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Die Amtshilfe dient dem internationalen Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden. Die Amtshilfe umfasst den Informationsaustausch gemäss Doppelbesteuerungsabkommen DBA, den Spontanen Informationsaustausch SIA und die Steueramtshilfe gemäss FATCA. Die Rechtshilfe basiert auf internationalen Verträgen und dient dem Informationsaustausch innerhalb von Strafverfahren
Häufige Anliegen zur Amts- und Rechtshilfe
Was ist Amts- und Rechtshilfe?
In den internationalen Beziehungen kennt die Schweiz die Amts- und Rechtshilfe, um Informationen im Steuerbereich auszutauschen.
- Die Amtshilfe dient dem Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden. Sie stützt sich auf bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Steuerinformationsabkommen (TIEA) sowie dem Amtshilfeübereinkommen (MCAA).
- Die Rechtshilfe dient dem Informationsaustausch zwischen Justizbehörden. Sie erfolgt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], dem Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA] sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]).
Für die Amts- und Rechtshilfe im Rahmen internationaler Abkommen ist die Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen SEI zuständig.
- Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens auf der Rechtsgrundlage des Betrugsbekämpfungsabkommens [BBA]
Auf Amtshilfegesuch der ersuchenden Vertragspartei übermittelt der SEI dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs des Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden oder nach Landesrecht beschaffbaren Informationen, die es der ersuchenden ausländischen Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA beispielsweise zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Der SEI führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch (Art. 12 Abs. 1 BBA). Bei Dienstleitungen übernimmt der SEI diese vertragliche Verpflichtung, bei Waren die Oberzolldirektion.
- Strafverfahren
Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf der Rechtsgrundlage der Doppelbesteuerungsabkommen wird dem Informationsinhaber eine Editionsverfügung zugestellt, die eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der ersuchten Informationen gewährt. Werden die Informationen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht oder werden unbegründet unvollständige Informationen eingereicht, wird dem Informationsinhaber eine Mahnung zugestellt. In dieser wird der Informationsinhaber (nochmals) über die in Artikel 22j StAhiG (SR 651.1 - Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) vorgesehenen (Rechts-)Folgen informiert und es wird ihm eine (letzte) Frist von 5 Tagen zur Erfüllung seiner Pflicht gewährt. Sollte der Informationsinhaber die Informationen trotz erfolgter Mahnung nicht einreichen, wird ihm ein (Schluss-)Protokoll als Eröffnung des Strafverfahrens zugesendet respektive eröffnet. Dies bildet den letzten Verfahrensschritt, bevor ihm durch einen Strafbescheid eine Busse auferlegt wird und allenfalls weitere (Zwangs-)Massnahmen ergriffen werden.
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Letzte Änderung 27.08.2024