Jährliche Abrechnung

Bisher konnte die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Dies stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zur vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung dar. Der Abrechnungsprozess kann damit effizienter gestaltet werden.

Um von der jährlichen Abrechnung profitieren zu können, müssen die bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sein resp. werden.

Der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal beantragt werden. Damit bereits für das Jahr 2025 jährlich abgerechnet werden darf, muss der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden. Neu steuerpflichtige Personen haben nach der Zustellung der MWST-Nummer 60 Tage Zeit, um die jährliche Abrechnung via ePortal zu beantragen.

In Bezug auf die Deklaration ändert die jährliche Abrechnung nichts. Auch bei der jährlichen Abrechnung können Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmungen eingereicht und Fristverlängerungen beantragt werden. Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden.

Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Jeweils ab April stehen die Raten im ePortal zur Verfügung.

Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten und bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate zu bezahlen. Die Fälligkeiten der Raten bei der effektiven und bei der Pauschalsteuersatzmethode sind der 30. Mai, der 30. August sowie der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August. Bei verspäteter Zahlung ist sowohl auf den Raten als auch auf der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet.

Die Höhe der Raten wird anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt, wobei die Mindestratenhöhe bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode CHF 500 und bei der Saldosteuersatzmethode CHF 1'000 beträgt. Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die Höhe der Rate bis zehn Tage vor Fälligkeit im ePortal nach oben oder nach unten anzupassen.

Die jährliche Abrechnung kann aus folgenden Gründen beendet werden:

  • Die steuerpflichtige Person widerruft die jährliche Abrechnung via ePortal bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode;
  • Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung auf die nächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die Umsatzgrenze auf drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet;
  • Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht fristgerecht einreicht resp. nicht fristgerecht und vollständig bezahlt oder die Raten zu stark herabsetzt. Die Raten sind dann zu stark herabgesetzt, wenn diese bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode weniger als 50 % und bei der Saldosteuersatzmethode weniger als 35 % der gesamten Steuerforderung beträgt.

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Letzte Änderung 27.02.2025

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