Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, welche die Abrechnung der Mehrwertsteuer wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen.
In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Die geschuldete Steuer wird bei diesen Abrechnungsmethoden durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d. h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz bzw. Pauschalsteuersatz berechnet.
Fragen & Antworten zu Saldosteuersätze (SSS) und Pauschalsteuersätze (PSS)
Mit SSS abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche bzw. Tätigkeit geltenden SSS ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %, 1,3 % oder 2,1 % maximal CHF 5,024 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,0 % maximal CHF 3,60 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,7 % maximal CHF 2,92 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 4,5 % maximal CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 5,3 % maximal CHF 2,04 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,2 % maximal CHF 1,74 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,8 % maximal CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Ein Architekt, dem die ESTV den SSS von 6,2 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400 000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400 000 Franken und multipliziert ihn mit dem SSS von 6,2 %, was eine geschuldete Steuer von 24 800 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den SSS, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 8,1 % aus.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel halbjährlich.
Den Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft.
Gemeinwesen und verwandte Bereiche (private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs usw.) sowie Vereine und Stiftungen haben die Möglichkeit, ungeachtet der Höhe ihrer Umsätze mittels PSS abzurechnen. Eine Abrechnung mit SSS ist hingegen nicht möglich.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze hält detailliert fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode anwenden können und welche nicht.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode, beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel vierteljährlich.
Den Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft.
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