Wehrpflichtersatzabgabe – das Wichtigste in Kürze

Schweizerbürger müssen Militär- oder Zivildienstleisten. Wer seinen Dienst nicht leisten kann, muss als Kompensation die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) von 3 Prozent (mind. 400 Franken) des taxpflichtigen Einkommens zahlen. Die WPE wird vom 19. bis zum 37. Lebensjahr geschuldet.

Für die Veranlagung ist der Wohnkanton zuständig.

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe

Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist Art. 59 der Bundesverfassung (BV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (Abs. 1); «Schweizer, die weder Militär-noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen» (Abs. 3).

1.2 Was ist und will die Wehrpflichtersatzabgabe?

Die WPE ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe des Bundes. Es handelt sich um eine Ersatzabgabe, d. h. sie tritt als finanzielle Leistung an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallast (Militär- oder Zivildienst). Als Folge der Wehrhoheit kann sie jeden männlichen Schweizerbürger im dienstfähigen Alter treffen, unabhängig von seinem Wohnsitz inner-oder ausserhalb der Schweizergrenze. Der Pflichtige verfügt nicht über ein Wahlrecht, ob er die persönliche oder die finanzielle Leistung erbringen will.

Die WPE entspringt dem Bestreben nach einem Opferausgleich im Wehrdienst. Faktisch dämmt sie Befreiungs-und Dispensationsbegehren beim Militär- bzw. Zivildienst ein. Deshalb wird die Abgabe nach den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen bemessen.

Die WPE hat keinen fiskalischen Zweck, sondern vielmehr den staatspolitischen Zweck der Durchsetzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht.

1.3 Ersatzpflichtige und Erträge

2017 wurden 248 000 Wehrpflichtersatzleistende gezählt. Davon waren 214 000 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt oder dem Zivildienst unterstellt und 34 000 haben ihren Dienst verschoben oder nicht bestanden. Dies führte zu Einnahmen von 174 Millionen Franken.

2 Materielles Ersatzrecht

2.1 Beginn und Ende der Ersatzpflicht

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. Während dieser Zeitspanne haben Dienstuntaugliche höchstens 11 jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.

2.2 Kriterien für die Ersatzpflicht

Ersatzpflichtig ist, wer in einem Kalenderjahr (Ersatzjahr)

  • während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht;
  • als Dienstpflichtiger seinen Militär-oder Zivildienst nicht oder nur zu Teilen leistet.

Nicht in einer Formation eingeteilt ist z. B. der bei der Rekrutierung oder später von einer sanitarischen Untersuchungskommission (UC) untauglich erklärte Wehrpflichtige.

Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen leistet.

Abschluss-Ersatzabgabe (Art. 9a Abs. 1 WPEG) 

Militär- und Zivildienstleistende nach Artikel 2 Absatz 1bis, die die Gesamtdienstleistungspflicht um mehr als 15 anrechenbare Militärdiensttage beziehungsweise um mehr als 25 anrechenbare Zivildiensttage nicht erfüllt haben, bezahlen im Entlassungsjahr eine Abschluss-Ersatzabgabe. Bei der Beurteilung, ob die Abschluss-Ersatzabgabe geschuldet ist, werden bereits geleistete Ersatzabgaben und gesetzlich befreite Abgabejahre in Diensttage umgerechnet und berücksichtigt.  

Das Ziel dieser erstmals für das Ersatzjahr 2020 zu bezahlenden Abschluss-Ersatzabgabe ist nicht finanzieller Natur. Es geht hier darum den Anreiz zu setzen, dass die persönlich Dienstleistenden sich engagieren alle ihre Diensttage zu leisten. Im Entlassungsjahr weisen diese Wehrpflichtigen bereits ein Alter vor, in dem sie ein höheres Einkommen erzielen. Die Abschluss-Ersatzabgabe ist also ein starker Anreiz. Des Weiteren wird damit die Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen sichergestellt. Alle leisten entweder alle Diensttage bzw. bezahlen alle geforderten elf Ersatzabgaben.

2.3 Ersatzbefreiung

Vom Grundsatz, dass jeder Wehrpflichtige, der die Wehrpflicht nicht oder bloss teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllt, eine Ersatzabgabe schuldet, gibt es einige Ausnahmen:

  • So ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, abis und ater WPEG ersatzfrei, wer wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung
    • ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. c WPEG sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt
    • als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht
    • als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt.
  • Sodann ist ersatzfrei, wer als dienstuntauglich erklärt oder im Ersatzjahr vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär-oder Zivildienst geschädigt wurde.
  • Keine WPE schuldet schliesslich, wer zum militärischen Personal gehört oder wer als Bundesrat, Geistlicher, Polizist, Grenzwächter oder unentbehrlicher Angestellter von Krankenhäusern, Strafanstalten und öffentlichen Verkehrsanstalten von der persönlichen Dienstleistung nach Art. 18 MG oder nach Art. 13 ZDG befreit ist.

Das militärische Personal (Ausbildner usw.), die Grenzwächter und Polizisten sind ersatz-frei, weil sie in ihrem Beruf Aufgaben der Armee erfüllen. Ausschlaggebend für die Ersatzbefreiung der übrigen Dienstbefreiten ist nach Auffassung des Gesetzgebers der Gedanke, dass derjenige, der im Landesinteresse dienstfrei ist, auch ersatzfrei sein soll.

  • Für Landesabwesende (Auslandschweizer) sieht Art. 4a WPEG folgende Ersatzbefreiungen vor:
    • bei dreijährigem ununterbrochenem Wohnsitz im Ausland. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Wehrpflichtigen unter anderen Verhältnissen leben als die in der Schweiz ansässigen
    • bei Leistung von Militär-oder Zivildienst in der Armee oder im Zivildienst des ausländischen Wohnsitzstaates oder bei Entrichtung einer der WPE entsprechenden Abgabe. Solche Abgaben werden noch in Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Paraguay und Portugal erhoben
    • wer nach Leistung der ordentlichen Dienste als Bürger des ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht.

Ausser den gesetzlich vorgesehenen Ersatzbefreiungen gibt es noch fünf staatsvertragliche:

  • Gemäss Staatsvertrag mit den USA vom 11. November 1937 ist der in den USA geborene Schweizer ersatzfrei, solange er dort wohnt. Begibt er sich vorübergehend in die Schweiz, so bleibt er ersatzfrei, wenn der Aufenthalt nicht über die Dauer von zwei Jahren ausgedehnt wird.
  • Französisch-schweizerische Doppelbürger sind nur noch in einem Staat wehrpflichtig. Hat z. B. ein Doppelbürger seine militärischen Pflichten in Frankreich erfüllt und seinen Wohnsitz später in die Schweiz verlegt, so ist er nicht mehr der Ersatzpflicht unterstellt (Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Schweiz und Frankreich über den Militärdienst der Doppelbürger; in Kraft seit dem 1. Mai 1997).
  • Österreichisch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Österreich erfüllen oder erfüllt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit (Abkommen vom 19. März 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger; in Kraft seit dem 1. Januar 2001).
  • Italienisch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Italien erfüllen oder erfüllt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit (Abkommen vom 26. Februar 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger; in Kraft seit dem 1. September 2008).
  • Deutsch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Deutschland erfüllt haben oder sich entschieden haben ihre militärischen Pflichten gegenüber diesen Staat zu erfüllen, sind von der Ersatzpflicht befreit (Abkommen vom 20. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger; in Kraft seit dem 1. Oktober 2011).

2.4 Gegenstand, Berechnung und Ansatz der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.

Die Reineinkommensberechnung für die WPE geht von dem für die direkte Bundessteuer ermittelten Reineinkommen aus. Dazu gibt es aber zwei Einschränkungen:

  • durch die WPE werden auch im Ausland erzielte Einkünfte erfasst, die schweizerischen Einkommenssteuern nicht unterliegen;
  • hingegen fallen das Erwerbseinkommen und der Vermögensertrag der Ehefrau nicht in die Einkommensberechnung.

Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken (3 Prozent) des abgabepflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

Die Ersatzabgabe wird halbiert, wenn der Militärdienstpflichtige im Ersatzjahr mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat.

Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger zwischen 14 und 25 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Die verbleibende Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat, und zwar um einen Zehntel für 50 bis 99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.

Wer also mindestens 500 Militärdiensttage (750 Zivildiensttage) bestanden hat, profitiert von der totalen Ermässigung. Welche Tage als Diensttage zählen, umschreibt Art. 7 WPEG.

Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Art. 24 des Bevölkerungsschutz-und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 anrechenbar ist, um 4 Prozent ermässigt.

3 Behörden

Organisation: Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.

Als Aufsichtsbehörde des Bundes wirkt die Eidgenössische Steuerverwaltung (Wehrpflichtersatzabgabe). Ihre Funktion übt sie aus über ihr Weisungsrecht, über ihre Legitimation zum Weiterzug kantonaler Entscheide an das Bundesgericht und durch ihre Dienstleistungen an die kantonalen Behörden.

Die Veranlagung wird in den Kantonen durch die WPE-Verwaltungen vorgenommen.

Die Kantone haben eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen.

Zuständigkeit: Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in dem der Ersatzpflichtige am Ende des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

4 Veranlagung

Veranlagungsjahr: Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist im Prinzip das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1.Mai fällig.

Die Veranlagungsgrundlagen sind für die WPE die gleichen wie für die direkte Bundessteuer, wenn der Pflichtige diese Steuer vom Gesamteinkommen für das ganze Ersatzjahr zu bezahlen hat.

In allen anderen Fällen, namentlich bei Landesabwesenheit und bei Rückkehr aus dem Ausland, erfolgt die Veranlagung aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung. Für die Feststellung von Bestand und Umfang der Ersatzpflicht haben der Pflichtige und Dritte Auskunft zu erteilen. Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von den Mitwirkungspflichten.

5 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel sind die gleichen wie bei der direkten Bundessteuer: Einsprache, Beschwerde an die kantonale Rekursinstanz und Beschwerde an das Bundesgericht, jeweils innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung oder Entscheidung.

6 Revision

Rechtskräftige Entscheide können grundsätzlich nicht umgestossen werden. Sie binden die Behörden gleichermassen wie den Bürger. Nur beim Vorliegen streng umschriebener Voraussetzungen kann ein abgeschlossenes Verfahren mit dem Rechtsbehelf der Revision neu aufgerollt werden.

Die Veranlagungsbehörde oder die Rekurskommission führt die Revision eines rechtskräftigen Entscheids von Amtes wegen oder auf Verlangen der betroffenen Person durch. Die Revisionsgründe sind in Art. 40 Abs. 1 WPEV abschliessend aufgezählt:

a) Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;

b) Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen oder bestimmter Begehren durch die Behörde;

c) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch die Behörde.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Die formellen Voraussetzungen an das Revisionsbegehren sind in Art. 41 WPEV umschrieben, namentlich die Frist zur Einreichung von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber 10 Jahre seit der Eröffnung des in Revision zu ziehenden Entscheides.

7 Bezug

Der Bezug der Ersatzabgabe setzt voraus, dass sie fällig ist. Fällig wird die Abgabe mit dem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen.

7.1 Mahnung

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so wird der Pflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt. Die Mahnung erfolgt gebührenfrei. Wird die Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

7.2 Sicherung des Abgabeanspruches

Als Mittel zur Durchsetzung des Abgabeanspruches dient die Schuldbetreibung auf Pfändung (Art. 43 SchKG). Die rechtskräftigen Entscheide über die Veranlagung sind definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG.

7.3 Stundung und Erlass

Zur Vermeidung erheblicher Härte kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Bei stossender Härte oder Notlage ist ein teilweiser oder ganzer Erlass möglich. Zuständig für Stundung und Ratenzahlungen ist der veranlagende Kanton.

Über Erlassgesuche verfügt die zuständige kantonale Behörde. Über Beschwerden entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz.

7.4 Verjährung

Die Ersatzabgaben verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Die Verjährung beginnt nicht und ruht während eines Rechtsmittelverfahrens und während Landesabwesenheit. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Die Ersatzabgabeforderung verjährt in jedem Fall spätestens nach zehn Jahren.

7.5 Rückerstattung

Wer seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.

Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Entlassung aus der Wehrpflicht. Er ist bei der Behörde für die WPE des Kantons geltend zu machen, für den die Abgabe bezogen wurde.

Erfährt die Verwaltung von sich aus von einem Rückerstattungsanspruch, so hat sie die Rückerstattung von Amtes wegen vorzunehmen. Die antragslose Rückerstattung erfolgt aufgrund der PISA-und eZIVI-Meldungen.

Dass auf den Rückerstattungsbeträgen kein Zins vergütet wird, erklärt sich daraus, dass der Wehrpflichtige mit der verspäteten Dienstleistung genau das erbringt, was ihm seinerzeit oblag.

In fremder Währung bezahlte Ersatzabgaben werden in Schweizerfranken und mit dem Betrag, der seinerzeit dem zuständigen Kanton gutgeschrieben wurde, zurückerstattet.

Verzeichnis der Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
BV Bundesverfassung
IV Invaliden-Versicherung
MG Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz)
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
PISA Personal-Informationssystem der Armee
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
WPE Wehrpflichtersatzabgabe
WPEG Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959
WPEV Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995
ZDG Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz)
eZIVI Informationssystem des Zivildienstes

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Letzte Änderung 03.04.2024

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