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Die Quellensteuer wird in der Schweiz direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmenden abgezogen
- sofern diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger)
- oder ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz wohnen.
Arbeitgebende überweisen die Quellensteuer der kantonalen Steuerbehörde. Hier finden Sie alles zur Quellensteuer.
- Links zu den kantonalen Steuerverwaltungen
- Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
- Übersicht über die Organisation der zuständigen Behörden für die Quellensteuer (PDF, 596 kB, 28.02.2023)
- Abrechnungsformular Ersatzeinkünfte (nur für Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen) (XLSX, 160 kB, 25.01.2023)
- Erläuterungen zum Ausfüllen des Abrechnungsformulars Ersatzeinkünfte (PDF, 358 kB, 25.01.2023)
Häufige Anliegen
Was ist die Quellensteuer?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Personen, die zwar in der Schweiz wohnhaft sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkommen haben. Gemeint sind hiermit zum Beispiel Grenzgänger und Grenzgängerinnen, Wochenaufenthalter und –aufhalterinnen, Referenten und Referentinnen, Sportler und Sportlerinnen.
Der Tarif für die Quellensteuer ist kantonsabhängig und kann daher über die kantonalen Steuerverwaltungen abgefragt werden.
Fragen & Antworten zur Quellensteuer
Die auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellten Tarifdateien sind für den Import in Lohnbuchhaltungssysteme (ERP-Systeme) konzipiert. Informationen zum Aufbau dieser Dateien finden Sie unter Quellensteuer – Tarife Kantone (Dokument: Aufbau und Recordformate der Quellensteuer-Tarife).
Die «lesbaren» Quellensteuertarife können nur auf der Homepage der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung gefunden werden.
Falls die Quellensteuer ganz oder teilweise zurückerstattet werden kann, füllen Sie dieses Formular aus:
Das ausgefüllte Formular muss der zuständigen Steuerbehörde im Wohnsitzstaat zur Bescheinigung der Ansässigkeit in diesem Staat und zur Kenntnisnahme der Kapitalleistung unterbreitet werden.
Das von der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitzstaates abgestempelte Formular kann zusammen mit einer Kopie der Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung und allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen an die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung gesendet werden. Die Adressen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden finden Sie im folgenden Dokument:
Auskunftsstellen/Bezugsprovisionen/Kirchensteuer 2021 (PDF, 351 kB, 01.11.2021)
Ja. Sie müssen bis am 31. des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons eine sog. nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Im Rahmen dieser NOV müssen Sie sämtliche Einkünfte und Vermögensteile deklarieren. Sie erhalten anschliessend eine Veranlagungsverfügung, aus welcher hervorgeht, wieviel Verrechnungssteuer Ihnen zurückbezahlt oder an die ordentlichen Steuern angerechnet werden (kantonal unterschiedlich). Die auf Ihrem Erwerbseinkommen bezahlten Quellensteuern werden selbstverständlich angerechnet. Eine allfällige Differenz zu Ihren Gunsten wird Ihnen ausbezahlt, eine allfällige Differenz zu Gunsten der Steuerbehörde müssen Sie nachzahlen. In den nachfolgenden Jahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht werden Sie von der kantonalen Steuerbehörde jeweils automatisch die Formulare für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugestellt erhalten.
Ja. Allerdings müssen Sie hierfür bis am 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons beantragen. Beachten Sie, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare oder ersteckbare Verwirkungsfrist handelt. Reichen Sie Ihren Antrag zu spät ein, kann darauf nicht eingetreten werden. In den nachfolgenden Jahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht werden Sie von der kantonalen Steuerbehörde jeweils automatisch die Formulare für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugestellt erhalten.
Wir empfehlen Ihnen, bis am 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist!) bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons entweder eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.
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Letzte Änderung 30.01.2023