Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Ablehnung der „Familieninitiative“

Bern, 04.07.2012 - Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Volksinitiative „Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen“ und hat heute die entsprechende Botschaft verabschiedet. Das Steuerrecht soll gegenüber verschiedenen Familienkonstellationen möglichst neutral sein. Mit der Annahme der Initiative würde die im geltenden Steuerrecht verfolgte Neutralität aufgegeben.

Nach Auffassung des Bundesrates sollten Eltern über die Gestaltung des Familienlebens frei entscheiden können und nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst werden. So wurde am 1. Januar 2011 ein Kinderfremdbetreuungsabzug eingeführt, da Eltern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, nicht das gleiche Einkommen zur Verfügung steht. Sie müssen nämlich zuerst die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder bestreiten. Bei einer Annahme der Initiative würde die von der Bundesversammlung erst kürzlich erreichte Neutralität des Systems wieder rückgängig gemacht.

Der Bundesrat empfiehlt die Initiative auch zur Ablehnung, weil die Definition von Eigenbetreuung beispielsweise im Fall der Betreuung durch Verwandte unklar ist. Die tatsächlich entstandenen Kosten der Eigenbetreuung könnten zudem nicht beziffert werden.

Eltern mit eigener Kinderbetreuung sind steuerlich nicht überbelastet und sie finanzieren Eltern mit Fremdbetreuung der Kinder nach Auffassung des Bundesrates nicht quer.

Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können heute jährlich 6‘500 Franken pro Kind abgezogen werden (allgemeiner Kinderabzug). Zudem können jährlich 700 Franken pro Kind für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen in Abzug gebracht werden. Steuerpflichtige Personen mit Kindern im selben Haushalt können zudem vom milderen Elterntarif profitieren. Der Kinderabzug und der Elterntarif bestehen unabhängig davon, ob die Kinder selbst oder fremd betreut werden.

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien am 1. Januar 2011 können auch Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder abgezogen werden. Voraussetzungen für die Gewährung dieses Abzugs sind, dass die Fremdbetreuungskosten nachgewiesen werden, ein kausaler Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht und das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer maximal 10‘100 Franken.

Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetzgebung bis 1. Januar 2013 dahingehend anzupassen, dass ein solcher Abzug für die Kinderbetreuung ebenfalls zugelassen ist. Die maximale Abzugshöhe können sie selbst festlegen. Für die Selbstbetreuung der Kinder kann nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer kein gesonderter Abzug gemacht werden. In den Kantonen Zug, Luzern und Wallis gibt es einen solchen Abzug.


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