Amtshilfe gemäss FATCA

Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) regelt. Mehr Informationen finden Sie hier.

FATCA-Gruppenersuchen

Seit dem 20. September 2019 – Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den USA – können FATCA-Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 30. Juni 2014 gestellt werden.

Gemäss FATCA-Abkommen kann die US-amerikanische Steuerbehörde IRS Informationen zu sämtlichen Konten verlangen, die ihr von den schweizerischen Finanzinstituten aggregiert gemeldet wurden. Nach Eingang eines FATCA-Gruppenersuchens fordert die ESTV das betroffene Finanzinstitut dazu auf, ihr die im FATCA-Abkommen umschriebenen Informationen innert 10 Tagen zu liefern.

Der User Guide weist auf die Anforderungen des IRS betreffend den Inhalt der FATCA-XML Datei hin (CARRef-Element gemäss FATCA XML Schema V2.0, vgl. dazu Kapitel 4.5.3 des User Guide). Grundsätzlich gilt, dass betroffene Finanzinstitute die im Zeitpunkt der Datenlieferung an die ESTV jeweils gültigen Anforderungen des IRS an die FATCA-XML Datei berücksichtigen müssen. Eine Zusammenstellung der im User Guide erfolgten Anpassungen lässt sich dem Kapitel 1.3.1 «Updates Version 1.3» des User Guide entnehmen.

FATCA Information Delivery (PDF, 2 MB, 23.10.2023)Technical Specification and User Guide for Financial Institutions according to FATCA IGA 2

Business & Validation Rules FTA (PDF, 158 kB, 24.01.2024)FATCA group requests: Important business and validation rules for SEI XML and FATCA XML

FATCA-Update Rules FTA (PDF, 129 kB, 24.01.2024)FATCA group requests: Important update rules for SEI XML and FATCA XML

FATCA Credential Form (PDF, 1 MB, 23.10.2023)Credentials Exchange (v1.3) - Information Delivery

Am 27. Juni 2024 wurde das zwischen der Schweiz und den USA ausgehandelte FATCA-Abkommen nach Modell 1 unterzeichnet. Dieses sieht einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Der Umsetzungsprozess ist derzeit im Gange und das Inkrafttreten ist frühestens per 1. Januar 2027 vorgesehen.

 

Informationsschreiben an betroffene Kunden

Im Rahmen der Umsetzung von FATCA sind rapportierende schweizerische Finanzinstitute dazu gehalten, der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS Informationen über US-amerikanische Konten zu übermitteln. US-amerikanische Kunden und Kundinnen erhalten von ihrem Finanzinstitut ein Schreiben, mit dem das Finanzinstitut um Zustimmung zur Übermittlung von deren Kontodaten an den IRS ersucht. Diesem Schreiben ist ein Informationsschreiben der ESTV beigefügt. Es orientiert über den Ablauf eines möglichen Amtshilfeverfahrens unter dem FATCA-Abkommen.

Mitteilungen zum FATCA-Abkommen

Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz; SR 672.933.6) werden die von Amtshilfeersuchen betroffenen spezifizierten US-amerikanische Personen und nichtteilnehmenden Finanzinstitute sowie allfällige weitere Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen ohne Namensnennung durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV darüber informiert, dass
(a) ein Gruppenersuchen eingegangen ist,
(b) für jede vom Gruppenersuchen betroffene Kontobeziehung eine Schlussverfügung erlassen wird, und
(c) die beschwerdeberechtigten Personen innert 20 Tagen nach dieser Bekanntmachung ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung der sie betreffenden Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) einreichen können.

Gemäss Artikel 5 Ziffer 3 litera b des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen; SR 0.672.933.63) werden die erlassenen Schlussverfügungen den beschwerdeberechtigten Personen ohne Namensnennung durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV notifiziert. Gegen die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. Mitteilung im Bundesblatt und auf der Internetseite der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Eine Kopie der Beschwerde ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu senden.

Fragen und Antworten zum FATCA

Weiterführende Informationen


Kontakt

Kontaktformular

+41 58 462 71 72

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern

Letzte Änderung 20.10.2025

Zum Seitenanfang

Kontakt

Kontaktformular

+41 58 462 71 72

Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Informationsaustausch
in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern

Kontakt drucken

https://www.estv.admin.ch/content/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-sei/amtshilfe-nach-fatca.html