Das Qualifikationsgremium der AIA beschäftigt sich mit Fragen des internationalen Steuerrechts. Hier sind einige Auslegungsfragen und ihre Antworten aufgeführt.
Frage:
Variante A:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut führt für Kontoinhaber B., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular A abgeklärt. Das Formular A weist Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y) als einzige wirtschaftlich berechtigte Person aus.
Variante B:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut führt für Kontoinhaber A., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular S abgeklärt. Gemäss Formular S sind der Stifter und der einzige Begünstigte, Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y), identisch.
Welche Einträge sind bei der Meldung der Controlling Persons gemäss CRS-XML-Schema zu verwenden?
Antwort:
Variante A:
Person X gilt als Controlling Person. Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wählen.
Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss die Stiftung in einem ersten Schritt als «legal person», «legal arrangement - trust» oder «legal arrangement - other» qualifizieren. Die Qualifikation erfolgt nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der Stiftung. In einem zweiten Schritt muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Wert des Elements «CtrlgPersonType» bestimmen. Falls der Wert des Elements «CtrlgPersonType» dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, muss das Element diesen Wert enthalten. Falls kein Wert bekannt ist oder bekannt sein müsste, kann das Element leer bleiben.
Variante B:
Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wählen.
Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Da die Controlling Person mehrere Funktionen ausübt (z. B. Begünstigte und Stifterin wie in Variante B) und das so im System des Finanzinstituts hinterlegt ist, meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut dieses Konto wie ein Konto mit zwei Controlling Persons, wobei sich die beiden Einträge zu den Controlling Persons nur in Bezug auf das Element «CtrlgPersonType» unterscheiden.
Frage:
Ein Schweizer Versicherungskonzern hat Gesellschaften, die als Finanzinstitute qualifizieren (Lebensversicherungsteil), und solche, die nicht als Finanzinstitute qualifizieren (Sachversicherungsteil). Sodann hat die Versicherung Subgesellschaften, die das Vermögen sowohl von Konzerngesellschaften im Lebensversicherungsteil als auch im Sachversicherungsteil verwalten. Wie sind diese Subgesellschaften zu qualifizieren?
Antwort:
Die Subgesellschaften qualifizieren nicht als Holding-NFEs nach Abschnitt VIII.D.9 Bst. d GMS, da sie selber keine Tochtergesellschaften halten. Als Treasury Center nach Abschnitt VIII Bst. g GMS können sie nicht qualifizieren, weil sie auch für die Gruppengesellschaften im Lebensversicherungsteil tätig sind und damit die Voraussetzung, dass primär Leistungen an Gruppengesellschaften erbracht werden müssen, die keine Finanzinstitute sind, nicht erfüllt sein wird. Ausserdem ist die Möglichkeit der Vermögensverwaltung für Treasury Center unter dem GMS im Vergleich zu FATCA («Managing the working capital of the expanded affiliated group (or any member thereof) such as by pooling the cash balances of affiliates (including both positive and deficit cash balances) or by investing or trading in financial assets solely for the account and risk of such entity or any member of its expanded affiliated group», § 1.1471-5(e)(5)(i)(D)(1)(iv) der Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums) stark eingeschränkt.
Die Subgesellschaften qualifizieren aufgrund ihrer Tätigkeit als Investmentunternehmen nach Abschnitt VIII.A.6. Bst. a GMS, sofern die anderen Gruppengesellschaften als Kunden bzw. Kundinnen zu betrachten sind. Dies ist zu bejahen, da der GMS in Bezug auf den Begriff «Kunden» für ein Konzernverhältnis keine Ausnahme vorsieht. Reine Anlageberatung führt im Übrigen nicht zur Qualifikation als Investmentunternehmen (OECD-Kommentar zu Abschnitt VIII GMS, Rz. 16).
Frage:
Auf welche Gebiete findet das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU neben den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, und welche Ländercodes sind bei der Meldung der Konten von meldepflichtigen Personen aus diesen assoziierten Gebieten gemäss XML-Schema zu verwenden?
Antwort:
Das AIA-Abkommen mit der EU findet auch auf die Åland-Inseln, die Azoren, Französisch-Guayana, Gibraltar, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin Anwendung. Bei der Meldung an die ESTV sind im CrsBody die Ländercodes gemäss untenstehender Tabelle zu verwenden. In der MessageSpec ist auch in diesen Fällen als ReceivingCountry der Ländercode «CH» zu verwenden.
ResCountryCode im CrsBody | ||
FR | Guadeloupe | FR |
Französisch-Guyana | FR | |
Martinique | FR | |
Réunion | FR | |
Saint-Martin | FR | |
Mayotte | FR | |
ES | Kanarische Inseln | ES |
UK | Gibraltar | GI |
PT | Azoren | PT |
Madeira | PT | |
FI | Åland-Inseln | FI |
Bei Meldungen betreffend die Überseegemeinden der Niederlande (Bonaire, Saint Eustatius, Saba) ist als ResCountryCode im CrsBody «NL» anzugeben. Das AIA-Abkommen mit der EU findet auf die Überseegemeinden der Niederlande jedoch keine Anwendung. Der AIA zwischen der Schweiz und den Überseegemeinden der Niederlande wird basierend auf der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) umgesetzt.
Frage:
Welche AIA-Sorgfaltspflichten muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut bei Konten eines schweizerischen Instituts der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 3 Abs. 5 AIAG anwenden?
Antwort:
Sofern die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann ein schweizerisches Institut der beruflichen Vorsorge vom kontoführenden meldenden schweizerischen Finanzinstitut immer als nicht meldendes Finanzinstitut behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob es formell als Finanzinstitut im Sinne von Abschnitt VIII Unterabschnitt A(3) GMS qualifiziert. Ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann das kontoführende meldende schweizerische Finanzinstitut anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen. Eine Prüfung, ob das schweizerische Institut der beruflichen Vorsorge als Finanzinstitut (Verwahrinstitut, Einlageinstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft) qualifiziert, ist nicht nötig.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIAG gelten Konten im Rahmen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Gruppenversicherungsverträge, die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt oder gehalten werden, als ausgenommene Konten. Ausgenommene Konten sind von den AIA-Sorgfaltspflichten ausgenommen. Das Einholen einer Selbstauskunft ist daher weder im Falle von bestehenden Konten noch von Neukonten erforderlich.
Frage:
Kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut für AIA-Zwecke den in seinem System erfassten FATCA-Status automatisch übernehmen?
Antwort:
Nein, eine automatische Übernahme ist nicht möglich. Gemäss Abschnitt VI Unterabschnitt A(2)(a) GMS muss das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Bestimmung des Status eines Kontoinhabers eine Selbstauskunft einholen, es sei denn, es kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE oder ein Finanzinstitut ist (das kein professionell verwaltetes, in einem nichtteilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen ist, welches immer als passiver NFE qualifiziert). Zu den in seinem Besitz befindlichen Informationen gehört die FATCA-Dokumentation. Das meldende schweizerische Finanzinstitut kann sich also nur im vom GMS umschriebenen Rahmen auf die FATCA-Dokumentation verlassen (vgl. Ziff. 6.4.3 der AIA-Wegleitung).
Frage:
Bank B gibt Kredit- und E-Geld-Karten heraus. Dieser Bereich wird separat vom üblichen Bankgeschäft geführt, womit ein Grossteil der Inhaber oder die Inhaberin der Kredit- und E-Geld-Karten kein Konto bei B haben.
a) Bei Kunden und Kundinnen, die bei B kein Konto haben oder von denen keine aktuellen Kontoinformationen vorliegen, kann eine Rückerstattung von Überzahlungen über die zulässige Limite hinaus mittels Banküberweisung schwierig sein. Können diesfalls die Überzahlungen nach Ablauf der zulässigen Frist von 60 Tagen bis zu einer zu bestimmenden Frist auf ein internes Nostro-Konto der Bank transferiert werden, damit aktuelle Kontoinformationen des Kunden oder der Kundin eingeholt werden können? Sollten die Kontoinformationen innerhalb dieser zu bestimmenden Frist nicht erhältlich sein, kann dem Kunden oder der Kundin ein Check zugestellt werden?
b) Wie werden die geltenden Limiten bei Business-Zahlkarten behandelt? Gelten sie pro Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin, pro Mitarbeitenden des Rechtsträgers bzw. Rechtsträgerin, der Inhaber oder die Inhaberin einer Business-Zahlkarte ist, oder bei Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen überhaupt nicht und gelangt der für bestehende Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen geltende Schwellenwert von 250 000 US-Dollar zur Anwendung?
Antwort:
a) Nein. B qualifiziert nur dann als qualifizierter Kreditkartenanbieter bzw. -anbieterinnen und somit als nicht meldendes Finanzinstitut bzw. kann – wenn sie als meldendes schweizerisches Finanzinstitut qualifiziert – ihre Konten nur dann vom Anwendungsbereich des AIA ausnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abschnitt VIII Unterabschnitt B(8) GMS und Art. 3 Abs. 6 AIAG bzw. Abschnitt VII Unterabschnitt C(17)(f) GMS (Kreditkartenkonten) und Art. 16 AIAV (E-Geld-Konten) erfüllt.
b) Die Limiten beziehen sich jeweils auf das zugrundeliegende Konto und somit auf dessen Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin gilt der in den Systemen eines schweizerischen Finanzinstituts erfasste Vertragspartner bzw. -partnerin einer Kontobeziehung.
Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. -inhaberin um einen Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin und beträgt der Gesamtsaldo oder -wert seines bestehenden E-Geld- oder Kreditkartenkontos unter Anwendung der Kontenzusammenfassungsregel nach Abschnitt VII Unterabschnitt C(2) GMS höchstens 250 000 US-Dollar, muss das meldende schweizerische Finanzinstitut das Konto gemäss Abschnitt V Unterabschnitt A GMS nicht überprüfen.
Frage:
Welche Adresse ist zu melden, wenn sich die Hausanschrift zwischen dem Ende des Kalenderjahres bzw. einem anderen geeigneten Meldezeitraum und dem Zeitpunkt der Meldung für diese Meldeperiode ändert?
Antwort:
Die ESTV hat entschieden, dass die zum Ende des Kalenderjahres bzw. eines anderen geeigneten Meldezeitraums aktuelle Hausanschrift zu melden ist.
Frage:
Nach Art. 22 Abs. 3 AIAV gelten Gratisaktien als Dividenden. Muss eine Meldung erfolgen, und wenn ja: welcher Wert muss gemeldet werden?
Antwort:
Die ESTV hat entschieden, dass nach dem Nennwertprinzip der Nennwert zu melden ist.
Frage:
Unter einer Vertragsbeziehung werden ein meldepflichtiges Sparkonto, ein meldepflichtiges Depot und ein vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommenes Konto geführt. Im Verlaufe des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums werden das Sparkonto und das Depot saldiert. Die Vertragsbeziehung umfasst am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums somit nur noch das ausgenommene Konto. Muss das meldende schweizerische Finanzinstitut eine Saldierungsmeldung vorgenehmen, obwohl bezüglich des ausgenommenen Kontos weiterhin eine Vertragsbeziehung besteht?
Antwort:
Als aufgelöst gilt ein Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) dann, wenn zwischen dem Finanzinstitut und dem Kontoinhaber bzw. -inhaberin keine vertragliche Beziehung in Bezug auf das relevante Konto mehr besteht. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem das Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) technisch geschlossen wird, d. h. die letzten Vermögenswerte das Finanzinstitut verlassen haben oder auf ein internes Konto des Finanzinstituts umgebucht wurden. Ausgenommene Konten fallen nicht unter die Definition des Begriffs «Finanzkonto» im Sinne des AIA. Bei einer Gruppenbetrachtung sind ausgenommene Konten somit nicht Teil des Kontos, selbst wenn sie unter derselben Vertragsbeziehung geführt werden. Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen deshalb eine Saldierungsmeldung vornehmen, nachdem das letzte nicht ausgenommene Einzelkonto aufgelöst worden ist. Bei einer Einzelbetrachtung müssen sie eine Saldierungsmeldung je nicht ausgenommenes Einzelkonto vornehmen.
Frage 1:
Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Das Konto wird am 31. August 2017 (d. h. innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung) wieder aufgelöst, ohne dass die fehlende Information im Auflösungszeitpunkt vorliegt. Besteht eine Meldepflicht für das Neukonto?
Antwort:
Gemäss Artikel 28 Absatz 2 AIAV kann das meldende schweizerische Finanzinstitut das Neukonto als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. Artikel 11 Absatz 9 AIAG ist nicht anwendbar, da das Neukonto innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung wieder aufgelöst wird. Entspricht der Meldezeitraum dem Kalenderjahr, so gilt dies auch für ein Neukonto, das am 1. Dezember 2017 eröffnet und am 31. Januar 2018 wieder aufgelöst wird. Analog verhält es sich, wenn ein Neukonto vor Ende eines anderen geeigneten Meldezeitraums eröffnet und erst nach dessen Ende wieder aufgelöst wird, sofern die Auflösung des Kontos innerhalb von 90 Tagen nach dem Eröffnungszeitpunkt erfolgt.
Frage 2:
Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Am 29. September 2017 (d. h. 90 Tage nach Eröffnung) wird das Konto aufgrund der fehlenden Informationen für alle Zu- und Abflüsse gesperrt. Muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin basierend auf Indizien feststellen und gegebenenfalls basierend darauf eine Meldepflicht wahrnehmen?
Antwort:
Ja. Falls die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin 90 Tage nach der Eröffnung des Kontos nicht mittels Selbstauskunft festgestellt werden kann, muss das meldende schweizerische Finanzinstitut eine Indiziensuche durchführen. Wird auf diese Weise festgestellt, dass der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das Konto gemeldet werden.
Frage 3:
Gleiche Situation wie in Frage 2, aber das Neukonto soll am 1. Oktober 2017 wieder aufgelöst werden. Unter welchen Voraussetzungen ist die Auflösung des für Zu- und Abflüsse gesperrten Kontos möglich, und besteht gegebenenfalls eine Meldepflicht?
Antwort:
Gemäss Art. 11 Abs. 9 AIAG muss das Konto so lange gesperrt bleiben, bis dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut die Information zur steuerlichen Ansässigkeit vorliegt. Die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit muss mittels einer Selbstauskunft erfolgen. Die Sperrung des Kontos kann nach der Feststellung der Ansässigkeit aufgehoben und das Konto aufgelöst werden. Das Konto muss als geschlossenes Konto gemeldet werden, wenn die festgestellte Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat liegt.
Frage:
X, ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, hält ein Konto bei A, einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut. Die auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte werden durch A (ganz oder teilweise) im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats verwaltet.
a) X gibt in der Selbstauskunft an, ein passiver NFE zu sein. Darf sich A auf die Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist?
b) Gleiche Situation wie unter a), aber X gibt zusätzlich an, für FATCA-Zwecke ein Finanzinstitut zu sein (z.B. sponsored investment entity, owner-documented FFI, trustee-documented trust, etc.). Darf sich A auf die Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist?
Antwort:
a) Alleine aufgrund des diskretionären Vermögensverwaltungsmandats besteht kein genügender Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutreffend oder unglaubwürdig ist. A darf sich trotz des vorliegenden Vermögensverwaltungsmandats auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA-Status als passiver NFE als plausibel erachten.
Das Vermögensverwaltungsmandat kann aber, neben anderen Formen von professioneller Verwaltung,dazu führen, dass X ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen und kein passiver NFE ist. Die Tatsache, dass A den AIA-Status von X als plausibel erachtet (eine positive Validierung ist nicht erforderlich) bedeutet nicht, dass dieser aus Sicht von X und unter Beachtung der anwendbaren Regeln im Ansässigkeitsstaat von X auch korrekt ist. Insbesondere wird X dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
b) Trotz der Tatsache, dass X für FATCA-Zwecke ein Finanzinstitut ist, besteht kein genügender Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutreffend oder unglaubwürdig ist. A darf sich trotz des FATCA-Status als Finanzinstitut auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA-Status als passiver NFE als plausibel erachten.
Wie bei Antwort auf Frage a) bezieht sich auch diese Antwort lediglich auf die Plausibilisierungspflicht von A und X wird dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
Frage:
Muss ein wirtschaftlich Berechtigter bzw. Berechtigte auf einem Formular A, welcher nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin übereinstimmt, für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin behandelt werden?
Antwort:
Der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin erklärt auf dem Formular A gegenüber der Bank, wer an den bei der Bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Stimmt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte auf dem Formular A nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin überein, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen. In diesem Fall gilt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin, sofern der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin
a) kein Finanzinstitut ist; und
b) zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten als Vertreter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlageberater bzw. -beraterin oder Intermediär handelt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS).
Ist der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin eine natürliche Person, so ist der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin.
Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welche ein Finanzinstitut ist, ist das Finanzinstitut für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin.
Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welcher kein Finanzinstitut ist, ist zu vermuten, dass die Beziehung zwischen dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin und dem bzw. der wirtschaftlich Berechtigten gesellschafts- oder trustrechtlicher Natur ist, und der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. Hat jedoch die Bank sichere Kenntnis davon, dass der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten als Vertreter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlageberater bzw. Anlageberaterin oder Intermediär handelt, ist der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin.
- Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche nicht dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen, sondern im Rahmen einer Transaktion über das Konto des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin abgewickelt wurden oder werden sollen (Zahlungsverkehr, Durchlauftransaktion, zeitnaher Zahlungseingang und -ausgang). Solche Transaktionen sind für AIA-Zwecke kein Konto, und der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte ist für AIA-Zwecke unbeachtlich. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin.
Frage
Müssen meldende schweizerische Finanzinstitute bei Konten, die am 1. Januar 2017 oder später eröffnet werden, nur dann eine Selbstauskunft einholen, wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin bzw. die beherrschende Person im Zeitpunkt der Kontoeröffnung in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz bereits ein AIA-Abkommen in Kraft hat?
Antwort
Nein. Alle Konten, die am 1. Januar 2017 oder später eröffnet werden, sind in jedem Fall nach Massgabe des Prozesses für Neukonten zu identifizieren.
Frage:
X, eine natürliche meldepflichtige Person, schliesst mit der Lebensversicherungsgesellschaft A, einem meldenden ausländischen Finanzinstitut, einen Versicherungsvertrag ab. Es handelt sich dabei um ein Insurance-Wrapper-Produkt. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte werden bei der Bank B, einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, geführt. Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin von B ist A. X hat keine vertragliche Beziehung zu B. B muss aufgrund der Ausgestaltung des Insurance-Wrapper-Produkts gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA-Mitteilung 18 (2010) den Versicherungsnehmer X mit geeignetem Formular feststellen. Gleichzeitig setzt A zur Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte einen Vermögensverwalter ein. Die Bewirtschaftung basiert auf der zwischen X und A vereinbarten Anlagestrategie.
a) Kann sich B für AIA-Zwecke auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) um ein nicht meldepflichtiges Konto handelt, auch wenn der auf dem Formular I oder auf einem anderen geeigneten Formular aufgeführte Versicherungsnehmer X in einem Partnerstaat steuerlich ansässig ist?
b) Bestehen Meldepflichten für Vermögensverwalter bzw. der Vermögensverwalterin und Anlageberater bzw. Anlageberaterin, welche im Rahmen eines Insurance-Wrapper-Produkts eingebundene Vermögenswerte verwalten?
Antwort:
a) B ist unter dem AIA verpflichtet, den Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin und gegebenenfalls die beherrschenden Personen des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin, der ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen aus einem nicht teilnehmenden Staat ist, festzustellen. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin gilt im vorliegenden Fall A. Da es sich bei A um ein Finanzinstitut handelt, qualifiziert A gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS als nicht meldepflichtige Person. B hat somit weder in Bezug auf A noch auf X Meldepflichten. Da das Insurance-Wrapper-Produkt unter dem AIA als rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag respektive Rentenversicherungsvertrag qualifiziert (Rz. 80 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS), muss A die Meldung von X vornehmen. Dies gilt auch für jene Ausnahmefälle gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA-Mitteilung 18 (2010), in denen B verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin aufgrund der Ausgestaltung des Insurance-Wrapper-Produkts mittels geeigneten Formulars festzustellen. Eine zusätzliche Meldung von X durch B hat nicht zu erfolgen.
b) Konten, die auf den Namen einer als meldendes Finanzinstitut qualifizierenden Lebensversicherungsgesellschaft lauten, sind nicht meldepflichtig. Vermögensverwalter bzw. Vermögensverwalterin, die ausschliesslich Kundenvermögen gestützt auf eine Vollmacht verwalten, die im Namen des Kunden bzw. der Kundin bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland hinterlegt sind, gelten als nicht meldende Finanzinstitute und haben für die Zwecke des AIA keine Identifikations- oder Meldepflichten wahrzunehmen (vgl. Ziff. 2.4.2.5.1 der AIA-Wegleitung). Dies gilt auch dann, wenn die verwalteten Vermögenswerte im Rahmen eines Insurance-Wrapper-Produkts auf die Lebensversicherungsgesellschaft übergegangen sind. Ein allenfalls mittels Formular I oder eines anderen geeigneten Formulars festgestellter Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin ist für AIA-Zwecke weder durch die depotführende Bank noch den Vermögensverwalter bzw. der Vermögensverwalterin zu melden. Eine Meldung des Versicherungsnehmers hat gegebenenfalls ausschliesslich durch die Lebensversicherungsgesellschaft zu erfolgen.
Frage:
Gemäss Ziffer 4.9.2.2 der AIA-Wegleitung gelten im Falle von NFE, die regelmässig als Händler bzw. Händlerin von Finanzvermögen auftreten, die Einkünfte aus Transaktionen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Händlers bzw. der Händlerin entstehen, nicht als passive Einkünfte. Wie sind die Begriffe «regelmässig» und «Händler» bzw. «Händlerin» auszulegen?
Antwort:
In Bezug auf qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften verlangt der Test des «regelmässigen Handels» den Handel an mindestens sechzig Arbeitstagen innerhalb des letzten Kalenderjahres (vgl. OECD-Kommentar zu Abschnitt VIII GMS, Rz. 112 f. i. V. m. Rz. 128). Der Begriff «regelmässig» ist im vorliegenden Fall analog zu verstehen.
Unter dem Begriff «Händler» bzw. «Händlerin» ist ein Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin zu verstehen, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil Einnahmen aus einer Vermögensverwaltungstätigkeit erzielt. Als wesentlich gilt eine Tätigkeit, wenn diese zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört und nicht von ganz untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung ist. Die Tätigkeit muss Teil der statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Tätigkeit sein.
Frage:
Gemäss Ziffer 4.9.2.5 der AIA-Wegleitung bedeutet der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» im Zusammenhang mit einer Holding NFE, dass mindestens 80 % der Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin durch die Holdingtätigkeit selber, die Finanzierung und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochtergesellschaften, die verbundene Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin sind, oder eine Kombination der beiden Tätigkeiten erreicht werden. Kann der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» auch so verstanden werden, dass 80 % der Vermögenswerte des Rechtsträgers diesen Tätigkeiten dienen?
Antwort:
Ja. Die Voraussetzung «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» kann auch dadurch erfüllt sein, dass 80 % der Vermögenswerte den entsprechenden Tätigkeiten dienen. Dabei ist auf die Bruttowerte gemäss Bilanz oder Vermögensaufstellung abzustellen.
Frage:
Darf ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut eine Selbstauskunft mit einer rückwirkenden Gültigkeit akzeptieren?
Antwort:
Die Selbstauskunft darf für das betreffende Kalenderjahr akzeptiert werden, auch wenn sie erst nach dessen Ablauf eingeht und auf das Folgejahr des betreffenden Kalenderjahres datiert ist, es sei denn, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
Frage:
Eine Schweizer Bank führt ein Konto für eine Underlying Company (eingetragen im Land X), welche zu 100 % durch einen Trust gehalten wird. Der Corporate Trustee des Trusts (steuerlich ansässig in Land Y) ist zugleich Corporate Director der Underlying Company.
Die Underlying Company gibt der Bank mittels Selbstauskunft an, ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen zu sein, welches in Land Y steuerlich ansässig ist. Die Bank hat in ihren Unterlagen für die Underlying Company jedoch eine Domiziladresse in Land X.
Da die steuerliche Ansässigkeit gemäss Selbstauskunft von der Domiziladresse der Underlying Company abweicht, welche aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst wurde, ist die Selbstauskunft nicht plausibel, und es sind zusätzliche Unterlagen notwendig, um die Plausibilität zu bescheinigen.
Ist es für Zwecke der Plausibilisierung ausreichend, wenn die Underlying Company bestätigt, dass sie den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in Land Y hat?
Antwort:
Ja, sofern das meldende schweizerische Finanzinstitut diese Bestätigung gestützt auf seine internen, risikobasierten Prozesse als plausibel erachtet.
Frage:
Gemäss Abschnitt VIII D(9)(f) GMS bedeutet der Ausdruck «aktiver NFE» einen NFE, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine Vermögenswerte veräussert. Gilt diese Regelung für aktive und passive NFE?
Antwort:
Mit der Eröffnung der Liquidation ändert sich die Qualifikation eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin nicht. Dies bedeutet, nur ein NFE, der vor der Liquidation als aktiver NFE qualifizierte, kann ein aktiver NFE in Liquidation gemäss Abschnitt VIII D(9)(f) GMS sein.
Frage:
Wie muss ein Konto einer im Schweizer Handelsregister eingetragenen Einzelfirma, die einer meldepflichtigen natürlichen Person gehört, von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut für AIA-Zwecke behandelt werden?
Antwort:
Der Handelsregistereintrag ist für die Behandlung des Kontos einer Einzelfirma irrelevant. Das Konto muss als Konto der natürlichen Person, welcher die Einzelfirma gehört, behandelt und gegebenenfalls gemeldet werden.
Frage:
Als teilnehmende Staaten gelten nach Artikel 1 AIAV zusätzlich zu den Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA vereinbart hat, sämtliche übrigen Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke dazu bekannt haben, den AIA umzusetzen. Die Bestimmung soll per 1. Januar 2019 aufgehoben werden. Professionell verwaltete Investmentunternehmen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz kein AIA-Abkommen hat, würden somit ab 1. Januar 2019 nicht mehr als Finanzinstitut qualifizieren, sondern als passiver NFE (Abschnitt VIII Unterabschnitt (D)(8) GMS). Welche Pflichten erwachsen meldenden schweizerischen Finanzinstituten daraus?
Antwort:
Fall 1: Behandlung von Konten von Rechtsträgern, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden
Ist ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem Staat ansässig, mit dem die Schweiz kein AIA-Abkommen hat, so führt die Aufhebung von Artikel 1 AIAV per 1. Januar 2019 zu einer Neuqualifizierung des Rechtsträgers bzw. der Rechtsträgerin. Dies stellt eine Änderung der Gegebenheiten dar. Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss gestützt auf die massgebenden Verfahren bei geänderten Gegebenheiten in Bezug auf Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden, innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten (31. März 2019) eine gültige Selbstauskunft einholen.
Das Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es als solches identifiziert wird (keine Rückwirkung für Kalenderjahre vor 2019). Wenn bis zum 31. März 2019 keine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin als passiven NFE behandeln, die beherrschende(n) Person(en) feststellen und die steuerliche Ansässigkeit der beherrschenden Person(en) basierend auf Indizien ermitteln. Der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin wird weiterhin als in dem Staat als steuerlich ansässig betrachtet, welcher ursprünglich festgestellt wurde (z. B. mittels Selbstauskunft).
Hat das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 1 AIAV bereits alle nötigen Informationen mittels Selbstauskunft eingeholt und bestehen keine Gründe zur Annahme, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut für die Bestimmung der meldepflichtigen Personen auf die darin gemachten Angaben abstellen. Es muss in diesem Fall keine neue Selbstauskunft eingeholt werden.
Fall 2: Auflösung von Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden
Wird ein Konto eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin, das zum, 31. Dezember 2018 geführt wird, nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen (Artikel 28 Absatz 3 AIAV).
Hat das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 1 AIAV bereits alle nötigen Information mittels Selbstauskunft eingeholt und bestehen keine Gründe zur Annahme, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut für die Bestimmung der meldepflichtigen Personen auf die darin gemachten Angaben abstellen und diese für die Meldung der Auflösung des Kontos berücksichtigen. Es muss in diesem Fall keine neue Selbstauskunft einholen.
Fall 3: Behandlung von Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 eröffnet werden
Es gelten die ordentlichen Verfahren für Neukonten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen nach Abschnitt VI GMS.
Frage:
Gemäss dem ab 1.1.2021 geltenden Kontoeröffnungsverfahren kann ein neues Konto nur eröffnet werden, wenn eine gültige Selbstauskunft vorliegt. Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. bei der Kontoinhaberin um eine meldepflichtige Person, muss zwingend eine Steueridentifikationsnummer (SIN) vorliegen, sofern der meldepflichtige Staat eine solche ausgibt (vgl. AIA-Wegleitung, Ziffer 6.3.4.2). Wie kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wissen, ob ein bestimmter meldepflichtiger Staat eine SIN ausgibt oder nicht (sowohl generell wie auch für eine bestimmte Gruppe von Personen)?
Antwort:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich grundsätzlich auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin verlassen, es sei denn, es weiss oder hat Grund zur Annahme, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine unabhängige Rechtsanalyse der relevanten Steuergesetze ist nicht durchzuführen (vgl. AIA-Wegleitung, Ziffer 6.3.6, vgl. auch OECD-Kommentar zum GMS, S. 133, Rz. 23). Die OECD hat auf ihrem online AIA-Portal eine Übersicht der länderspezifischen Regeln in Bezug auf Ausgabe und Format der SIN publiziert. Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich zur Plausibilisierung der Selbstauskunft und für die Frage, ob in einem bestimmten Fall eine SIN vorliegen muss oder nicht, auf die jeweils aktuell gültigen Informationen auf diesem Portal verlassen.
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Letzte Änderung 05.01.2024
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