Familienbesteuerung: Bundesrat ist gegen Privilegierung der Eigenbetreuung von Kindern

Bern, 15.02.2012 - Der Bundesrat möchte die Kinderselbstbetreuung nicht steuerlich fördern. Er hat sich heute gegen die von der SVP eingereichte „Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen“ ausgesprochen und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Der Volksinitiative wird er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Initiative fordert, dass Steuerabzüge für die Eigenbetreuung von Kindern mindestens gleich hoch sein sollen wie die Abzüge für die Fremdbetreuung. Nach Ansicht des Bundesrates würden dadurch Zweiverdienerfamilien, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, benachteiligt. Zweiverdienerfamilien in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einverdienerfamilien haben durch die Kosten der Fremdbetreuung ein tieferes verfügbares Einkommen, weshalb mit der Familiensteuerreform 2009 ein Fremdbetreuungsabzug eingeführt wurde. Ein neuer Steuerabzug für Eigenbetreuungskosten würde erneut zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Einverdienerfamilien führen. Den allgemeinen Kinderkosten wird bereits mit dem Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich mit dem Elterntarif Rechnung getragen.

Das Steuerrecht soll sich nach Auffassung des Bundesrates gegenüber verschiedenen Familienmodellen möglichst neutral verhalten und nicht wie in der Initiative gefordert zur Förderung der traditionell organisierten Familie führen. Der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder soll nicht steuerlich motiviert sein. Diese Stossrichtung wurde durch die Einführung des Fremdbetreuungsabzugs in der Familiensteuerreform 2009 eingeschlagen und sie würde durch die Annahme der Initiative wieder rückgängig gemacht.

Der Bundesrat anerkennt in der Familienbesteuerung Handlungsbedarf, insbesondere bei der so genannten „Heiratsstrafe" und den Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Es befindet sich dazu eine Vorlage in Ausarbeitung, so dass der Bundesrat darauf verzichtet, einen Gegenentwurf zur Initiative vorzulegen.

Kinderabzüge im  geltenden Steuerrecht
Im geltenden Steuerrecht wird den Kinderkosten durch einen allgemeinen Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich durch einen Elterntarif Rechnung getragen. Der Kinderabzug und der Elterntarif bestehen unabhängig davon, ob die Kinder selbst oder fremd betreut werden.

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien am 1. Januar 2011 können zudem Kosten für die Kinderbetreuung abgezogen werden. Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass die Kosten durch Fremdbetreuung entstehen, als solche nachgewiesen werden und dass das Kind sein 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer maximal 10‘100 Franken pro Jahr.

Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetzgebung bis 1. Januar 2013 dahingehend anzupassen, dass ein solcher Abzug ebenfalls zugelassen ist. Die maximale Abzugshöhe können sie selbst festlegen. Für die Selbstbetreuung der Kinder kann nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer kein gesonderter Abzug gemacht werden. Hingegen kennen Zug und Luzern einen solchen Abzug in ihrem kantonalen Recht.

 


Adresse für Rückfragen

Brigitte Behnisch Scheidegger, Juristin Eidgenössische Steuerverwaltung,
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