Zusammenschlüsse im Gemeinwesen zur Abgabe für Radio und TV

Autonome Dienststellen desselben Gemeinwesens können sich zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen auch für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen.

Dabei ist es möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). Einzig der Zusammenschluss ist abgabepflichtig bei der Unternehmensabgabe (Art. 70 Abs. 2 RTVG) und nicht die einzelnen Mitglieder.

Der Tarif der Unternehmensabgabe bestimmt sich anhand des kumulierten Gesamtumsatzes des Zusammenschlusses (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Anträge für die Bildung von Zusammenschlüssen müssen bis Ende Februar eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Abgabe für Radio und TV erhalten Sie auf den weiterführenden Seiten.

 

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Letzte Änderung 03.01.2024

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