Dies ist eine Kurzinfo zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer zur Bezugsteuer.
Detailliertere Informationen rund um die Steuerpflicht sind in den Webpublikationen zu finden:
Fragen & Antworten zur Steuerpflicht der Bezugsteuer
Führt ein im Inland nicht registriertes, ausländisches Unternehmen Material in die Schweiz ein, um damit Arbeiten auszuführen, erhebt die Zollbehörde eine Einfuhrsteuer und zwar auf dem Gesamtwert der Leistung.
Wird für diese Arbeiten entweder kein Material benötigt oder das Material vom inländischen Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen bereitgestellt, schuldet dieser oder diese unter gewissen Umständen die sogenannte Bezugsteuer.
Der Bezugsteuer unterliegen auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten.
Auch für den Bezug gewisser Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen kann die Bezugsteuer geschuldet sein. Dies aber nur für Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip. Beispiele:
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
- Leistungen von Beratern oder Beraterinnen, Vermögensverwaltern oder Vermögensverwalterinnen, Treuhändern oder Treuhänderinnen, Anwälten oder Anwältinnen usw.
- Managementdienstleistungen
- Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
- Personalverleih
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
- Interaktive Fernkurse
- Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen
- Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen oder befreit sind.
Ist der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin als steuerpflichtige Person registriert, muss er oder sie solche Bezüge deklarieren und versteuern.
Ein Leistungsempfänger oder eine Leistungsempfängerin, der oder die nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er oder sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht.
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland unterliegt ab dem 1. Januar 2025 beim inländischen Empfänger der Bezugsteuer.
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Letzte Änderung 05.02.2025
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