Geldspielgewinne und Geldspielgesetz

Hier erfahren Sie, welche Gewinne aus Geldspielen unter welchen Voraussetzungen der Verrechnungssteuer unterliegen.

Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne

Allgemein

Das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherigen Spielbanken- und Lotteriegesetze. Die Anpassungen im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) zum Meldeverfahren bei Naturalgewinnen (vgl. insbesondere Art. 20a VStG) sind am 5. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 433).

Das BGS definiert – indirekt – welche Gewinne im Sinne des BGS der Verrechnungssteuer unterliegen.

Steuerbare Gewinne im Sinne des BGS

Für die Belange der Verrechnungssteuer sind nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS und Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung steuerbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG). Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen damit nicht der Verrechnungssteuer.

Gestützt auf die allgemeinen Begriffsbestimmungen des BGS (vgl. Art. 3 BGS) kann für die Belange der Verrechnungssteuer die Steuerbarkeit der Gewinne im Sinne des BGS sowie deren unterschiedliche Anknüpfung abgestellt werden. Nachfolgend werden die einzelnen Arten von Gewinnen kurz dargestellt und auf die verrechnungssteuerrechtlichen Folgen verwiesen:

  • Geldspiele (Art. 3 Bst. a BGS): Spiele, bei denen gegen eine Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

    Der Bund erhebt u. a. eine Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem BGS nicht unterstehen (vgl. Art. 1 VStG).
     
  • Spielbankenspiele (Art. 3 Bst. g BGS): Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Beispiele: Tischspiele in Casinos mit einer Konzession, grosse Pokerturniere).

    Erzielte Gewinne in Schweizer Casinos sind steuerfrei. Gewinne aus der Online Teilnahme an Spielbankenspielen unterliegen jedoch der Verrechnungssteuer ab CHF 1 038 300.–  (Steuerfreibetrag für Gewinne, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 erzielt werden –  für andere Zeiträume siehe die Tabelle unten unter «Steuerfreibetrag und Steuergrenze im Hinblick auf die kalte Progression», d. h. entsprechende Gewinne unterliegen erst ab CHF 1 038 301.–  der Verrechnungssteuer; vgl. Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. i und ibis DBG). Bei Geldgewinnen muss die Verrechnungssteuer von 35 % vom Veranstalter unverändert unaufgefordert auf dem amtlichen Formular 121 (QDF, 59 kB, 12.10.2023) deklariert und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV abgeliefert werden. Im Falle eines Naturalgewinns von mehr als CHF 1 038 300.–  muss der Veranstalter innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns mittels des amtlichen Formulars 122 (QDF, 55 kB, 12.10.2023) Meldung erstatten (vgl. Art. 22a VStG).

  • Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS): automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Spiele (Beispiele: durch Swisslos oder Loterie Romande durchgeführte Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten)

    Gemäss den neuen Bestimmungen bleiben die erzielten Gewinne aus diesen Geldspielen auch unter neuem Recht steuerbar für die Zwecke der Verrechnungssteuer. Der Steuerfreibetrag bei der Verrechnungssteuer erhöht sich jedoch von CHF 1000.–  auf CHF 1 038 300.–  (d. h. entsprechende Gewinne unterliegen erst ab CHF 1 038 301.–  der Verrechnungssteuer – Steuerfreibetrag für Gewinne, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 erzielt werden – für andere Zeiträume siehe die Tabelle unten unter «Steuerfreibetrag und Steuergrenze im Hinblick auf die kalte Progression»).

  • Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS): nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführte Geldspiele (Beispiele: Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere).

    Gewinne, die im Zusammenhang mit dieser Art von Geldspielen erzielt werden, sind nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer, sofern diese Geldspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde genehmigt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. iter DBG i.V.m. Art. 32 BGS).

  • Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung (Art. 3 Bst. b und d BGS): Unterliegen nicht dem BGS. Deren Gewinne können aber kraft ausdrücklicher Bestimmung in Artikel 1 Absatz 1 VStG Gegenstand der Verrechnungssteuer werden (Beispiele: Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen).

    Erfolgt eine Teilnahme an einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu höchstens marktkonformen Preisen, unterliegen Gewinne daraus – sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1000.–  überschritten wird (Steuerfreigrenze für Gewinne, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 erzielt werden - für andere Zeiträume siehe die Tabelle unten unter «Steuerfreibetrag und Steuergrenze im Hinblick auf die kalte Progression») – der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d BGS i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 VStG). Dies bedeutet, dass ein Gewinn von CHF 1000.–  nicht der Verrechnungssteuer unterliegt, während ein Gewinn von CHF 1001.–  in vollem Umfang steuerbar ist.

    Kann die Teilnahme an einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung sowohl über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden, als unter gleich guten Bedingungen auch gratis erfolgen, unterliegen Gewinne daraus – sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1000.–  überschritten wird – der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e BGS i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 VStG), wenn es sich bei der Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels um ein Medienunternehmen handelt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn von CHF 1000.– nicht der Verrechnungssteuer unterliegt, während ein Gewinn von CHF 1001.– in vollem Umfang steuerbar ist.

    Die jeweilige Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels muss die der Verrechnungssteuer unterliegenden Bargewinne mit amtlichem Formular 121 (QDF, 59 kB, 12.10.2023) deklarieren, während bei Naturalgewinnen das Meldeverfahren mittels amtlichem Formular 122 (QDF, 55 kB, 12.10.2023) anzuwenden ist.

Medienunternehmen

Die ESTV geht bei der steuerlichen Beurteilung, ob es sich um ein «Medienunternehmen» im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e BGS handelt, von einem weit gefassten Begriff aus, wobei dem publizistischen Engagement eine massgebende Bedeutung eingeräumt wird.

Ein Unternehmen, welches Informationen

  • mit publizistischem Inhalt (d. h. nach redaktionellen Kriterien und mit inhaltlicher Strukturierung),
  • öffentlich (d. h. für alle oder auch nur für Abonnenten zugänglich) und
  • durch ein Medium (beispielsweise Zeitung, Zeitschrift, Radio, Fernsehen, Internet)
     

übermittelt oder verbreitet, qualifiziert demnach für steuerliche Zwecke als Medienunternehmen.

Wer ein schweizerisches Radio- oder Fernsehprogramm veranstaltet, gilt dann als Medienunternehmen im Sinne des BGS, wenn die Programmveranstaltung dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ordnungsgemäss gemeldet wurde oder das Medienunternehmen über eine Konzession nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verfügt.

Sind an der Veranstaltung eines Geldspiels mehrere Unternehmen beteiligt, so wird im Zweifelsfalle für die steuerliche Beurteilung das Medienunternehmen als Veranstalter im Sinne des BGS herbeigezogen.

Steuerfreibetrag und Steuergrenze in Bezug auf die kalte Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Die Beträge für den Steuerfreibetrag (bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne in Online-Spielbanken und bei Grossspielen) und für die Steuergrenze (bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne in Geschicklichkeitsspielen und Lotterien zur Verkaufsförderung) werden auf der Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP; SR 642.119.2) festgelegt.

Die oben genannten Beträge können sich daher von Jahr zu Jahr ändern. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Beträge, die für die angegebenen Zeiträume gelten (in CHF):

Periode

Steuerfreibetrag

Steuerfreigrenze

Gewinne vom 01.01.2019 bis 31.12.2022

1 000 000. 

1000.– 

Gewinne vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

1 038 300.– 

1000.– 

Gewinne ab dem 01.01.2024           

1 056 600.– 

1100.– 

Zusätzliche Anmerkungen

  • Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.
     
  • Gewinne in Form von Gutscheinen werden als Naturalgewinne behandelt.
     
  • Für der Verrechnungssteuer unterliegende Naturalgewinne schreibt Artikel 20a Absatz 2 VStG vor, dass dem amtlichen Formular 122 (QDF, 55 kB, 12.10.2023) betreffend Meldeverfahren eine gültige Wohnsitzbescheinigung des Gewinners beizufügen ist, um die kantonale Steuerbehörde des Wohnsitzkantons korrekt zu informieren.
     

Das angehängte Diagramm zeigt die verrechnungssteuerliche Behandlung der verschiedenen Gewinne im Sinne des BGS auf. Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung bzw. Meldung der Verrechnungssteuer, können der ESTV an folgende E-Mail-Adresse gestellt werden: lotterien(at)estv.admin.ch. Fragen im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer (sowohl betreffend direkte Bundessteuer wie auch Staats- und Gemeindesteuern) sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten.

Diagramm Verrechnungssteuerliche Behandlung von Gewinnen gemäss Geldspielgesetz (BGS)
Diagramm Verrechnungssteuerliche Behandlung von Gewinnen gemäss Geldspielgesetz (BGS)

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Letzte Änderung 18.04.2024

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