Anwendung der Verjährungsfristen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei formloser Ablehnung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) von Rückerstattungsanträgen durch die ESTV.

Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG kann der Antrag frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird1. Im internationalen Verhältnis kann der Antrag auf Rückerstattung in der Regel ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung gestellt werden.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG und Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2022 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG; SR 672.2) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch verlängert werden kann. Die Anwendungsfälle von Art. 32 Abs. 2 VStG bzw. Art. 27 Abs. 2 StADG bleiben vorbehalten.

Das VStG und das StADG enthalten keine Bestimmungen über die Verjährung des Rückerstat-tungsanspruchs. Diesbezüglich gilt analog zu Art. 17 Abs. 1 VStG eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu laufen.

In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede Handlung des Rückerstattungsberechtigten unterbrochen, die auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gerichtet ist. So wird die Verjährungsfrist beispielsweise durch die Einreichung des Rückerstattungsantrags unterbrochen, wodurch am Tag nach der Einreichung eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen beginnt. Dasselbe gilt für die spätere Einreichung von eingeforderten Auskünften und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingereichten Rückerstattungsantrag, da es sich hierbei ebenfalls um eine Handlung des Rückerstattungsberechtigten handelt, die auf die Geltendmachung seines Rückerstattungsanspruchs abzielt. Da der Rückerstattungsanspruch jedoch immer nur vom Rückerstattungsberechtigten geltend gemacht werden kann, sind Handlungen der ESTV, wie die formlose Abweisung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) eines Rückerstattungsantrags oder das Einfordern von Auskünften und Unterlagen, in diesem Zusammenhang nicht relevant und unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Diese Mitteilung gilt ab sofort. Anderslautende Zusicherungen der ESTV in Einzelfällen sind unter dem Aspekt des verfassungsmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben zu würdigen. Es obliegt dem Rückerstattungsberechtigten, den Beweis dafür zu erbringen.


1 Die Anwendungsfälle von Art. 29 Abs. 3 VStG in Bezug auf die Rückerstattung an in der Schweiz ansässige Personen bleiben vorbehalten.

Letzte Änderung 13.09.2022

Zum Seitenanfang

https://www.estv.admin.ch/content/estv/de/home/die-estv/estv-mitteilungen/mitteilung-019-v-2022.html