Individueller Rechtsschutz beim automatischen Informationsaustausch

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 AIAG1 stehen meldepflichtigen Personen gegenüber der ESTV die Ansprüche nach Artikel 25a VwVG2 zu, sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können.

Im Gesuch abzuhandelnde Punkte:

  1. Schutzwürdiges Interesse: Es muss ein praktisches sowie aktuelles Interesse dargelegt werden. Wenn gegenüber dem Realakt (Datenübermittlung) genügender Rechtsschutz auf andere Weise als mittels Artikel 19 Absatz 2 AIAG möglich ist, fehlt das schutzwürdige Interesse.
  2. Berührtsein von Rechten oder Pflichten: Der Realakt (Datenübermittlung) muss geschützte Rechtspositionen der gesuchstellenden Person beeinträchtigen.
  3. Zulässigkeit der vorgebrachten Begehren: Unterlassen, Einstellen oder Widerruf der widerrechtlichen Handlung (Datenübermittlung).
  4. Partei- und Prozessfähigkeit der gesuchstellenden Person.
  5. Glaubhaftmachen wesentlicher Nachteile und fehlender rechtsstaatlicher Garantien (Widerrechtlichkeit): Grundsätzlich hat die ESTV bei der Übermittlung von AIA‑Daten keinen Ermessensspielraum. Schranke bildet die Beeinträchtigung von geschützten Rechtspositionen der gesuchstellenden Person. Eine solche Beeinträchtigung wäre z. B. Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Strafverfahren und im Strafvollzug, Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien oder von anderen fundamentalen Garantien wie der Eigentumsgarantie. In diesem Fall könnte die Datenübermittlung dem im Amtshilfeübereinkommen3 statuierten Ordre Public-Vorbehalt widersprechen. Voraussetzung ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen. Diese sind anhand objektiver Anhaltspunkte und zulässiger Beweismittel zu belegen.

Weitere notwendige Angaben für die Blockierung der Datenübermittlung:

Obligatorisch:

  • Partnerstaat
  • meldendes Finanzinstitut

Optional (mindestens eine Angabe):

  • Kontonummer
  • Steueridentifikationsnummer (TIN) oder Name und Vorname (bzw. Name des Rechtsträgers oder der Rechtsträgerin)

Solange die Datenübermittlung in einem konkreten Fall blockiert bleibt, hat die gesuchstellende Person sicherzustellen, dass die vom meldenden Finanzinstitut an die ESTV übermittelten Angaben exakt denjenigen entsprechen, welche die ESTV in ihrem Entscheid betreffend das Gesuch aufführt.

Das Gesuch ist zu richten an:

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung DVS, Abteilung Erhebung, Team AIA
Eigerstrasse 65
3003 Bern

Frist:

Die ESTV muss die ihr von den schweizerischen Finanzinstituten übermittelten AIA-Daten bis am 30. September des Folgejahres an die Partnerstaaten weiterleiten (vgl. Abschnitt 3, Absatz 3 MCAA4).

Um die rechtzeitige Blockierung der Datenübermittlung gewährleisten zu können, muss das Gesuch bis am 31. Juli des Jahres, in welchem die Daten an den Partnerstaat übermittelt werden sollen, bei der ESTV eintreffen.

 

1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG; SR 653.1).

2 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

3 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1).

4 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA; SR 0.653.1). 

 

Dokumentation


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Letzte Änderung 14.02.2024

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