Bundesgesetze und Verordnungen mit Inkrafttreten 2023

Diese Liste zeigt die Bundesgesetze und Verordnungen der direkten Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, die 2023 in Krafttreten.

Änderung

Inkrafttreten

Inhalt in Kürze

Erlass und Medienmitteilung

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

20.051

Gestaffelt: *

1. per 1. Januar 2022 unter Vorbehalt von Ziffer 2-4

2. am 1. September 2022, Artikel 38 Absatz 5 VStG

3. am 1. Februar 2023, Artikel 38 Absatz 4 VStG

4. am 1. Januar 2024, Gliederungstitel vor Artikel 104, Artikel 104a, 104b und 124 Absätze 1-3 DBG, Artikel 38b und 71 Absatz 3 StHG, Artikel 35a VStG und Artikel 30a WPEG

Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen vor:

1. Die Kantone sind verpflichtet, - neben dem schriftlichen - ein elektronisches Verfahren vorzusehen.

2. Bei den Steuern im Zuständigkeitsbereich des Bundes kann der Bundesrat die die Unternehmen zu einem ausschliesslich elektronischen Vorgehen verpflichten.

3. Bei der Meldung von Versicherungsleistungen ist die AHV-Nummer zu verwenden.

Gesetz

Botschaft

Medienmitteilung

 

Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

20.455

01.01.2023 Mit der Umsetzung der Pa.Iv. Markwalder hat das Parlament Artikel 33 Absatz 3 DBG angepasst, so dass die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis höchstens 25 000 Franken pro Kind und Jahr (statt wie bisher 10 100) von den Einkünften abgezogen werden können.

Gesetz

Bericht der Kommission

Medienmitteilung

Obligationenrecht (Aktienrecht)

16.077

 

01.01.2023 Mit der Aktienrechtsrevision hat das Parlament Änderungen in DBG, StHG, StG und VStG in Bezug auf das Kapitalband und die steuerliche Behandlung von Bilanz und Erfolgsrechnung in Fremdwährung verabschiedet.

Gesetz

(Berichtigung)

Botschaft

Medienmitteilung

Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer

17.448

01.01.2023

 

Die Umsatzgrenze, bis zu der nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer befreit sind, ist vom Parlament von 150 000 auf 250 000 Franken angehoben worden. Damit wurde die Pa.Iv. Feller «Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht» umgesetzt.

Gesetz

Bericht der Kommission

Medienmitteilung

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer 01.01.2023 Das Meldeverfahren für Beteiligungserträge im Konzern soll erleichtert werden. Die notwendige Beteiligungsquote soll gesenkt und die Bewilligungsdauer verlängert werden. Das Meldeverfahren für Beteiligungserträge im Konzern ist neu ab einer Beteiligungsquote von 10% möglich und die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung gilt neu für fünf statt drei Jahre.

Verordnung

Erläuterungen

Medienmitteilung

Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer 01.01.2023 Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an. Die Anpassung stellt sicher, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, wenn ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist.

Verordnung über die kalte Progression

Berufskostenverordnung

Quellensteuerverordnung

Erläuterungen

Medienmitteilung

Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)

20.062

Frühestens
1. August 2023
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine neue Fondskategorie, die keiner Aufsicht der FINMA untersteht. Er stellt für qualifizierte Anleger eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Fondsprodukten dar und soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen. Steuerrechtlich wird klargestellt, dass L-QIF mit direktem Grundbesitz gleich behandelt werden wie Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Privatkunden, die als qualifizierte Anleger gelten können und für diese errichteten privaten Anlagestrukturen, sind als Anleger eines L-QIF mit direktem Grundbesitz ausgeschlossen. Dies zwecks Vermeidung von potentiellen Mindereinnahmen im Bereich der direkten Steuern. Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage am 17. Dezember 2021 in den Schlussabstimmungen verabschiedet.

Gesetz

Botschaft

Medienmitteilung

* Da den Kantonen in der Regel eine Frist von rund zwei Jahren für die Umsetzung ins kantonale Recht eingeräumt wird, könnte das Inkrafttreten später erfolgen.

Kontakt

Letzte Änderung 02.11.2023

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