Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) regelt. Mehr Informationen finden Sie hier.
FATCA-Gruppenersuchen
Die Schweiz und die USA haben am 20. September 2019 in Bern die Ratifikationsurkunden zum Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ausgetauscht. Damit ist das Protokoll am 20. September 2019 in Kraft getreten und es können FATCA-Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 30. Juni 2014 gestellt werden.
Gemäss FATCA-Abkommen kann die US-amerikanische Steuerbehörde IRS Informationen zu sämtlichen Konten verlangen, die ihr von den schweizerischen Finanzinstituten aggregiert gemeldet wurden. Nach Eingang eines FATCA-Gruppenersuchens fordert die ESTV das betroffene Finanzinstitut dazu auf, ihr die im FATCA-Abkommen umschriebenen Informationen innert 10 Tagen zu liefern.
Der User Guide weist auf die Anforderungen des IRS betreffend den Inhalt der FATCA-XML Datei hin (CARRef-Element gemäss FATCA XML Schema V2.0, vgl. dazu Kapitel 4.5.3 des User Guide). Grundsätzlich gilt, dass betroffene Finanzinstitute die im Zeitpunkt der Datenlieferung an die ESTV jeweils gültigen Anforderungen des IRS an die FATCA-XML Datei berücksichtigen müssen. Eine Zusammenstellung der im User Guide erfolgten Anpassungen lässt sich dem Kapitel 1.3.1 «Updates Version 1.2» des User Guide entnehmen.
FATCA Information Delivery (PDF, 2 MB, 23.10.2023)Technical Specification and User Guide for Financial Institutions according to FATCA IGA 2
Business & Validation Rules FTA (PDF, 158 kB, 24.01.2024)FATCA group requests: Important business and validation rules for SEI XML and FATCA XML
FATCA-Update Rules FTA (PDF, 129 kB, 24.01.2024)FATCA group requests: Important update rules for SEI XML and FATCA XML
FATCA Credential Form (PDF, 1 MB, 23.10.2023)Credentials Exchange (v1.3) - Information Delivery
Die ESTV hat eine Übersicht von – im Zusammenhang mit FATCA-Gruppenersuchen – häufig gestellten Fragen (FAQ) zusammengestellt. Die FAQ können auf Anfrage bei der ESTV über die folgende E-Mail-Adresse bezogen werden: amtshilfe.usa(at)estv.admin.ch.
Informationsschreiben an betroffene Kunden
Im Rahmen der Umsetzung von FATCA sind rapportierende schweizerische Finanzinstitute dazu gehalten, der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS Informationen über US-amerikanische Konten zu übermitteln. US-amerikanische Kunden und Kundinnen erhalten von ihrem Finanzinstitut ein Schreiben, mit dem das Finanzinstitut um Zustimmung zur Übermittlung von deren Kontodaten an den IRS ersucht. Diesem Schreiben ist ein Informationsschreiben der ESTV beigefügt. Es orientiert über den Ablauf eines möglichen Amtshilfeverfahrens unter dem FATCA-Abkommen.
Mitteilungen zum FATCA-Abkommen
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz; SR 672.933.6) werden die von Amtshilfeersuchen betroffenen spezifizierten US-amerikanische Personen und nichtteilnehmenden Finanzinstitute sowie allfällige weitere Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen ohne Namensnennung durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV darüber informiert, dass
(a) ein Gruppenersuchen eingegangen ist,
(b) für jede vom Gruppenersuchen betroffene Kontobeziehung eine Schlussverfügung erlassen wird, und
(c) die beschwerdeberechtigten Personen innert 20 Tagen nach dieser Bekanntmachung ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung der sie betreffenden Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) einreichen können.
Gemäss Artikel 5 Ziffer 3 litera b des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen, SR 0.672.933.63) werden die erlassenen Schlussverfügungen den beschwerdeberechtigten Personen ohne Namensnennung durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV notifiziert. Gegen die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Eine Kopie der Beschwerde ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu senden.
Fragen & Antworten zum FATCA
FATCA steht für «Foreign Account Tax Compliance Act». Dabei handelt es sich um eine unilaterale US-Regelung, die weltweit für alle Länder gilt. Sie verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten liefern oder auf den entsprechenden Konten eine Steuer erheben.
Das FATCA-Abkommen (vgl. Frage 3) verpflichtet Schweizer Finanzinstitute (vgl. Frage 10) dazu, Konten mit US-Indizien sowie für die Meldejahre 2015 und 2016 Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten (vgl. Frage 4) jährlich der US-amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zu melden. Vorgängig muss das Finanzinstitut von den betroffenen Kunden deren Zustimmung zur Meldung der Kontodaten einholen. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so wird das Konto aggregiert gemeldet. Eine solche (anonyme) Meldung umfasst die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller US-Konten ohne Zustimmungserklärung (vgl. zum Ganzen Art. 3 FATCA-Abkommen). Gestützt auf diese aggregierten Meldungen kann der IRS Gruppenersuchen an die ESTV richten und verlangen, dass ihm die Konten ohne Zustimmungserklärung offengelegt werden. Damit soll die direkte Meldung durch das Finanzinstitut, die wegen der fehlenden Zustimmung nicht erfolgen konnte, über die ESTV nachgeholt werden. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens prüft die ESTV, ob die Voraussetzungen für eine Meldepflicht erfüllt sind. Gleichzeitig stellt das Amtshilfeverfahren das rechtliche Gehör sicher. Das heisst, dass den beschwerdeberechtigten Personen Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äussern und sich gegen die Übermittlung zur Wehr zu setzen (vgl. zum Ganzen Art. 5 FATCA-Abkommen).
FATCA-Gruppenersuchen stützen sich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen, SR 0.672.933.63) und auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US, SR 0.672.933.61). Die Umsetzung des FATCA-Abkommens wird im Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz, SR 672.993.6) geregelt. Subsidiär sind das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz StAhiG, SR 651.1) und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung StAhiV, SR 651.11) anwendbar.
Von FATCA-Gruppenersuchen sind Bankkonten, aber auch Versicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen mit US-Indizien betroffen. Bei Individualkonten gilt namentlich eine US-Staatsbürgerschaft (inkl. US-Geburtsort), eine Ansässigkeit bzw. Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder eine US-Telefonnummer als US-Indiz (vgl. zum Ganzen Anhang I Ziff. II. B. 1. FATCA-Abkommen). Bei Geschäftskonten gilt beispielsweise eine Gründung nach US-amerikanischem Recht oder ein Gründungsort in den Vereinigten Staaten als US-Indiz. Ebenfalls meldepflichtig sind Konten von sog. passiven NFFE (typischerweise Sitzgesellschaften) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind (vgl. zum Ganzen Anhang I Ziff. IV. FATCA-Abkommen). Für die Meldejahre 2015 und 2016 sind auch Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten (NPFFI) betroffen. Als NPFFI qualifizieren auch Unternehmen, die es versäumt haben, ihren FATCA-Status gegenüber dem Finanzinstitut offenzulegen.
FATCA-Gruppenersuchen können Finanzkonten erfassen, die per 30. Juni 2014 geführt oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet wurden. Als Sonderregel gilt, dass Konten von NPFFI (vgl. Frage 4) nur für die Meldejahre 2015 und 2016 zu melden sind.
Das FATCA-Abkommen verpflichtet die Schweiz dazu, die ersuchten Informationen innert acht Monaten seit Erhalt eines Gruppenersuchens dem IRS zu übermitteln (Art. 5 Ziff. 3 lit. c FATCA-Abkommen). Aus diesem Grund muss das Amtshilfeverfahren zügig durchgeführt werden und es gelten kurze Fristen (z. B. 10-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung der ersuchten Informationen durch das Finanzinstitut). Kann die ESTV die achtmonatige Frist nicht einhalten, kann dies beim Finanzinstitut eine Pflicht zur Erhebung von Quellensteuern auslösen (vgl. Frage 20).
Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, ist das Finanzinstitut dazu verpflichtet, dem IRS aggregierte Meldungen zu senden, gestützt worauf der IRS Gruppenersuchen bei der ESTV stellen kann. Beim Eingang eines Gruppenersuchens fordert die ESTV das Finanzinstitut dazu auf, ihr die verlangten Informationen innert 10 Tagen zu liefern. Danach steht das Finanzinstitut der ESTV für allfällige Rückfragen zur Verfügung. Darüber hinaus ist das Finanzinstitut in einen allfälligen Widerlegungsprozess involviert (vgl. Frage 17). Kann die ESTV die ersuchten Informationen nicht innert der achtmonatigen Frist übermitteln (vgl. Frage 6), kann beim Finanzinstitut eine Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern entstehen (vgl. Frage 20).
Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, kann die US-amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) bei der ESTV Gruppenersuchen einreichen, die sich auf die aggregierten Meldungen der Finanzinstitute stützen. Im Amtshilfeverfahren beschränkt sich die Rolle des IRS auf die Einforderung und Entgegennahme der ersuchten Informationen. Es muss klar zwischen dem schweizerischen Amtshilfeverfahren und dem US-amerikanischen Steuerverfahren unterschieden werden. Eine betroffene Person kann sich im Amtshilfeverfahren lediglich gegen die Übermittlung ihrer Daten wehren. Entsprechend kann sie geltend machen, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe unter dem FATCA-Abkommen nicht erfüllt sind (vgl. auch Frage 17). Ob jemand tatsächlich in den USA steuerpflichtig ist, ist vom IRS abschliessend zu beurteilen.
Für die Bearbeitung von FATCA-Gruppenersuchen ist die Abteilung für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI) der ESTV zuständig. Nach Eingang eines Gruppenersuchens fordert die ESTV das Finanzinstitut mit einer Editionsverfügung dazu auf, ihr innert 10 Tagen die ersuchten Informationen zu liefern. Weiter informiert die ESTV durch Publikation auf dieser Homepage (vgl. Mitteilungen) sowie im Bundesblatt über den Eingang eines Gruppenersuchens. Beschwerdeberechtigte Personen haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen seit Publikation zur Übermittlung ihrer Daten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls das bestehende US-Indiz zu widerlegen (vgl. Fragen 16 und 17). Danach erlässt die ESTV eine Schlussverfügung, in der über die Amtshilfeleistung entschieden wird. Teilt die beschwerdeberechtigte Person der ESTV eine Schweizer Zustelladresse mit, wird ihr die Schlussverfügung direkt zugestellt. Andernfalls informiert die ESTV über den Erlass der Schlussverfügung durch Publikation auf ihrer Homepage sowie im Bundesblatt. Wenn keine Beschwerde erhoben wurde (vgl. Frage 18) bzw. der Amtshilfeentscheid der ESTV durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, werden die ersuchten Informationen von der ESTV an den IRS übermittelt, womit das Verfahren abgeschlossen ist.
Als Finanzinstitut gilt ein depotführendes Institut, eine Depotbank, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (vgl. Art. 2 Ziff. 1 (7) FATCA-Abkommen). Demnach qualifizieren nicht nur Banken als Finanzinstitute.
Das Finanzinstitut liefert der ESTV für jedes betroffene Konto ein Datenpaket bestehend aus einer PDF-Dokumentation, einer SEI-XML- und einer FATCA-XML-Datei. Die PDF-Dokumentation beinhaltet unter anderem Kontoeröffnungsdokumente sowie Kontoauszüge. Die PDF-Dokumentation sowie die SEI XML-Datei dienen der Fallbearbeitung und Überprüfung durch die ESTV, ob die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt sind. Bei der FATCA-XML-Datei handelt es sich um die Datei, die dem IRS übermittelt werden soll (für deren Inhalt vgl. Frage 12). Die beiden anderen Dateien (PDF-Dokumentation sowie SEI-XML-Datei) werden dem IRS nicht übermittelt.
Die ESTV übermittelt dem IRS die vom Finanzinstitut erhaltene FATCA-XML-Datei. Die Datenübermittlung erfolgt über IDES (International Data Exchange Service), einer Plattform für den Informationsaustausch unter FATCA. Die FATCA-XML-Datei enthält Angaben zum Kontoinhaber (wie Name und Adresse) sowie zum Konto selbst (Kontonummer, Kontostand sowie Erträge wie bspw. Zinsen und Dividenden).
Im Rahmen des FATCA-Amtshilfeverfahrens werden dem IRS lediglich die in der FATCA-XML-Datei enthaltenen Informationen übermittelt. Benötigt der IRS weitergehende Informationen zu einem Konto, muss dieser ein separates (zusätzliches) Amtshilfeersuchen unter dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US, SR 0.672.933.61) an die ESTV richten. Dabei gilt die Amtshilfevoraussetzung, wonach die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sein müssen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person.
Kontoinhaber, die ihre Zustimmung zu einer direkten Meldung des Kontos durch das Finanzinstitut nicht erteilt haben, werden durch das Finanzinstitut (unter Beilage eines Schreibens der ESTV) darüber informiert, dass die Kontodaten dem IRS in einem solchen Fall in aggregierter Form gemeldet werden und diese aggregierte Meldung den IRS dazu veranlassen kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto zu verlangen (für den Inhalt dieser Informationen vgl. Frage 12). Die ESTV orientiert die betroffenen Personen über den Eingang eines Gruppenersuchens via Publikation auf dieser Homepage (vgl. Mitteilungen) sowie im Bundesblatt.
Ist sich eine Person nicht sicher, ob sie von einem bestimmten Gruppenersuchen betroffen ist, kann sie sich entweder an das Finanzinstitut oder an die ESTV wenden. Wendet sie sich an die ESTV, muss sie sich ausweisen und konkretisierende Angaben (wie der Name des Finanzinstituts, Kontonummer etc.) liefern, so dass die ESTV feststellen kann, ob die Person von einem Gruppenersuchen betroffen ist. Eine solche Anfrage kann per E-Mail oder Post wie folgt an die ESTV gerichtet werden:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
amtshilfe.usa@estv.admin.ch
Eine beschwerdeberechtigte Person hat die Möglichkeit, innert 20 Tagen ab Publikation eines Gruppenersuchens eine Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung ihrer Daten bei der ESTV einzureichen (Art. 12 Abs. 1 lit. c FATCA-Gesetz). Falls eine direkte Zustellung der Schlussverfügung (in der über die Amtshilfeleistung entschieden wird) gewünscht wird, ist der ESTV eine Schweizer Zustelladresse mitzuteilen. Betreffend die Widerlegung von US-Indizien wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Stellungnahmen können per E-Mail oder Post wie folgt an die ESTV gerichtet werden:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
amtshilfe.usa@estv.admin.ch
Eine betroffene Person kann unter Einreichung der nach Anhang I Ziffer II. B. 4. FATCA-Abkommen erforderlichen Nachweise geltend machen, dass sie keine US-Person ist (vgl. dazu Art. 8 FATCA-Gesetz). Bei einer Widerlegung von US-Indizien in einem laufenden Amtshilfeverfahren wird die ESTV die betroffene Person dazu auffordern, die erforderlichen Nachweise auch bei ihrem Finanzinstitut einzureichen (wenn nicht bereits erfolgt). Gleichzeitig wird die ESTV die betroffene Person dazu auffordern, ihr ein Schreiben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 FATCA-Gesetz einzureichen, in dem das betroffene Finanzinstitut erklärt, ob es die betroffene Person – gestützt auf diese Dokumentation – von der aggregierten Meldung ausgenommen hätte, wäre die Dokumentation rechtzeitig bei ihm eingereicht worden. Wenn die Widerlegung des Status als US-Person gelingt, leistet die ESTV keine Amtshilfe.
Gegen die Schlussverfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Publikation bzw. Zustellung der Verfügung Beschwerde eingelegt werden (Art. 5 Ziff. 3 lit. b FATCA-Abkommen). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als einzige und letzte Beschwerdeinstanz. Das heisst, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig und kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Solange das Amtshilfeverfahren noch hängig ist, kann der Übermittlung der Kontodaten jederzeit zugestimmt werden. Es muss jedoch zwischen der Zustimmungserklärung zur direkten Meldung durch das Finanzinstitut und einer Zustimmungserklärung zur Meldung von Kontodaten durch die ESTV im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens unterschieden werden. Erteilt die betroffene Person ihre Zustimmung zur Übermittlung der Kontodaten im laufenden Amtshilfeverfahren, wird das Konto dem IRS durch die ESTV als Antwort auf das eingegangene Gruppenersuchen gemeldet. Erklärt die betroffene Person gegenüber dem Finanzinstitut ihre Zustimmung zur direkten Meldung durch das Finanzinstitut, wird das Konto – bis auf Widerruf dieser Zustimmungserklärung – alljährlich direkt durch das Finanzinstitut dem IRS und nicht (mehr) aggregiert gemeldet, weshalb es auch nicht (mehr) von FATCA-Gruppenersuchen erfasst wird. Die gegenüber dem Finanzinstitut erklärte Zustimmung führt zu keiner rückwirkenden direkten Meldung für vergangene Meldejahre, weshalb die betroffene Person (für die vergangenen Meldejahre) nach wie vor von FATCA-Gruppenersuchen erfasst sein kann.
Wie in den Antworten auf die Fragen 6 und 7 erwähnt, ist die ESTV dazu verpflichtet, die ersuchten Informationen innert acht Monaten seit Erhalt eines Gruppenersuchens dem IRS zu übermitteln (vgl. dazu Art. 5 Ziff. 3 lit. c FATCA-Abkommen). Kann sie diese Frist nicht einhalten, muss die ESTV das betroffene Finanzinstitut sowie den IRS davon in Kenntnis setzen. Das Finanzinstitut ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, Quellensteuern zu erheben, wo dies gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist. Diese Verpflichtung beginnt acht Monate seit Erhalt des Gruppenersuchens und endet am Tag, an dem die ESTV dem IRS die ersuchten Informationen übermittelt (vgl. zum Ganzen Art. 7 Ziff. 2 FATCA-Abkommen; Art. 16 Abs. 1 und 2 FATCA-Gesetz). Das Finanzinstitut überweist dem IRS die in einem Kalenderjahr erhobenen Quellensteuern jährlich gemäss dem anwendbaren US-Recht (Art. 16 Abs. 3 FATCA-Gesetz).
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Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
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Letzte Änderung 07.08.2024