Unseren Steuerpartnern wollen wir die Abrechnung der Verrechnungssteuer möglichst leicht machen. Der beste Weg dazu führt über unser elektronisches Portal ESTV SuisseTax.
Ihr Vorteil: Rasche und sichere Abrechnung der Verrechnungssteuer
Das Portal ESTV SuisseTax bietet Ihnen folgende Funktionen:
- Elektronisches Verrechnungssteuer-Abrechnen folgender Formulare:
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine (Formular 103)
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Gesellschaftsanteilen, Partizipations- und Genussscheinen inländischer GmbH (Formular 110)
- Geschäftsübersicht über online eingereichte Anträge und Abrechnungen
- Elektronische Benutzerverwaltung (Hinzufügen und mutieren von Benutzerrechten)
Hier finden Sie sämtliche Formulare für die Abrechnung der Verrechnungssteuer mit Wohnsitz in der Schweiz.
Fragen & Antworten zur Verrechnungssteuer abrechnen
Sie finden die ESTV-ID auf Ihren bisherigen Unterlagen. Sie bleibt unverändert.
Das Meldeformular 105 kann gemäss Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 ff. VStV bei der Ausgabe von Gratisaktien, der Ausrichtung von Naturaldividenden oder einer Sitzverlegung ins Ausland verwendet werden, wenn feststeht, dass die Personen Anspruch auf die Rückerstattung hätten und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt. Falls bei einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geldwerte Leistungen in einem Vorjahr aufgedeckt wurden, kann die Gesellschaft einmalig das Formular 112 einreichen. Es sind diesfalls keine zusätzlichen Formulare 102, 103 oder 110 notwendig.
Die Formulare müssen spätestens dreissig Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der ESTV eingereicht werden. Wird die Frist verpasst, zieht dies eine Ordnungsbusse nach sich.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Die Steuerpflichtigen haben deshalb Aufrechnungen der kantonalen Steuerverwaltungen spontan der ESTV zu deklarieren, sofern die Korrektur für VSt-Zwecke relevant ist.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung digitalisiert ihre Prozesse fortlaufend.
Zurzeit können nur die Formulare 103 / 110 über ESTV SuisseTax online eingereicht werden. Deklarationen mit Meldeverfahren sind noch nicht möglich.
Formulare in Papierform müssen über das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bestellt werden. Den Link dazu finden Sie unter dem jeweiligen Formular.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV erfüllt sind, kann die Verrechnungssteuer bei inländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren erfüllt werden. Bei Steuerhinterziehung kann das Meldeverfahren hingegen nicht beansprucht werden.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 VStV erfüllt sind, müssen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung der ESTV unaufgefordert ihre Jahresrechnungen einreichen. Es findet kein automatischer Austausch mit den Kantonen statt.
Letzte Änderung 27.01.2022
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Eidg. Steuerverwaltung ESTV
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