Diese Seite richtet sich an alle vom spontanen Informationsaustausch über Steuervorbescheide («Rulings») betroffenen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden.
Fragen und Antworten zum Spontanen Informationsaustausch
Allgemeine Fragen
Die Schweiz hat als Mitgliedsstaat der OECD das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen; MAC) ratifiziert, welches in der Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
Die Vertragsparteien des MAC tauschen demnach seit dem 1. Januar 2018 alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind (Art. 4 MAC). So sind in Art. 7 MAC die Konstellationen festgehalten, in denen Informationen spontan, bzw. ohne vorheriges Ersuchen, ausgetauscht werden.
Im Rahmen des OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurde der spontane Informationsaustausch erstmals konkretisiert, und zwar im Bereich der Steuervorbescheide (Steuerrulings). Es geht um Steuervorbescheide, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Durch den BEPS-Aktionspunkt 5 wurde der spontane Austausch von Rulingmeldungen zum Mindeststandard erhoben. Ziel ist es, schädliche Steuerpraktiken zu vermeiden und durch den Austausch von Rulingmeldungen bei den betroffenen Staaten mehr Transparenz zu schaffen. Aus diesen Gründen tauscht die Schweiz mit den Partnerstaaten des Amtshilfeübereinkommens spontan generierte Zusammenfassungen der entsprechenden Rulings aus.
Der Informationsaustausch auf Ersuchen beinhaltet den Austausch von Informationen, den Steuerbehörden gestützt auf ein Amtshilfeersuchen untereinander vornehmen. Die Basis bilden sowohl bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen; DBA) als auch das Amtshilfeübereinkommen (Art. 5 i.V.m. Art. 4 MAC).
Der spontane Informationsaustausch (SIA) erfolgt unaufgefordert bzw. ohne vorgängiges Ersuchen. Informationen werden dann spontan zwischen Steuerbehörden ausgetauscht, wenn der informierende Staat ein mögliches Interesse eines anderen Staates an Informationen vermutet. Rechtsgrundlage ist Art. 7 MAC, wobei die Voraussetzungen im innerstaatlichen Verfahren im Steueramtshilfegesetz (Art. 22a StAhiG) und der Steueramtshilfeverordnung (Art. 5 ff. StAhiV) konkretisiert werden.
Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs stellen sich Partnerstaaten regelmässig und ohne vorgehendes Ersuchen Angaben über Finanzkonten, aber auch Länderberichte zur Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG).
Als Steuervorbescheid gilt gemäss Art. 8 StAhiV eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung:
- die diese einer steuerpflichtigen Person gegeben hat;
- die die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts betrifft; und
- auf die sich die steuerpflichtige Person berufen kann.
Ein spontaner Informationsaustausch dieser Steuervorbescheide erfolgt in den in Art. 9 StAhiV vorgesehenen Fällen.
Liegt ein auszutauschender Steuervorbescheid vor, so ist ein spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Sitzstaaten der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 StAhiV). Weitere Fälle, in denen ein spontaner Austausch zu erfolgen hat, sind in Art. 10 Abs. 2 StAhiV festgehalten.
Die Schweiz tauscht die Steuervorbescheide jedoch nur mit denjenigen Ländern aus, die das Amtshilfeübereinkommen ebenfalls ratifiziert haben. Aus diesem Grund erfolgt zurzeit (Stand Mai 2021) beispielsweise noch kein spontaner Informationsaustausch mit den USA, weil diese die MAC noch nicht ratifiziert haben.
Die Schweiz tauscht seit dem 1. Januar 2018 spontan Rulingmeldungen mit den Partnerstaaten aus. Der Empfang der durch die Partnerstaaten eingereichten Formulare hat hingegen bereits am 1. Januar 2017 begonnen.
Der spontane Informationsaustausch betrifft diejenigen Informationen über die Steuervorbescheide («Rulings») gemäss der Artikel 8 und 9 der Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV; SR 651.11), welche in Artikel 11 Absätze 1 Buchstaben b–l, 2 und 3 aufgeführt sind.
Für weitere Informationen, konsultieren Sie bitte:
- Artikel 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1);
- Artikel 22a und folgende des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1);
- die Artikel 8 und 9 StAhiV.
Der spontane Austausch ist auf die Mitgliedstaaten des MAC begrenzt. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten basiert auf Gegenseitigkeit. Die spontanen Übermittlungen durch die Schweiz erfolgt seit dem 1. Januar 2018. Der Empfang der durch die Partnerstaaten eingereichten Formulare, hat hingegen bereits am 1. Januar 2017 begonnen.
Die Liste aller Mitgliedstaaten sowie das jeweilige Datum des Inkrafttretens für die einzelnen Staaten sind im MAC ersichtlich.
Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Aus Schweizer Sicht wird ein spontaner Informationsaustausch unter anderem betreffend die Einkommens- und die Vermögenssteuer, einschliesslich der Gewinnsteuer, der Kapitalgewinnsteuer und der Kapitalsteuer stattfinden. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte Artikel 2 Ziffer 1, 4 und Anlage A MAC.
Die Steuerbehörden sind angehalten, die «Rulings», welche sie verwalten und dem spontanen Informationsaustausch unterliegen, zu sammeln. Die zu übermittelnden Informationen sind in Artikel 11 StAhiV aufgeführt.
Die ESTV muss die Informationen betreffend «Rulings», welche zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2016 erteilt wurden, den Partnerstaaten innert einer zwölfmonatigen Frist ab dem 1. Januar 2018 übermitteln.
Betreffen die auszutauschenden Informationen ein «Ruling», welches nach dem 1. Januar 2017 erteilt wurde, muss die ESTV diese den Partnerstaaten innert dreimonatiger Frist ab deren Erhalt übermitteln.
Fragen zum Ablauf
Die in Art. 11 StAhiV festgehaltenen Informationen sind auf der SIA-Plattform in einem Webformular wahrheitsgetreu und vollständig zu erfassen und an die Abteilung für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI), zu übermitteln.
Die zuständigen Stellen der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV sind verpflichtet, dem SEI die spontan zu übermittelnden Informationen fortlaufend zustellen, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung eines Steuervorbescheids (vgl. Art. 12 StAhiV). Die zuständige Steuerbehörde entscheidet, ob sie das Webformular durch die Steuerpflichtigen ausfüllen lässt, oder ob sie dies selbst übernimmt.
Nach der Erfassung des Rulings im Rahmen einer Rulingmeldung (Zusammenfassung) auf der SIA-Plattform wird die betroffene steuerpflichtige Person über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch informiert (Art. 22b StAhiG; Wahrung des rechtlichen Gehörs). Der SEI setzt der betroffenen Person hierzu eine zehntägige Frist, um der Übermittlung der Informationen zuzustimmen oder allfällige Einwände einzubringen und/oder Einsicht in die Akten zu nehmen. Erteilt die betroffene Person innerhalb der Frist ihre Zustimmung, werden die Informationen an die vom Steuervorbescheid betroffenen Staaten übermittelt und das Verfahren wird ohne Erlass einer Schlussverfügung abgeschlossen.
Reicht die betroffene Person eine Stellungahme ein, so wird diese vom SEI nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung bzw. mit der ESTV geprüft und die zu übermittelnde Meldung wird entsprechend angepasst. Der SEI informiert in diesem Fall die betroffene Person erneut über die vorgesehene Übermittlung i.S.v. Art. 22b StAhiG. Gleichzeitig wird die betroffene Person wieder aufgefordert, ihre Zustimmung zu erteilen.
Stimmt die betroffene Person der Übermittlung der Informationen nicht zu, erlässt die ESTV (SEI) eine Schlussverfügung nach Art. 17 StAhiG. Die ergangene Schlussverfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 VGG).
Die Benutzung von SIA zur Erfassung der auszutauschenden Rulingmeldungen setzt die Registrierung auf dem EFD Portal mit einem CH-Login voraus. Bitte klicken Sie dazu hier. Aktivieren Sie ebenfalls den 2. Login-Faktor. Auf dem EFD Portal können Sie Ihren Einladungscode über die Schaltfläche «Einladungscode einlösen» oben links einlösen, um Zugriff auf SIA zu erhalten.
Falls Sie bereits über myTaxWorld Zugriff auf SIA hatten, folgen Sie bitte der Anleitung hier.
Sobald eine Rulingmeldung auf der SIA-Plattform definitiv erfasst wurde, kann sie nur noch vom SEI bearbeitet werden. Wurde die Meldung noch nicht ans Ausland übermittelt, so kann eine Anpassung während des Notifikationsverfahrens im Sinne von Art. 22b StAhiG erfolgen. Die geänderten Umstände / Fehler können als Einwände innert 10 Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens beim SEI vorgebracht werden.
Ändern sich die Verhältnisse, sind beispielsweise weitere Staaten von einer Transaktion betroffen, nachdem eine Meldung bereits mit den betroffenen Staaten ausgetauscht wurde, so ist eine Korrekturmeldung auf der SIA-Plattform vorzunehmen. Die Korrekturmeldung muss durch die zuständigen Stellen der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV vorgenommen werden. Die erstellte Korrekturmeldung durchläuft denselben Prozess wie eine neue Rulingmeldung, bevor sie den betroffenen Partnerstaaten als entsprechende gekennzeichnete Meldung übermittelt wird.
Fragen zum Steuervorbescheid
Auch wenn ein Steuervorbescheid nur für kurze Zeit bestand, kann er für die betroffene Steuerperiode wirksam sein und damit die Bedingungen von Art. 8 StAhiV erfüllen. Fällt er auch in eine der Kategorien von Art. 9 StAhiV, unterliegt er dem spontanen Informationsaustausch.
Erweist sich der aufgehobene Steuervorbescheid nachträglich als für die Veranlagung nicht relevant, werden die Informationen nicht übermittelt bzw. ist eine Berichtigung der übermittelten Information gemäss Art. 14 StAhiV vorzunehmen. Als nicht relevant für die Veranlagung gilt ein nach kurzer Zeit aufgehobener Steuervorbescheid insbesondere dann, wenn die zuständige Veranlagungsbehörde die Besteuerung auch ohne einen vorgängig eingeholten Steuervorbescheid entsprechend vornehmen würde (z.B. Gewährung eines Holdingstatuts).
Wird aber im Steuervorbescheid ein bestehender Ermessensspielraum ausgeübt (z. B. Festlegung eines Transferpreises für die Übertragung eines Immaterialgüterrechts) und die Besteuerung trotz der Aufhebung des Steuervorbescheids entsprechend vorgenommen, ist der Steuervorbescheid für die Veranlagung als relevant zu betrachten und die übermittelten Informationen sind somit nicht zu berichtigen.
Sobald sich ein Steuerpflichtiger hypothetisch auf einen Steuervorbescheid berufen kann, muss eine spontane Meldung erfolgen (Massstab des fiktiven Vertrauensschutzes). Voraussetzung dafür ist, dass die zur Übermittlung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen (z.B. die betroffenen Gruppengesellschaften bzw. deren Sitzstaaten sind schon bekannt). Eventuell kann nachträglich eine Berichtigung gemäss Art. 14 StAhiV stattfinden.
Die Schweiz tauscht mit der USA zurzeit keine Rulingmeldungen spontan aus, weil die USA die MAC noch nicht ratifiziert haben (Stand Mai 2021). Trotzdem muss ein Steuerruling, welches dem spontanen Informationsaustausch unterliegt und neben weiteren Partnerstaaten die USA betrifft, auf der SIA-Plattform erfasst werden. Dasselbe gilt auch für Steuervorbescheide, die ausschliesslich die USA betreffen.
Ein solcher Steuervorbescheid muss in der Fachanwendung SIA zwei Mal separat erfasst werden. Bei den Grunddaten der beiden Rulingmeldungen ist in einer Version im Feld «Gehört zu» der zuständige Kanton und in der anderen Version die ESTV («Switzerland») auszuwählen. Bei letzterer wird zusätzlich das Feld «Verwaltet durch» angezeigt. Dort ist die Behörde auszuwählen, an welche die erfasste Rulingmeldung geschickt werden soll (üblicherweise ebenfalls «Switzerland», dann wird die Meldung an die ESTV geschickt).

Fragen zur Rulingmeldung und zur Fachanwendung (ePortal)
Die Rulingmeldungen können in der Fachanwendung SIA erfasst und direkt an die kantonale Steuerverwaltung abgesendet werden. Um Zugriff auf die Fachanwendung SIA und den entsprechenden Steuerpflichtigen zu erhalten, muss als erstes ein persönliches Konto auf dem ePortal (inkl. 2 Faktoren Authentisierung; vgl. Link) erstellt werden. Danach kann auf dem ePortal ein Einladungscode (Link) eingelöst werden, welcher Zugriff auf die Fachanwendung SIA und den entsprechenden Steuerpflichtigen gewährt. Die Kachel «SIA» im ePortal wird erst sichtbar, wenn mindestens ein Einladungscode erfolgreich eingelöst und der 2. Login-Faktor aktiviert wurde. Pro Konto können beliebig viele Einladungscodes im ePortal eingelöst und somit beliebig viele Steuerpflichtige auf der Fachanwendung SIA verwaltet werden.
Eine Rulingmeldung kann in der Fachanwendung SIA mit einem Klick auf das weisse Plus ganz rechts im blauen Balken «Angaben zum Steuervorbescheid» erfasst werden.
Bitte schliessen Sie die Fachanwendung SIA und loggen Sie sich aus dem ePortal aus. Löschen Sie dann den Cache Ihres Browsers und versuchen Sie es erneut, alternativ mit einem anderen Browser wie z.B. Chrome, Firefox oder Edge.
Falls das Problem weiterhin besteht, melden Sie sich bitte telefonisch beim Helpdesk +41 58 461 61 11 oder per E-Mail an spontane.amtshilfe@estv.admin.ch.
Klicken Sie bei der Anmeldung auf dem ePortal auf «Passwort vergessen?» und beantworten Sie die Sicherheitsfragen. Falls Sie diese nicht richtig beantworten können, müssen Sie sich auf dem ePortal mit einer anderen E-Mail-Adresse neu registrieren. Falls Sie keine andere E-Mail-Adresse verwenden möchten, melden Sie sich bitte telefonisch beim Helpdesk +41 58 461 61 11.
Bitte verlangen Sie den Einladungscode direkt von der kantonalen Steuerverwaltung des Sitzkantons des Steuerpflichtigen. Wurde der Steuervorbescheid («Ruling») mit der ESTV abgeschlossen, verlangen Sie bitte den Einladungscode per Telefon +41 58 484 90 73 / +41 58 463 95 83 oder E-Mail an ruling.dvs@estv.admin.ch. Auf dem ePortal können Sie Ihren Einladungscode über die Schaltfläche «Einladungscode einlösen» (oben links) einlösen, um Zugriff auf die Fachanwendung SIA zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass Einladungscodes nur 30 Tage lang gültig sind. Nach dieser Frist kann der Einladungscode nicht mehr eingelöst werden und Sie müssen einen neuen Einladungscode beantragen.
Die Fachanwendung SIA ist in das ePortal integriert und kann nur über dieses Portal erreicht werden.
Aus Sicherheitsgründen muss für den Zugriff auf die Fachanwendung SIA im ePortal die 2 Faktoren Authentisierung aktiviert sein.
Bitte loggen Sie sich im ePortal ein. In den Einstellungen Ihres Profils oben rechts können die Benachrichtigungen aktiviert und deaktiviert werden.
Die Fachanwendung SIA wurde in das ePortal integriert, welches myTaxWorld/PAMS abgelöst hat.
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Technische Fragen:
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Anwendungsfragen:
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Letzte Änderung 13.01.2025
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