Bern, 24.07.2023 - Bundesgesetz über die Stempelabgaben: Anerkannte Datenlieferanten im Bereich der Umsatzabgabe / Klassifizierung von steuerbaren Urkunden
Die Umsatzabgabe ist bekanntlich eine Selbstveranlagungssteuer. Abgabepflichtige inländische Effektenhändler sind daher selber auch für die korrekte Klassifizierung einer Urkunde als steuerbare in- oder ausländische bzw. als nicht steuerbare Urkunde verantwortlich. Alternativ dazu kann jedoch auf die Valorendaten eines von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf Gesuch hin anerkannten Datenlieferanten abgestellt werden. In Konkretisierung von Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben verwies in diesem Zusammenhang das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 10. März 2011 über die Umsatzabgabe in Ziffer 2.2.3 bis anhin auf die Mitteilung der ESTV vom 10. Oktober 2007 über die Klassifizierung von steuerbaren Urkunden.
Per 1. Juli 2021 sind folgende Datenlieferanten und deren Klassifizierungssysteme für die Umsatzabgabe offiziell von der ESTV anerkannt:
- SIX Financial Information AG, Zürich
- Refinitiv SA, Collonge-Bellerive
Entscheidet sich ein Effektenhändler, auf die Valorendaten eines der obgenannten anerkannten Datenlieferanten abzustellen, ist im Sinne einer einheitlichen Umsetzung Folgendes zu beachten:
Der inländische Effektenhändler kann sich einmal pro Kalenderjahr entscheiden, ob er sich auf die Daten von einem anerkannten Datenlieferanten beziehen will oder nicht. Die gewählte Methode sowie der Datenlieferant sind für mindestens ein Jahr beizubehalten. Bei der Wahl des Bezugs der Daten von einem anerkannten Datenlieferanten muss sich der inländische Effektenhändler konsequent an diese umsatzabgaberechtliche Klassifizierung halten.
Hat ein inländischer Effektenhändler für die Umsatzabgabe auf die Valorendaten eines anerkannten Datenlieferanten abgestellt, nimmt die ESTV bei der Aufdeckung einer unrichtigen Klassifizierung auf Zusehen hin keine nachträglichen Korrekturen der Umsatzabgabe vor. Die ESTV nimmt damit weder eine rückwirkende Umsatzabgabebelastung vor, noch kann der Effektenhändler sich die im Grundsatz zu Unrecht auferlegte Umsatzabgabe gutschreiben lassen. Stellt der inländische Effektenhändler falsche Klassifizierungen von Valoren fest, ist er verpflichtet, diese umgehend dem anerkannten Datenlieferanten mitzuteilen.
Für die Dauer vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2023 qualifizierte auch die Bloomberg Finance L.P., New York (USA), als anerkannte Datenlieferantin. Auf Grund eines Verzichts der Bloomberg Finance L.P., New York (USA), ist diese mit Wirkung ab dem 1. August 2023 keine anerkannte Datenlieferantin mehr. Dies hat zur Folge, dass für inländische Effektenhändler, die sich auf das Klassifizierungssystem der Bloomberg Finance L.P., New York (USA), abstützen, ab dem 1. August 2023 die in dieser Mitteilung dargestellten Regelungen keine Anwendung mehr finden. Solche Effektenhändler, wie auch die übrigen inländischen Effektenhändler, die sich nicht für die Verwendung der Klassifizierung durch einen anerkannten Datenlieferanten entschieden haben, sind vollumfänglich selber für die korrekte Klassifizierung verantwortlich.
Die vorliegende Mitteilung tritt mit ihrer Publikation in Kraft und ersetzt die Mitteilung der ESTV vom 18. April 2023.
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Letzte Änderung 01.11.2024