Das geltende System der Eigenmietwertbesteuerung ist seit Jahren ein Zankapfel. Insbesondere stellen sich Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzern Fragen über Sinn und Zweck der Besteuerung eines als «fiktiv» empfundenen Einkommens.
Der Bundesrat hat sich in der jüngeren Vergangenheit wiederholt offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist. Vor diesem Hintergrund hat er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 Eintreten auf die Vorlage der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (17.400) beschlossen. Nach drei Runden Detailberatung war in der Wintersession 2024 eine Einigungskonferenz notwendig. Konzeptionell setzte sich die nationalrätliche Stossrichtung durch, wonach punkto Reichweite ein vollständiger Systemwechsel einzuschlagen ist, bei dem der Eigenmietwert auch auf Zweitliegenschaften abgeschafft werden soll. Beim allgemeinen Schuldzinsenabzug einigten sich die Räte auf eine Begrenzung, bei der nur noch beim Vorliegen vermieteter oder verpachteter Vermögenswerte eine Abzugsmöglichkeit bestehen soll (sog. quotal-restriktive Methode).
Am 20. Dezember 2024 wurde die Gesetzesvorlage in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen:
- SR: Zustimmung mit 25:16 Stimmen bei 3 Enthaltungen
- NR: Zustimmung mit 106:69 Stimmen bei 19 Enthaltungen
Mit der Veröffentlichung der Vorlage im Bundesblatt beginnt das fakultative Referendum zur Unterschriftensammlung zu laufen.
Angenommen wurde von beiden Räten auch der Bundesbeschluss 22.454 über die Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer:
- SR: Zustimmung mit 25:15 Stimmen bei 4 Enthaltungen
- NR: Zustimmung mit 123:57 Stimmen bei 14 Enthaltungen
Diese Verfassungsbestimmung unterliegt dem obligatorischen Referendum und braucht zur Annahme das doppelte Mehr. Die Gesetzesvorlage kann nur in Kraft treten, wenn die Verfassungsbestimmung an der Urne die nötige Unterstützung erhält.
Eckwerte des Systemwechsels: Die Abschaffung des Eigenmietwerts hat unmittelbare Konsequenzen auf den Verbleib der heutigen Abzüge. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Steuervergünstigungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) auf Stufe Bund und im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auf Stufe der Kantone und Gemeinden:
DBG | Abziehbarkeit | StHG | Abziehbarkeit |
---|---|---|---|
Liegenschaftsunterhaltskosten | Nein | Liegenschaftsunterhaltskosten | Nein |
Schuldzinsen quotal-restriktiv | Ja | Schuldzinsen quotal-restriktiv | Ja |
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen | Nein | Kann-Bestimmung: Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (zeitlich begrenzt bis maximal 2050) | Ja |
Denkmalpflegerische Arbeiten | Ja | Kann-Bestimmung: Denkmalpflegerische Arbeiten | Ja |
Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau | Nein | Kann-Bestimmung: Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau | Ja |
Abzugsvortrag | Nein | Kann-Bestimmung: Abzugsvortrag | Ja |
Ersterwerberabzug zur Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums am Wohnsitz: Das Parlament hat neu einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug im DBG und StHG eingeführt. Dieser soll es insbesondere auch jüngeren Personen leichter ermöglichen, erstmals ein Eigenheim zu erwerben. Der genannte Abzug entspricht maximal 10 000 Franken für Ehepaare bzw. maximal 5000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr nach dem Wohneigentumserwerb und nimmt über 10 Jahre linear ab. Der Ersterwerberabzug, der auf den tatsächlich angefallenen Hypothekarschuldzinsen fusst, ist eine konkrete Massnahme zur verfassungsrechtlich verankerten Wohneigentumsförderung.
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Letzte Änderung 29.04.2025