Die Fristen für Abrechnungen und Zahlungen der Mehrwertsteuer können Sie bequem, rasch und kostenlos online im ePortal Service «MWST abrechnen» verlängern.
Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung pro abrechnen, können die Fristverlängerung direkt in der Übersicht vornehmen. Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung easy abrechnen, können die Frist durch Eingabe des Abrechnungscodes der entsprechenden Abrechnung verlängern.
Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.
Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese mit einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 Absatz 1 MWSTG spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
Abrechnung | Abrechnungsperiode | Einreichefrist |
---|---|---|
1. Quartal |
1. Januar bis 31. März |
31. Mai |
2. Quartal |
1. April bis 30. Juni |
31. August |
3. Quartal |
1. Juli bis 30. September |
30. November |
4. Quartal |
1. Oktober bis 31.Dezember |
28./29. Februar |
Monatsabrechnung (Beispiel) |
1. Januar bis 31. Januar |
31. März |
1. Semester |
1. Januar bis 30. Juni |
31. August |
2. Semester |
1. Juli bis 31. Dezember |
28./29. Februar |
Berichtigungsabrechnung (gilt für alle Abrechnungsmethoden) |
Steuerperiode |
240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres |
Kontoangaben
PostFinance, Bern
IBAN CH60 0900 0000 3000 0037 5
BIC (Bank Identifyer Code) POFICHBEXXX
Unter Mitteilungen bitte MWST oder ESTV-ID Nummer und Zahlungsgrund angeben.
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Letzte Änderung 28.03.2025
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