Dies ist eine Kurzinformation zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer für selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten.
Die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Ansonsten bestimmt das MWSTG nicht näher, wer als selbstständig bzw. als unselbstständig zu gelten hat, weshalb zur Konkretisierung des Begriffs der Selbstständigkeit auch auf die zu diesem Gesetz bestehende Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden muss.
Danach ist selbstständig, wer nicht angestellt ist, nach aussen im eigenen Namen auftritt und Umsätze abwickelt.
Detailliertere Informationen rund um die Steuerpflicht sind in den Webpublikationen zu finden:
Fragen & Antworten zur Steuerpflicht für selbständige oder unselbständige Tätigkeiten
Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sind:
- die Vornahme erheblicher Investitionen;
- eigene Geschäftsräumlichkeiten;
- die Beschäftigung von eigenem Personal;
- das Tragen des Unternehmerrisikos;
- das Tragen der Verantwortung nach aussen;
- die Haftung für den Arbeitserfolg;
- das Auftreten im eigenen Namen;
- die Gewinnbeteiligung bzw. das Verlustrisiko;
- die Freiheit, eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen;
- die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ebenfalls ein nicht unbedeutendes, aber allein nicht ausschlaggebendes Indiz.
Indiz für selbstständige Tätigkeit | Indiz für unselbstständige Tätigkeit |
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das Bestehen eines Auftrags im Sinne von Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) | das Bestehen eines Einzelarbeitsvertrages nach Artikel 319 ff. OR |
der Leistungserbringer stellt seine Honorare in Rechnung das Auftreten unter eigenem Namen auf Geschäftspapier und in öffentlichen Publikationen |
der Leistungserbringer erhält für seine Arbeit eine Lohnabrechnung mit Aufstellung von Sozialabzügen, Ferienentschädigung usw. |
der Leistungserbringer rechnet selbstständig mit den Sozialversicherungen ab | wenn es sich um eine Tätigkeit auf Grundlage eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages handelt |
Ausführen einer Arbeit in eigener Verantwortung ohne Weisungen eines Arbeitgebers befolgen zu müssen |
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wenn es sich um gelegentliche oder regelmässige Aufträge handelt, die nach jeweiligem Aufwand oder Pauschalansätzen vergütet werden |
Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist es durchaus möglich, dass eine Person einerseits Arbeiten im Angestelltenverhältnis verrichtet, andererseits selbstständig tätig und damit u. U. steuerpflichtig ist.
Im Zweifelsfalle ist es möglich, der Hauptabteilung Mehrwertsteuer eine Kopie der Arbeitsverträge, von Lohnausweisen sowie Rechnungen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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Letzte Änderung 07.01.2025
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