Wie gehen Sie vor, wenn die Bedingungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind und Sie sich bei der Mehrwertsteuer abmelden möchten?
Mehrwertsteuer abmelden
Möchten Sie Ihr Unternehmen bei der Mehrwertsteuer abmelden?
Wie gehen Sie vor, wenn die Bedingungen für die obligatorische Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind?
Wegfall der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet nach Artikel 14 Absatz 2 MWSTG:
- Mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit;
- bei Vermögensliquidation: mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens;
- bei Unternehmen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
In diesen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).
Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
Analoges gilt für Unternehmen, die nur noch Leistungen gemäss Artikel 121a MWSTV erbringen und damit von der Anmeldepflicht befreit sind.
Grund der Abmeldung
Falls kein Abmeldegrund passt, klären Sie bitte den zu verwendenden Abmeldegrund mit der Abteilung Erhebung der MWST ab.