Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen (mit [Wohn-]Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), d. h. alle Personen (unabhängig der Rechtsform) mit eigener MWST-Nummer und mit einem weltweiten Umsatz von mindestens Fr. 500 000 unterliegen automatisch der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eine jährliche Rechnung (Art. 67e Abs. 1 RTVV).
Die Abgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (ohne MWST) der steuerpflichtigen Person an, welcher in den MWST-Abrechnungen des jeweiligen, für die Abgabe herangezogenen Bemessungsjahrs (für die Abgabe 2019 ist das das Jahr 2017 [s. dazu Art. 93 Abs. 1 RTVV], in den Folgejahren dann jeweils das Vorjahr) gegenüber der ESTV in Ziff. 200 deklariert wurde.
Konkret bedeutet das:
Wer im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und dessen deklarierter Jahresumsatz Fr. 500 000 überschreitet, ist abgabepflichtig und erhält von der ESTV eine entsprechende Rechnung über die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Somit erhalten sowohl die einzelnen abgabepflichtigen Unternehmen als auch die Arbeitsgemeinschaft(en), denen sie angehören, eine Rechnung, sofern ihr Gesamtumsatz über Fr. 500 000 liegt. Eine Befreiung für Arbeitsgemeinschaften sehen weder das RTVG noch die RTVV vor. Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.), in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.