MWST-Gruppen RTV

Unternehmen unter einheitlicher Leitung, können für die Deklaration der Mehrwertsteuer eine MWST-Gruppe bilden (Art. 13 MWSTG).

Alle Unternehmen einer solchen MWST-Gruppe werden bei der Mehrwertsteuer als ein einziges Steuersubjekt betrachtet, und nur dieses Steuersubjekt ist abgabepflichtig bei der Unternehmensabgabe (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der MWST-Gruppe für die Bestimmung des Tarifs bei der Unternehmensabgabe massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Die einzelnen Unternehmen der MWST-Gruppe sind selber nicht abgabepflichtig. Gesuche zur Bildung einer MWST-Gruppe werden bis zum 31. Mai entgegengenommen. Voraussetzung ist, dass bis da kein Mitglied die MWST-Abrechnung eingereicht hat.

 

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Letzte Änderung 03.01.2024

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