Bitte beachten Sie, dass per 1.1.2018 das revidierte MWSTG in Kraft tritt. Neu wird nicht mehr nur der steuerbare Inlandumsatz, sondern der im In- und Ausland erzielte steuerbare Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend sein. Sofern Sie auch Umsätze im Ausland erzielen prüfen Sie die Steuerpflicht ihres Unternehmens inskünftig unter den neu geltenden Bestimmungen. Die Umsatzlimite für die Begründung der Steuerpflicht gilt unverändert – jedoch weltweit. Für die Begründung der Steuerpflicht im Jahr 2018 ist der weltweite, steuerbare Umsatz des Jahres 2017 relevant.
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Letzte Änderung 13.04.2021
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