Mehrwertsteuer abmelden - Wegfall der obligatorischen Steuerpflicht

Wie gehen Sie vor, wenn die Bedingungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind und Sie sich bei der Mehrwertsteuer abmelden möchten?

Mehrwertsteuer abmelden

Möchten Sie Ihr Unternehmen bei der Mehrwertsteuer abmelden?

Wie gehen Sie vor, wenn die Bedingungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind?

Wegfall der Steuerpflicht

  • Mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit;
  • bei Vermögensliquidation: mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens;
  • bei Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.

In diesen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.

Analoges gilt für Unternehmen, die nur noch Leistungen gemäss Artikel 121a MWSTV erbringen und damit von der Anmeldepflicht befreit sind.

Grund der Abmeldung

Falls kein Abmeldegrund passt, klären Sie bitte den zu verwendenden Abmeldegrund mit der Abteilung Erhebung der MWST ab.

Wählen Sie den Grund der Abmeldung

Erfüllt Ihr Unternehmen die Bedingungen für eine MWST-Pflicht nicht mehr, weil es die erforderliche Mindestumsatzgrenze von weltweit 100 000 Franken (bzw. 250 000 Franken bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- oder Kulturvereinen oder gemeinnützigen Institutionen) nicht mehr erreicht, können Sie sich mit dem untenstehenden Formular bei der Mehrwertsteuer abmelden. Eine Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht werden, spätestens bis Ende Februar des Folgejahrs.

Bitte beachten Sie, dass der im In- und Ausland erzielte steuerbare Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend ist.

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Letzte Änderung 13.12.2023

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