Saldosteuersatzmethode

Die wichtigsten Änderungen

  • Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
     
  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten.
     
  • Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Sie können die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer geltend machen.
     
  • Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden überprüft und von der ESTV neu festgelegt.
     
  • Besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) fallen weg.
     
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang.

Prüfen Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Sie finden unter dem folgenden Link sämtliche Änderungen per 1. Januar 2025:

Ihre bisher bewilligten Saldosteuersätze werden automatisch angepasst und in Ihren Abrechnungen angezeigt. Sie müssen nichts unternehmen.

Führt Ihr Unternehmen Leistungen aus, für die ein zusätzlicher Saldosteuersatz durch die ESTV bewilligt werden muss, beantragen und deklarieren Sie dies direkt in Ihrer MWST-Abrechnung. Stellen Sie zudem sicher, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten und Leistungen, aufgeteilt nach dem jeweiligen Saldosteuersatz, in der Buchhaltung separat erfasst werden.

Besonderes: Wegfall Mischbranchen und 50%-Regel

Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS abzurechnen wären, konnten bisher die aufgeführten Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, sofern die Umsätze aus Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betrugen.

Neu ist für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abzurechnen.

Beispiel:

Eine typische Mischbranche ist das Sportgeschäft. Nebst dem Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern (SSS 2,1 %) werden auch Sportartikel vermietet (SSS 3,0 %) sowie Ski- und Snowboardservicearbeiten (SSS 5,3 %) ausgeführt.

Bisher konnten sämtliche Umsätze zu 2,1% abgerechnet werden, sofern die Umsätze der Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen.

Neu wird der für eine massgebenden Leistung Saldosteuersatz angewendet, sofern der Anteil dieser Leistungen mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Es sind mehr als zwei Saldosteuersätze möglich.

Neue Steuerausnahme für Reisebüros

Der Saldosteuersatz für «Reisebüro: reiner Retailer» fällt weg. Die Leistungen sind neu von der MWST ausgenommen und in der MWST-Abrechnung in Ziffer 230 zu deklarieren. Die Option (freiwillige Versteuerung) ist bei der Saldosteuersatzmethode nicht möglich.

Sofern Sie keine anderen steuerbaren Leistungen erbringen, prüfen Sie die Löschung aus dem MWST-Register.

Rechtliche Bestimmungen & MWST-Praxisinformationen


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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
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Letzte Änderung 23.05.2025

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