Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d. h. sie wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben.
Der Steuersatz beträgt
- 35 % auf Kapitalerträgen und Lottogewinnen,
- 15 % auf Leibrenten und Pensionen und
- 8 % auf sonstigen Versicherungsleistungen.
Steuerpflichtig sind die inländischen Schuldner der steuerbaren Leistung. Sie haben auf der steuerbaren Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung auf deren Empfänger zu überwälzen.
Der Steuerschuldner hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden, die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Prinzip der Selbstveranlagung).
Auf Steuerbeträgen, die nach ihrem Fälligkeitstermin ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
Der in der Schweiz domizilierte Empfänger der steuerbaren Leistung, der die Steuererklärung korrekt ausfüllt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Die Rückerstattung wird insbesondere gewährt:
- den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sofern sie in der für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Steuererklärung die Vermögenswerte und die darauf erzielten Vermögenserträge ordnungsgemäss deklariert haben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die natürlichen Personen erfolgt durch die Kantone, wobei der zurückzuerstattende Betrag in der Regel mit den kantonalen Steuern verrechnet wird.
- den juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben. Den juristischen Personen wird die Verrechnungssteuer direkt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückerstattet.
Der Steuerpflichtige hat innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu stellen.
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so entstand entweder kein Rückerstattungsanspruch, oder aber ein bestehender Anspruch wurde verwirkt. Die Rückerstattung ist ferner in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
Dies ist vom Gesetzgeber gewollt, bezweckt er doch mit der Verrechnungssteuer die Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Schlechterstellung des Defraudanten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen, so dass die Defraudanten auf diesem Weg zumindest eine minimale Steuerbelastung erdulden müssen.
Der Steuerpflichtige, der seinen Rückerstattungsanspruch nicht ausübt oder diesen in Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verwirkt, ist nicht von der Pflicht entbunden, die auf dem betroffenen Vermögen und Vermögensertrag geschuldeten direkten Steuern zu entrichten.
Für im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger stellt die Verrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens Anspruch auf die ganze oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben, sofern sie die im betroffenen Abkommen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.