Kurzinformation über die Vergütung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland
Hatten Sie als Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz Auslagen für die Mehrwertsteuer und wollen diese zurückzahlen lassen? Hier erfahren Sie mehr über das sogennante «VAT-Refund».
Die gesetzliche Grundlage im Bereich VAT Refund findet sich in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) und in den Artikeln 151 - 156 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV). Detaillierte Angaben zur Vergütung der Mehrwertsteuer entnehmen Sie bitte der MWST-Info Vergütungsverfahren.
Fragen & Antworten zum VAT-Refund
Um Anspruch auf die Vergütung zu haben, muss das ausländische Unternehmen gegenüber der ESTV unter anderem seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
Die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 126 kB, 08.11.2023)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.
Falls das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste (PDF, 126 kB, 08.11.2023)), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV weder den Antrag bearbeiten noch die schweizerische Mehrwertsteuer rückvergüten.
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Damit der Anspruch auf Rückzahlungerfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen;
- Sie dürfen im Inland (Schweiz und Liechtenstein) nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen sein oder gemäss Artikel 10 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig sein; Näheres zur Steuerpflicht finden Sie in MWST-Info Steuerpflicht.
- Sie dürfen im Inland keine Leistungen erbringen; Näheres zur Inlandleistung finden Sie in MWST-Info Ort der Leistungserbringung.
- Die Unternehmereigenschaft im Land des Wohn- oder des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte muss der ESTV nachgewiesen werden;
- Die eingereichten Rechnungen erfüllen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode;
- Der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Bestimmungen des Gegenrechts erfüllen. Weitere Erläuterungen zum Gegenrecht entnehmen Sie bitte der Frage zum Gegenrecht;
- Nur ein Antrag pro Kalenderjahr kann gestellt werden;
- Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).
- Der Antrag auf Rückzahlung der MWST muss auf den offiziell von der ESTV herausgegebenen Formularen Nr. 1222 und 1223 eingereicht werden. Andere Formulare sind für die Vergütung ausgeschlossen.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin bestellt von Gesetzes wegen einen Vertreter oder eine Vertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Es kann eine natürliche oder juristische Person sein. Wird der Antrag im Fürstentum Liechtenstein gestellt, ist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein zu bestellen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin weist sich durch eine Vollmacht auf dem offiziellen Antragsformular (Form. Nr. 1222) aus. Die Vollmacht ist für jeden Vergütungsantrag neu auszustellen.
- Der Antragssteller oder die Antragstellerin weist seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Behörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nach.
- Der Antrag auf Vergütung ist zusammen mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer resp. der Leistungserbringerin bzw. den Veranlagungsverfügungen des BAZG (Einfuhrsteuer) einzureichen.
- Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
Nach Artikel 152 Absatz 1 der MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn:
- Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
- im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
- im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin bringt der ESTV eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Staates bei, welche erklärt, dass eine der Bedingungen gemäss Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c MWSTV in diesem Staat erfüllt ist.
- Die Bestätigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder in Englisch vorliegen. Andernfalls ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung in einer Landessprache erforderlich.
- Kommt die ESTV bei ihrer Überprüfung zum Schluss, dass der betreffende Staat Gegenrecht gewährt, so wird die Vergütung der schweizerischen Mehrwertsteuer vollzogen. Die Liste wird nach jeder Überprüfung entsprechend ergänzt und jeweils Ende Jahr aktualisiert.
- Nur die tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer wird vergütet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise müssen nur auf Verlangen hin eingereicht werden.
Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist deshalb in jedem Land (Liechtenstein und Schweiz) ein separater Vergütungsantrag bei der zuständige Behörde einzureichen. Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, vergütet ausschliesslich die für die Rückzahlung der Mehrwertsteuer in der Schweiz zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV solche Einfuhrsteuerbeträge.
Der Mindestbetrag von 500 Franken an rückzahlbaren Steuern gilt für jedes Land separat. Für jedes Land ist ein dort ansässiger Vertreter oder eine dort ansässige Vertreterin zu bestimmen.
Formulare
1224_01 - Länderliste (PDF, 126 kB, 08.11.2023)Vergütungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG und den Artikeln 151 bis 156 MWSTV
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Letzte Änderung 01.10.2024
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