Die steuerpflichtige Person hat die Abrechnungen mit ihrem MWST-Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren (vgl. Ziff. 7 der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 21.7 der MWST-Info Saldosteuersätze sowie Ziff. 10.7 der MWST-Info Pauschalsteuersätze).
Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG
Für die Korrektur von festgestellten Fehlern ist ausschliesslich das Formular «Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)» zu verwenden. Dabei werden die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert. In dieser Berichtigungsabrechnung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine solche Berichtigungsabrechnung einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV bitten wir Sie den Betrag auf das Konto IBAN CH60 0900 0000 3000 0037 5 zu überweisen. Unter Mitteilungen bitte MWST-Nummer und Zahlungsgrund (z. B. J2023 für das Jahr2023) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird Ihnen zurückerstattet.
Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen ist die Korrekturabrechnung der betreffenden Abrechnungsperiode zu verwenden.
Verzugszins
Erfolgt die Berichtigung erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung), ist ein Verzugszins geschuldet. Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).
Der Verzugszins berechnet sich im Allgemeinen nach dem mittleren Verfall. Dieser tritt bei quartalsweiser Abrechnung am 15. Oktober, bei halbjährlicher Abrechnung am 30. November und bei monatlicher Abrechnung am 15. September ein.
Der Zins berechnet sich vom 16. Oktober (bei quartalsweiser Abrechnung), vom 1. Dezember (bei halbjährlicher Abrechnung) und vom 16. September (bei monatlicher Abrechnung) bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Regel).
550 - Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, effektive Methode) (PDF, 731 kB, 07.09.2023)(gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023)
553 - Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) (PDF, 730 kB, 07.09.2023)(gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023)
550 - Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, effektive Methode) (PDF, 606 kB, 21.09.2022)(gültig ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017)
553 - Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG, Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz) (PDF, 648 kB, 21.09.2022)(gültig ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017)
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Abteilung Erhebung MWST
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Abteilung Erhebung
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 17.05.2023
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