Sie möchten Ihre Verrechnungsssteuern abrechnen? Am einfachsten können Sie das direkt über unser ePortal online machen. Sie brauchen hierfür ein ePortal-Login.
Verrechnungssteuer
Deklaration und Rückerstattung für in der Schweiz ansässige Personen (Formulare 102, 103 oder 110)
Rasche und sichere Abrechnung der Verrechnungssteuern online
Das ePortal bietet Ihnen folgende Funktionen:
- Elektronisches Verrechnungssteuerabrechnung mittels folgender Formulare:
- Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, Formular 102
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Formular 103 (ohne Melden statt Entrichten mit Formular 106 und/oder 108)
- Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Gesellschaftsanteilen, Partizipations- und Genussscheinen inländischer GmbH, Formular 110 (ohne Melden statt Entrichten mit Formular 106 und/oder 108)
- Geschäftsübersicht über online eingereichte Anträge und Abrechnungen
- Elektronische Benutzerverwaltung (hinzufügen und mutieren von Benutzerrechten)
Hinweis: Dividendendeklarationen im Zusammenhang mit einem Meldeformular 106 und/oder 108 können derzeit noch nicht über unser ePortal eingereicht werden. Hier müssen die Formulare inkl. Beilagen weiterhin in Papierform per Post eingereicht werden.
Hier finden Sie sämtliche Formulare für die Abrechnung der Verrechnungssteuer für in der Schweiz ansässige Personen.
Fragen und Antworten zur Abrechnung der Verrechnungssteuer
Die Deklaration von Leistungen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, kann online über unser ePortal oder alternativ mittels den offiziellen Formularen in physischer Form, welche von der ESTV zur Verfügung gestellt werden, vorgenommen werden.
Derzeit können die Formulare 102, 103 oder 110 online über das ePortal eingereicht werden. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen. Wenn möglich, ist die Deklaration über unser ePortal vorzunehmen.
Die auf unserer Website verfügbaren Formulare werden ständig aktualisiert. Da nur die letzte online gestellte Version akzeptiert wird, stellen Sie bitte immer sicher, dass Sie die neueste Version verwenden. Wenn die ESTV feststellt, dass ein ihr vorgelegtes Formular nicht konform oder offiziell ist, wird es zurückgewiesen. Deklarationen welche nicht über unser ePortal vorgenommen werden, sind in Papierform mit den entsprechenden Beilagen per Post einzureichen.
Nein. Es ist aktuell nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier ist nach wie vor zwingend. Unseren Partnern steht es allerdings frei, die Dokumente digital zu unterzeichnen. Jedoch müssen auch die digital signierten Formulare weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form eingereicht werden.
Alternativ können die Formulare 102, 103 oder 110 über unser ePortal online eingereicht werden. Deklarationen mit Meldeverfahren (Formular 106 und/oder 108) sind aktuell noch nicht möglich. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen.
Neu kann die UID-Nummer verwendet werden (CHE-xxx.xxx.xxx). Die Unternehmensidentifikationsnummer lässt sich über den zentralen Firmenindex (zefix.ch) durch die Eingabe des Firmennamens in Erfahrung bringen.
Falls bekannt, können Sie auch die ESTV-ID-Nummer (052.xxxx.xxxx) oder die DVS-Nummer (S-xxxxxx) verwenden. Die UID-Nummer bleibt jedoch die beste Möglichkeit, das Unternehmen zu identifizieren.
Für das Fürstentum Liechtenstein kann die ESTV-ID beim Team 1 der DVS Erhebung angefordert werden:
Team 1 (Zonen 1 - 4)
E-Mail: er01.dvs(at)estv.admin.ch ─ Telefon: +41 58 465 60 82
Bei der Verrechnungssteuer erfolgt die Deklaration und Ablieferung der Steuer nach dem Prinzip der Selbstveranlagung, welches in Art. 38 VStG verankert ist. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige gemäss Art. 38 Abs. 2 VStG bei Steuerfälligkeit der ESTV unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung zusammen mit den Belegen einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten oder eine die Zahlung ersetzende Meldung (Art. 19 und 20 VStG) erstatten. Er ist alleine dafür verantwortlich, die Abrechnung mittels amtlichem Formular vorzunehmen und den geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag zu überweisen oder die steuerbare Leistung zu melden.
Kann ich Leistungen in Fremdwährung abrechnen?
Nur Unternehmen, die ihr Aktien- bzw. Stammkapital in einer Fremdwährung im Handelsregister eintragen lassen, können Leistungen in der entsprechenden Fremdwährung deklarieren. In allen anderen Fällen muss die Leistung in CHF umgerechnet und deklariert werden.
Die Zahlung der geschuldeten Verrechnungssteuer an die ESTV hat in CHF zu erfolgen.
Welchen Wechselkurs muss ich für die Umrechnung der Leistung in CHF verwenden?
Wird die Leistung in einer Fremdwährung beschlossen bzw. vorgenommen, erfolgt die Berechnung gemäss Art. 4 Abs. 3 VStV auf der Basis des durchschnittlichen Angebots- und Nachfragekurses am letzten Arbeitstag vor Fälligkeit der Leistung (der Wechselkurs kann über den folgenden Link berechnet werden: ICTax - Income & Capital Taxes).
Das Meldeformular 105 kann gemäss Art. 20 VStG in Verbindung mit Art. 24 ff. VStV bei der Ausgabe von Gratisaktien, der Ausrichtung von Naturaldividenden oder einer Sitzverlegung ins Ausland verwendet werden, wenn feststeht, dass die Personen, auf welche die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätten und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt. In diesem Fall ist kein zusätzliches Formular 102, 103 oder 110 notwendig.
Falls bei einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geldwerte Leistungen in einem Vorjahr aufgedeckt wurden, kann die Gesellschaft einmalig das Formular 112 einreichen. In diesem Fall ist keine zusätzlichen Formulare 102, 103 oder 110 notwendig.
Die Formulare müssen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der ESTV eingereicht werden. Bei Ausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften ist es erforderlich, dass vorgängig ein Grundgesuch nach Antrag auf Formular 823, 823B oder 823C gestelltund die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde.
Wird die Frist verpasst, zieht dies eine Ordnungsbusse nach sich.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Die Steuerpflichtigen haben deshalb Aufrechnungen der kantonalen Steuerverwaltungen mittels amtlichen Formular der ESTV unaufgefordert nach zu deklarieren, sofern die Korrektur für verrechnungssteuerliche Zwecke relevant ist. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Verzugszinsen 30 Tage nach Erbringung bzw. Fälligkeit der Leistung zu laufen beginnen. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV erfüllt sind, kann ein Gesuch um Meldung der Verrechnungssteuer mittels Formular 112 beantragt werden.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV ff. erfüllt sind, kann die Steuerpflicht bei inländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren, u.a. mit den Formularen 105, 106 oder 112 sowie bei ausländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren mit dem Formular 108 erfüllt werden. Diesfalls ist es erforderlich, dass vorgängig ein AGrundgesuch nach Formular 823, 823B oder 823C eingereicht und die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde. Im Falle einer Steuerhinterziehung kann das Meldeverfahren nicht beansprucht werden.
Zu den Formularen 106 und/oder 108 ist zusätzlich das entsprechende Formular 7, 102, 103 oder 110 einzureichen.
Wenn eine inländische Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft mit Anteils-/Beteiligungsscheinkapital eine der in Art. 21 Abs. 1 VStV bzw. Art. 23 ff VStV genannten Bedingungen erfüllt, muss sie der ESTV eine ordentliche Verrechnungssteuerdeklaration (Formular 7, 103 oder Formular 110) mit den erforderlichen Unterlagen für das betreffende Geschäftsjahr innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Generalversammlung oder der Gesellschafterversammlung, die den statutarischen Jahresabschluss genehmigt hat, einreichen. Falls die Gesellschaft keine Dividende ausgeschüttet hat, so ist das erwähnte Formular mit CHF 0.00 auszufüllen und einzureichen. In den übrigen Fällen, welche keine der Bedingungen nach Art. 21 Abs. 1 VStV bzw. Art. 23 ff VStV erfüllen, ist keine Verrechnungssteuerdeklaration erforderlich.
In den folgenden Fällen ist jede inländische AG, GmbH oder Genossenschaft verpflichtet, ein offizielles Formular (7, 103 oder 110) zusammen mit dem Geschäftsbericht oder einer unterzeichneten Kopie der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) einzureichen, wenn sie
a. über eine Bilanzsumme verfügt, die CHF 5 Millionen übersteigt,
am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres überschreitet. Die Meldepflicht ist in diesem Fall nur an das quantitative Kriterium der Bilanzsumme des statutarischen Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr gebunden: Wird dieser Wert überschritten, muss eine ordentliche Deklaration der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, auch wenn keine steuerpflichtigen Leistungen vorliegen.
b. auf ihrer ordentlichen Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung die Ausschüttung einer steuerpflichtigen Leistung, d.h. einer Dividende aus anderen Reserven, beschliesst,
Anmerkung: Nur Dividenden aus anderen Reserven müssen mit Formular 7, 103 oder 110 deklariert werden. Dividenden aus Kapitaleinlagereserven, die gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG steuerfrei sind, fallen nicht unter Art. 21 Abs. 1 lit. b VStV und führen daher nicht zu einer ordentlichen Deklaration. Sie werden mit Formular 170 gemeldet.
c. eine steuerpflichtige (verrechnungssteuerpflichtige) Leistung während des Geschäftsjahres erbringt,
Hierbei handelt es sich um steuerbare Leistungen, die von der AG oder GmbH mit Formular 102 deklariert werden oder hätten deklariert werden müssen (z.B. ausserordentliche Dividenden etc.) - unter Berücksichtigung des Selbstdeklarationscharakters der Verrechnungssteuer.
d. aufgrund von Art. 69 DBG oder Art. 28 StHG veranlagt wird oder
Es handelt sich um Kapitalgesellschaften, die von einem Beteiligungsabzug profitieren und entsprechend besteuert werden oder die einen besonderen Steuerstatus in Anspruch nehmen.
e. ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nimmt.
In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft die Bestimmungen eines DBA zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat in dem Jahr, für das der Jahresabschluss genehmigt wurde, angewendet.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 VStV erfüllt sind, müssen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung ihren Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung zusammen mit der Deklaration nach amtlichem Formular (Formular 7, 103 oder 110) einreichen. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen. Es findet kein automatischer Austausch mit den Kantonen statt.
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Telefonische Anfragen
Abteilung Erhebung DVS
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 27.11.2024
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