Denominierung des Kapitals in funktionaler Fremdwährung: Umrechnungskurse bei der Gewinn- und Kapitalsteuer

Bei Denominierung des Aktien- oder Stammkapitals in Britische Pfund, Euro, US-Dollar oder Yen erfolgt die Erhebung der Gewinnsteuer beziehungsweise der Kapitalsteuer weiterhin in Franken. Für diese Umrechnung sind die Devisenkurse (Verkauf) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verwenden.

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Seit dem 1. Januar 2023 kann das Aktien- bzw. das Stammkapital einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung lauten und muss nicht mehr ausschliesslich in Franken denominiert sein (vgl. Art. 621 Abs. 2 und Art. 773 Abs. 2 Obligationenrecht; Denominierung des Kapitals in funktionaler Fremdwährung). Als zulässige ausländische Währungen gelten Britische Pfund, Euro, US-Dollar und Yen (vgl. Art. 45a Handelsregisterverordnung Anhang 3, in Kraft seit dem 1. Januar 2023). 

Lautet das Aktien- bzw. das Stammkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen.

Erhebung der Gewinn- und Kapitalsteuer in Franken

Die Erhebung der Gewinn- und (auf kantonaler/kommunaler Ebene) der Kapitalsteuer erfolgt jedoch weiterhin in Franken:

Artikel 80 Absatz 1bis Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Artikel 31 Absätze 3bis und 5 Steuerharmonisierungsgesetz
Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Artikel 31 Absatz 5 Steuerharmonisierungsgesetz
Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

Umrechnung bei unter- oder überjährigem Geschäftsabschluss

Der Reingewinn ist mit dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode umzurechnen. Dadurch wird berücksichtigt, dass der Gewinn während eines Zeitraums, d. h. während der Steuerperiode, erwirtschaftet wird. Bei unterjähriger Steuerpflicht gilt der durchschnittliche Kurs der Dauer der unterjährigen Steuerperiode. Dauert die Steuerpflicht beispielsweise neun Monate, so ist der durchschnittliche Währungskurs dieser neun Monate massgebend.

Für die Umrechnung des Eigenkapitals ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode heranzuziehen. Dies gilt auch bei unterjähriger Steuerpflicht.

Letzte Änderung 11.01.2024

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