Haben Sie etwas über den Ladentisch gekauft und wollen es nun aus der Schweiz ausführen? Hier erfahren Sie mehr zum sogenannten «tax-free for tourists».
Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf der Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (SR 641.202.2; kurz: VO Ausfuhr im Reiseverkehr). Wenn nichts anderes erwähnt ist, betreffen die Artikel-Verweise diese Verordnung.
Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar.
Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen. Im Ausfuhrdokument ist allerdings der Verkaufspreis ohne MWST aufzuführen.
- Der Abnehmer oder die Abnehmerin (Käufer/-in) darf nicht im Inland (Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er oder sie Ausländer/-in oder Schweizer Bürger/-in ist.
- Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
- Die Gegenstände müssen vom Abnehmer oder der Abnehmerin innert 90 Tagen ins Zollausland ausgeführt werden.
- Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (Art. 3–5) oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (Art. 6).
- Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers oder der Abnehmerin lauten und darf nur die an diesen bzw. diese gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer/-innen sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant oder die Lieferantin die Lieferung versteuern.
Die ESTV hat das nachstehende Musterformular eines Ausfuhrdokuments entworfen:
Der Lieferant oder die Lieferantin (Verkäufer/-in) kann auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
- Aufdruck/Titel «Ausfuhrdokument im Reiseverkehr»;
- Name und Ort des Lieferanten oder der Lieferantin (Verkäufer/-in), wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, sowie dessen/deren MWST-Nummer;
- Name und Anschrift des Abnehmers oder der Abnehmerin (Käufer/-in);
- Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers oder der Abnehmerin und Art des Ausweises;
- Datum der Lieferung der Gegenstände;
- genaue Beschreibung und Verkaufspreis (ohne MWST) der Gegenstände;
- Feld für die Unterschriften des Lieferanten/der Lieferantin und des Abnehmers/der Abnehmerin;
- Vermerk betreffend Richtigkeit der Angaben und Kenntnis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die ESTV empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut: «Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen»;
- Feld für das Anbringen der amtlichen Bestätigung.
Der Abnehmer/die Abnehmerin muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt darauf die Ausfuhr der Gegenstände und gibt dem Abnehmer das visierte Ausfuhrdokument zurück. Letzterer ist verantwortlich dafür, dass der Lieferant oder die Lieferantin das Ausfuhrdokument erhält.
Es ist Sache des Lieferanten/der Lieferantin bzw. seines Abnehmers/seiner Abnehmerin, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.
Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die der schweizerischen Zollstelle in den Briefkasten geworfen werden, werden vom BAZG ohne Bestätigung an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.
Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch das BAZG bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer/die Abnehmerin folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
- Der Abnehmer/die Abnehmerin lässt sich durch eine anerkannte Stelle (s. dazu den nachstehenden Absatz) im Ausland auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind, und stellt das Dokument anschliessend dem Lieferanten/der Lieferantin zu.
- Der Abnehmer/die Abnehmerin stellt dem Lieferanten oder der Lieferantin zusammen mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument das Original oder eine Kopie der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde zu.
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
- Eine ausländische Zollbehörde;
- eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung aus der betreffenden Sprache beizulegen.
Zum besseren Verständnis wird in den nachfolgenden Ausführungen für «geführte ausländische Reisegruppen» nur noch der Begriff «Reisegruppen» verwendet.
Der Lieferant oder die Lieferantin kann für Reisegruppen die eingangs genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten/der Lieferantin die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.
Die Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen durch den Lieferanten oder die Lieferantin an Mitglieder von Reisegruppen sind im Bewilligungsantrag (Form. Nr. 1238) festgelegt. Wurde eine Bewilligung von der ESTV erteilt, kann der Lieferant/die Lieferantin von der Sonderregelung Gebrauch machen.
Eine Reisegruppe besteht aus Reiseteilnehmenden, die eine von einem/einer in der Reisebranche kommerziell tätigen Reiseveranstalter/-in organisierte Reise erworben haben. Die Reisegruppe besteht aus mindestens 2 Personen und muss von der gemeinsamen Einreise ins Inland bis zur gemeinsamen Wiederausreise ins Ausland von einem Reiseleiter oder einer Reiseleiterin begleitet sein, der/die kommerziell tätig ist.
Beispiele: keine Reisegruppe liegt in folgenden Fällen vor:
- Eine sechsköpfige Familie aus Japan macht eine Reise durch die Schweiz. Eine Tochter kennt die Schweiz von einem Studienaufenthalt her und kümmert sich um die Reiseleitung. Es besteht ein Reiseprogramm und die Reiseroute sowie die Daten der Ein- und Ausreise sind bekannt. Es handelt sich jedoch weder um eine von einem kommerziell tätigen Reiseveranstalter organisierte Reise noch ist die Tochter als kommerzielle Reiseleiterin tätig.
- Der FC Juventus Lörrach (DE) nimmt an einem Turnier in Sursee teil und verbringt anschliessend noch einen Tag in Luzern. Der Trainer der Mannschaft hat die Reise organisiert und führt die Gruppe.
- Die Metallgiesserei Bregenz AG (AT) organisiert zum 50-jährigen Firmenbestehen für die ganze Belegschaft eine dreitägige Reise durchs Bündnerland. Reiseleiterin ist eine Angestellte.
Beispiele: eine Reisegruppe liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Eishockeyclub Lindau (DE) bucht bei einem Reiseveranstalter in Bregenz (AT) eine geführte fünftägige Reise durch das Bundesland Vorarlberg (AT) und die Schweiz. Dabei spielt der Eishockeyclub Lindau in Feldkirch (AT) und in Arosa je ein Freundschaftsspiel. Der Reiseleiter ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.
- Die Metallgiesserei Bregenz AG (AT) bucht zur Feier des 50-jährigen Firmenbestehens für die ganze Belegschaft bei einem Reiseveranstalter in der Stadt St. Gallen eine dreitägige Reise durch die Innerschweiz. Der Reiseleiter ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.
Der Reiseveranstalter oder der Reiseleiter/die Reiseleiterin (als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters) muss in einer Erklärung zuhanden des Lieferanten/der Lieferantin (Verkäufer/-in) mit seiner Unterschrift bestätigen, dass
- keiner der Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Inland hat;
- alle Reiseteilnehmenden gemeinsam ins Inland eingereist sind und innert 90 Tagen nach der Übernahme der beim Lieferanten/bei der Lieferantin gekauften Gegenstände wieder gemeinsam ausreisen werden.
Der Reiseleiter/die Reiseleiterin muss bei der Einreise der Reisegruppe ins Inland und bei der Ausreise ins Ausland nicht zwingend anwesend sein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Reiseleiter/die Reiseleiterin die Reisegruppe erst im Inland unmittelbar nach der Einreise in Empfang nimmt und sie unmittelbar vor der Ausreise (z. B. am Flughafen) wieder verabschiedet.
Die Reisegruppe muss im Ladengeschäft nicht zwingend als Einheit einkaufen. Es kann vorkommen, dass ein getrenntes Programm angeboten wird und sich eine Reisegruppe aufteilt. Ob die Reiseteilnehmenden sich bereits beim Buchen der Reise oder aber kurzfristig für einen Programmteil entscheiden, spielt keine Rolle. Für den Lieferanten/die Lieferantin muss aber auch in solchen Fällen zwingend erkennbar und in der Liste der Reiseteilnehmenden ersichtlich sein, welche Reiseteilnehmenden welcher Reisegruppe im Ladengeschäft einkaufen.
Beispiel:
Eine Reisegruppe startet ihre gemeinsame Reise am Flughafen Zürich. Die Reiseleiterin sowie die Reiseteilnehmenden haben die Reise bis zum Treffpunkt am Flughafen Zürich individuell absolviert. Selbst wenn die Reiseteilnehmenden alle im selben Flugzeug angereist sind, können der Reiseveranstalter oder der Reiseleiter in diesem Fall keine Bestätigung abgeben, dass alle Teilnehmenden gemeinsam ins Inland gereist sind, da die Ein- und Ausreise nicht für die Reisegruppe als solche organisiert wurde. Fehlt in einer Erklärung die Bestätigung des Reiseveranstalters oder des Reiseleiters, dass alle Teilnehmenden gemeinsam eingereist sind und gemeinsam ausreisen werden, so handelt es sich bei dieser Reisegruppe nicht um eine Reisegruppe im Sinne der Verordnung.
Der Lieferant oder die Lieferantin muss über folgende Unterlagen und Angaben verfügen:
- Liste der Reiseteilnehmenden mit Name, Vorname und Nummer des amtlichen Ausweises;
- Angaben zu Beginn und Ende der Reise;
- Angaben zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise;
- Reiseprogramm;
- Reiseroute;
- unterzeichnete Erklärung des kommerziell tätigen Reiseveranstalters bzw. der Reiseveranstalterin oder kommerziell tätigen Reiseleiters/Reiseleiterin;
- Nachweis, dass die Reise von einem in der Reisebranche kommerziell tätigen Reiseveranstalter oder einer kommerziell tätigen Reiseveranstalterin angeboten wurde (z. B. aus Geschäftspapieren oder elektronischen Dokumenten des Reiseveranstalters/der Reiseveranstalterin oder Reiseleiters/Reiseleiterin erkennbar);
- Ausfuhrdokument für jeden einzelnen Abnehmer/jede einzelne Abnehmerin mit dem erforderlichen Inhalt gemäss Artikel 3, ergänzt mit einer Kopie des amtlichen Ausweises jedes Abnehmers/jeder Abnehmerin.
Der Lieferant/die Lieferantin muss die genannten Unterlagen (und Angaben) pro geführte Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV (z. B. aufgrund einer MWST-Kontrolle) vorweisen.
Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten/die Lieferantin geltend gemacht werden. Der Abnehmer/die Abnehmerin kann weder bei der ESTV noch beim BAZG eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder das BAZG, sondern die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG).
Wenn der Lieferant oder die Lieferantin zur Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer den im Ausland wohnhaften Abnehmerinnen und Abnehmern in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er/sie dem Abnehmer/der Abnehmerin für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.
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Letzte Änderung 01.10.2024
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