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Hier finden Unternehmen alles zur Abgabe für Radio und TV in der Schweiz, von den Bedingungen zur Unternehmensabgabepflicht, über Tarife, Tarifgruppen bis hin zur RTV-Rechnung und zur Befreiung von der Unternehmensabgabe Radio und TV.
Häufige Anliegen zur Unternehmensabgabe Radio und TV
Was ist die Unternehmensabgabe für Radio und TV?
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und TV bei Haushalten und Unternehmen RTVG erhoben.
Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von mindestens CHF 500 000 unterliegen der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch eine jährliche Rechnung.
Weitere Informationen zur Abgabe für Radio und TV erhalten Sie auf den weiterführenden Seiten.
Fragen & Antworten zur Unternehmensabgabe für Radio und TV
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500 000 zahlen gar keine Abgabe.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
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Letzte Änderung 03.10.2024