Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, welche die Abrechnung der Mehrwertsteuer wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen.
In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Die geschuldete Steuer wird bei diesen Abrechnungsmethoden durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d. h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz bzw. Pauschalsteuersatz berechnet.
Fragen & Antworten zu Saldosteuersätze (SSS) und Pauschalsteuersätze (PSS)
Mit SSS abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche bzw. Tätigkeit geltenden SSS ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %, 1,3 % oder 2,1 % maximal CHF 5,024 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,0 % maximal CHF 3,60 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,7 % maximal CHF 2,92 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 4,5 % maximal CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 5,3 % maximal CHF 2,04 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,2 % maximal CHF 1,74 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,8 % maximal CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Ein Architekt, dem die ESTV den SSS von 6,2 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400 000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400 000 Franken und multipliziert ihn mit dem SSS von 6,2 %, was eine geschuldete Steuer von 24 800 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den SSS, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 8,1 % aus.
Wer mit SSS abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die ESTV bewilligt höchstens zwei SSS. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.
Gemeinwesen und verwandte Bereiche (private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs usw.) sowie Vereine und Stiftungen haben die Möglichkeit, ungeachtet der Höhe ihrer Umsätze mittels PSS abzurechnen. Eine Abrechnung mit SSS ist hingegen nicht möglich.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze hält detailliert fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode anwenden können und welche nicht.
Wer mit PSS abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft. Die Anzahl der anwendbaren PSS ist nicht beschränkt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
In der folgenden Tabelle sind die zum 1. Januar 2024 erfolgten Anpassungen der SSS aufgeführt:
Saldosteuersätze in %bis 31.12.2023 | Saldosteuersätze in % ab 1.1.2024 |
---|---|
0,1 | 0,1 |
0,6 | 0,6 |
1,2 | 1,3 |
2,0 | 2,1 |
2,8 | 3,0 |
3,5 | 3,7 |
4,3 | 4,5 |
5,1 | 5,3 |
5,9 | 6,2 |
6,5 | 6,8 |
Der Anhang zur SSS-Verordnung regelt, für welche Branchen bzw. Tätigkeiten welcher SSS gilt.
In der folgenden Tabelle sind die zum 1. Januar 2024 erfolgten Anpassungen der PSS aufgeführt:
Pauschalsteuersätze in % bis 31.12.2023 | Pauschalsteuersätze in % ab 1.1.2024 |
---|---|
0,1 | 0,1 |
0,6 | 0,6 |
1,2 | 1,3 |
2,0 | 2,1 |
2,8 | 3,0 |
3,5 | 3,7 |
4,3 | 4,5 |
5,1 | 5,3 |
5,9 | 6,2 |
6,5 | 6,8 |
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Letzte Änderung 04.10.2024
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