Bundesgesetze und Verordnungen mit Inkrafttreten 2024

Diese Liste zeigt die Bundesgesetze und Verordnungen der direkten Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, die 2024 in Krafttreten.

Änderung

Inkrafttreten

Inhalt in Kürze

Erlass und Medienmitteilung

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

20.051

Gestaffelt (siehe auch Tabellen 2022 und 2023): *

01.01.2024,

Gliederungstitel vor Artikel 104, die Artikel 104a, 104b und 124 Absätze 1-3 DBG, Artikel 38b und 71 Absatz 3 StHG, Artikel 35a VStG und Artikel 30a WPEG

Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen vor:

1. Die Kantone sind verpflichtet, - neben dem schriftlichen - ein elektronisches Verfahren vorzusehen.

2. Bei den Steuern im Zuständigkeitsbereich des Bundes kann der Bundesrat die Unternehmen zu einem ausschliesslich elektronischen Vorgehen verpflichten.

3. Bei der Meldung von Versicherungsleistungen ist die AHV-Nummer zu verwenden.

Gesetz

Botschaft

Medienmitteilung

 

Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

19.050

 

01.01.2024

Am 25. September 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Reform zur Stabilisierung der AHV abgestimmt. Diese Reform bestand aus zwei Vorlagen. Bei der zweiten Vorlage ging es um die Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer bedingt eine Bundesratsverordnung, um die Sätze im Mehrwertsteuergesetz anzupassen.

Bundesbeschluss

Abstimmungsunterlagen

Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV

Medienmitteilung

Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren)

01.01.2024

Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung regelt, ab wann welche Prozesse nur noch elektronisch zur Verfügung stehen.

Verordnung

Erläuternder Bericht

Medienmitteilung

Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft)

22.036

 

 

 

Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)

 

 

01.01.2024

Mit der Ergänzungssteuer im Inland führt der Bundesrat Regeln zur OECD/G20-Mindestbesteuerung für grosse, international tätige Unternehmensgruppen ein. Damit wird verhindert, dass Steuersubstrat ins Ausland abfliesst. Über die Einführung weiterer Elemente des OECD/G20-Regelwerks wird der Bundesrat später entscheiden.

Die Verordnung setzt die Mindestbesteuerung auf der Grundlage der vom Parlament beschlossenen Verfassungsänderung teilweise um. Die Mustervorschriften der OECD/G20 werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt, die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert und die Verfahrensbestimmungen geregelt.

Bundesbeschluss

Botschaft

Abstimmungsunterlagen

Medienmitteilung

 

 


 

Verordnung

Erläuterungen

 

Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)

20.062

 

 

01.03.2024

 

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine neue Fondskategorie, die keiner Aufsicht der FINMA untersteht. Er stellt für qualifizierte Anleger eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Fondsprodukten dar und soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen.

Steuerrechtlich wird klargestellt, dass L-QIF mit direktem Grundbesitz gleich behandelt werden wie Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Privatkunden, die als qualifizierte Anleger gelten können, und für diese errichteten privaten Anlagestrukturen sind als Anleger eines L-QIF mit direktem Grundbesitz ausgeschlossen. Dies zwecks Vermeidung von potentiellen Mindereinnahmen im Bereich der direkten Steuern. Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage am 17. Dezember 2021 in den Schlussabstimmungen verabschiedet.

Gesetz

Botschaft

Medienmitteilung

* Da den Kantonen in der Regel eine Frist von rund zwei Jahren für die Umsetzung ins kantonale Recht eingeräumt wird, könnte das Inkrafttreten später erfolgen.

Kontakt

Letzte Änderung 02.02.2024

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