Dies ist eine Kurzinfo über den elektronischen Geschäftsverkehr (EGV).
Fragen & Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr
Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit gilt als erbracht, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957 ff. OR eingehalten sind. Die Papierrechnung, die gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Artikel 958f OR).
Dokumentation
Archivdokumente
Links
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Recht
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Abteilung Recht
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 05.09.2018
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Recht
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Abteilung Recht
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern