entlastet werden und muss schriftlich zurückgefordert werden. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 29 Abs. 2 VStG).
1.3. Internationale Organisationen
Internationale Organisationen müssen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen. Der Antrag auf Rückerstattung erfolgt durch Einreichung des Formulars 25 und der Belege oder online.
1.4. Mitglieder des oberen Managements (Inhaber einer Legitimationskarte Typ B) - Hohe Beamte (Inhaber einer Legitimationskarte Typ C)
Diese Personen, die in der Regel diplomatische Privilegien und Immunität besitzen, sind in der Schweiz von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit, sowohl für die Vergütung ihrer Arbeit als auch für ihr bewegliches Vermögen und die daraus erzielten Erträge. Auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 2 VStG haben sie Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer und reichen ihren Antrag auf Rückerstattung schriftlich mit Formulars 25 ein und legen die entsprechenden Belege bei oder online. Hingegen können diese Beamten keine Entlastung von ausländischen Quellensteuern auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen beanspruchen, die von Drittstaaten bezogen werden, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
1.5. Beamte der beruflichen Kategorie (Inhaber einer Legitimationskarte Typ "D") - Beamte des allgemeinen Dienstes (Inhaber einer Legitimationskarte Typ "E")
Diese Personen sind normalerweise nur für ihr Arbeitseinkommen von der Steuer befreit, während sie in der Schweiz normalerweise für ihr Immobilienvermögen und die daraus erzielten Erträge steuerpflichtig sind. Selbst wenn diese Personen in einem Kanton vollständig von der Steuer befreit sind, haben sie Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage der Artikel 21, 22 und 23 VStG. Sie müssen ihren Antrag auf Rückerstattung schriftlich bei der Steuerbehörde des Kantons einreichen, in dem sie zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Fälligkeit der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge folgt, ansässig waren (siehe Art. 30 Abs. 1 VStG). Diese Beamten können jedoch nur dann die Erstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA und die Vorteile der von der Schweiz abgeschlossenen DBA in Anspruch nehmen, wenn sie in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuern wie Schweizer Ansässige behandelt werden.
1.6. Wohnsitz
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann nur von Personen geltend gemacht werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wenn sie im Ausland wohnen, stellt die Verrechnungssteuer für sie eine endgültige Belastung dar, es sei denn, sie können sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat berufen (was ausserdem voraussetzt, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat den ordentlichen Steuern unterliegen).
1.7. Erlöschen des Erstattungsanspruchs
Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig wurde, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Erstattung verfallen (Art. 32 VStG).
2. Verrechnungssteuer - Ständige Missionen (SM)
Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Ständige Missionen und deren Personal.
2.1. Allgemeine Grundsätze
Gemäss Artikel 28 VStG:
- Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese von den Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die von ihnen bei Schweizer Banken zur ausschliesslichen Nutzung durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen angelegt wurden.
- Die Mitglieder der diplomatischen Vertretungen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf ihren Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf den Erträgen dieser Werte, sofern sie durch gesetzliche Bestimmungen, Abkommen oder Gewohnheit von der Entrichtung der kantonalen Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf den Erträgen dieser Werte befreit sind.
- Wenn ein ausländischer Staat kein Gegenrecht gewährt, wird ihm und den Mitgliedern seiner diplomatischen und konsularischen Vertretungen die Erstattung verweigert.
2.2. Verfahren
Die Verrechnungssteuer kann nicht an der Quelle entlastet werden und muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 29 Abs. 2 VStG).
Ständige Missionen, Missionschefs, diplomatische Vertreter und Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (Inhaber von Legitimationskarten Typ "B", "C", "D") müssen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen. Der Antrag auf Rückerstattung erfolgt durch Einreichung des Formulars 25 und der Belege oder online.
2.3. Wohnsitz
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann nur von Personen begründet werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wenn sie im Ausland wohnen, stellt die Verrechnungssteuer für sie eine endgültige Belastung dar, es sei denn, sie können sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat berufen (was ausserdem voraussetzt, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat den normalen Steuern unterliegen).
2.4. Erlöschen des Erstattungsanspruchs
Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig wurde, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Erstattung verfallen (Art. 32 VStG).
3. Stempelabgabe
Erstattung der Stempelabgabe an Ständige Missionen (SM), Internationale Organisationen (IO) und deren Personal.
3.1. Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
Sind von der Zahlung des eidgenössischen Stempelabgabe befreit, wenn es sich um in der Schweiz obligatorische Versicherungen handelt (Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG]; SR 641.10):
- Ständige Vertretungen und internationale Organisationen,
- Missionschefs (MP) und Mitglieder des oberen Managements (IO) (Legitimationskarte Typ B),
- diplomatische Vertreter (MP) und hohe Beamte (IO) (Legitimationskarte Typ C), und
- Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (MP) (Legitimationskarte Typ D).
Diese Befreiung gilt nur für die Prämien für Immobilienversicherungen und die Prämien für Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge sowie für die Hausratversicherung in den Kantonen Waadt, Freiburg, Jura und Nidwalden.
Internationale Organisationen können gemäss dem Gründungsabkommen oder dem Sitzabkommen von indirekten Bundessteuern befreit werden. Sie sind dann von Stempelabgaben im Allgemeinen befreit.
Die Lebensversicherungen des Personals sind von den oben genannten Befreiungen nicht betroffen.
3.2. Umsatzstempelsteuer
Internationale Organisationen sind von der Zahlung der Umsatzabgabe befreit, wenn sie sich auf vertragliche Bestimmungen berufen können, die eine solche Befreiung vorsehen (z.B. Artikel III, Abschnitt 9 des Übereinkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen).
3.3. Verfahren
Die eidgenössische Stempelabgabe auf Versicherungsprämien kann nicht an der Quelle entlastet werden, sondern muss schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden.
Dazu muss ein spezielles Formular (PDF, 573 kB, 13.09.2024) ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person unterschrieben werden. Dieses Formular muss begleitet werden von:
- Für natürliche Personen: eine Kopie der Legitimationskarte der Person, die die Rückerstattung beantragt.
- Kopien der Rechnungen für die Prämien, auf die sich der Antrag bezieht. Diese Rechnungen müssen die folgenden Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Versicherers
- Nummer der Police
- Art der Versicherung (Deckung für welches Risiko)
- Versicherungsperiode
- Höhe der Prämie und der Betrag der erhobenen und zurückgeforderten Stempelsteuer.
Dieses Formular und die Belege können per E-Mail an die folgende Adresse geschickt werden: estv.Diplomaten@estv.admin.ch
In Bezug auf Stempelabgaben, die auf den Handel mit Wertpapieren erhoben werden, können nur internationale Organisationen, die von einem Abkommen mit einer solchen Möglichkeit profitieren, eine Befreiung beantragen. In diesem Fall muss die internationale Organisation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bestätigung des Status als befreiter Investor beantragen, die dem Wertpapierhändler (Schweizer Bank) vorzulegen ist, der die Stempelsteuer zu entrichten hat (siehe Punkt 53 des Kreissschreibens ESTV Nr. 12 (PDF, 460 kB, 10.10.2023) "Umsatzabgabe" vom 10.03.2011).
Die Bank muss die Belege aufbewahren, um sie bei einer Kontrolle durch die Inspektoren der ESTV vorlegen zu können.
Solche Anträge sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
3.4. Verjährung
Der Anspruch auf Rückerstattung bzw. Befreiung von der Stempelsteuer verjährt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung vom 03.12.73 über die Stempelabgaben [StV]; SR 641.101).
4. Adressen
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
DVS-RU / Team 3
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Rückerstattung von Stempelabgaben (Versicherungsprämien)
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
DVS-ER / Team 5
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Befreiung von der Stempelabgabe (Umsatzabgabe)
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Team 5 (DVS-EP) - Finanzgesellschaften
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 13.09.2024