Die Kostenaufschlagsmethode geht von den Kosten aus, die dem Leistungserbringer bei einem konzerninternen Geschäftsvorfall durch die Lieferung eines Wirtschaftsguts oder die Erbringung einer Dienstleistung entstehen. Auf diesen Kosten wird anschliessend ein fremdvergleichskonformer Aufschlag (Mark-up) vorgenommen, um zu einem angemessenen Gewinn zu gelangen. Diese Methode folgt dem Grundgedanken, dass ein Unternehmen langfristig danach streben wird, seine Kosten zuzüglich eines angemessenen Kostenaufschlags zu decken. Bei der praktischen Anwendung der Kostenaufschlagsmethode stellt sich einerseits die Frage nach der sachlichen und der zeitlichen Kostenbasis und andererseits nach der Höhe des Gewinnaufschlags.
Fragen und Antworten zur Kostenaufschlagsmethode
Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich der Verrechnungspreise im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen. Diese Informationen dienen der Klärung ausgewählter Fragen. Sie sind allgemeiner Natur und können für sich allein keine Grundlage für die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts bilden.
Mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 (KS 4/04) rief die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Erinnerung, dass der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung den kantonalen Verwaltungen bereits mit Schreiben vom 4. März 1997 mitgeteilt hatte, die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seien zu berücksichtigen. Das KS 4/04 betrifft die Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften, womit die OECD-Verrechnungspreisleitlinien bei der Bestimmung der Vergütung von Dienstleistungstransaktionen beachtet werden müssen.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien enthalten bereits seit der ersten Version von Juni 1995 Empfehlungen bezüglich der Behandlung von Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit konzerninternen Dienstleistungstransaktionen. Diese Empfehlungen, die in den jüngsten Aktualisierungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (insbesondere in der Version 2017) ergänzt und verfeinert wurden, sind in der Version vom Januar 2022 in Kapitel VII enthalten.
Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Kostenaufschlag für eine konzerninterne Transaktion durch einen Vergleich der Kostenaufschläge ermittelt, die fremde Dritte bei vergleichbaren Transaktionen auf dem freien Markt erzielen. Die Kostenaufschlagsmethode erfordert daher einen Vergleich von Produkten, Dienstleistungen, Funktionen, Risiken, Produktionskomplexität, Kostenstrukturen und immateriellen Wirtschaftsgütern der konzerninternen Transaktion und der Transaktion auf dem freien Markt.
Von sehr grosser Bedeutung ist die Vergleichbarkeit der Kostenbasis zwischen der konzerninternen Transaktion und der Transaktionen auf dem freien Markt, die zur Ermittlung des fremdüblichen Kostenaufschlags herangezogen werden. Für die korrekte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollte die Kostenbasis der Transaktionen in der verwendeten Verrechnungspreisstudie nach denselben Grundsätzen ermittelt werden, die auch für die konzerninterne Transaktion verwendet wurden (identischer Gewinn-Indikator), da eine Vergleichbarkeit der ermittelten Bandbreite der Verrechnungspreisstudie sonst nicht gegeben ist.
Gemäss OECD muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen operativen Kosten, d.h. Ausgaben, die ein Unternehmen regelmässig tätigt, um Geschäftsabläufe und Systeme am Laufen zu halten und Leistungen zu erbringen, durch welche Wertschöpfung generiert wird, und nicht-operativen Kosten, wie beispielsweise Steuern und Finanzierungskosten. Auch Finanzierungskosten fallen üblicherweise (zumindest bei typischen Dienstleistungsunternehmen sowie nicht kapitalintensiven (Routine-) Produktionsunternehmen) nicht während der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit an und generieren keine Wertschöpfung. Da nicht-operative Kosten keinen Beitrag zur Wertschöpfung eines Unternehmens leisten, sind diese in der Kostenbasis grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Die Events Switzerland GmbH mit Sitz im Kanton A (Events CH) unterstützt ihre Muttergesellschaft, die Events Global Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich (Events UK) bei der Organisation von verschiedenen Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Kunstauktionen usw.), welche in der Schweiz durchgeführt werden. Die Events UK ist als Hauptorganisator jeweils zuständig für das Marketing im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen, tätigt die Verkäufe, stellt die Rechnungen und schliesst die wichtigsten Verträge selber ab. Das unternehmerische Risiko im Zusammenhang mit den Veranstaltungen wird vollständig von der Events UK getragen. Bei der Events CH sind drei Personen angestellt, welche dafür zuständig sind, Veranstaltungen in der Schweiz in administrativer Hinsicht zu betreuen – unter anderem organisieren sie geeignete Messegelände, klären alle organisatorischen Aspekte direkt mit den Messebetreibern und schliessen mit diesen auch die lokalen Mietverträge für die Veranstaltung ab. Weiter fungiert die Events CH als lokaler Zahlungsabwickler für die Events UK. Als reine Zahlungsabwicklungsplattform für die Events UK rechnet die Events CH die auf dem Umsatz der Veranstaltungen geschuldeten Gebühren und Abgaben ab und leitet den vereinnahmten Veranstaltungsumsatz an die Events UK weiter. Die Events CH trägt auch in dieser Hinsicht kein unternehmerisches Risiko. Für ihre administrativen Hilfstätigkeiten sowie die Zahlungsabwicklungsfunktion wird die Events CH mittels CPM mit einem Kostenaufschlag von 5 % entschädigt. Dieser Kostenaufschlag wurde mittels einer Benchmarking-Studie als fremdvergleichskonform bestätigt.
Lösung:
In Übereinstimmung mit den OECD-Leitlinien wird der lokale Steueraufwand bei der Ermittlung der Kostenbasis nicht berücksichtigt, womit für die Events CH ein Dienstleistungsertrag von CHF 93 450 resultiert:

Stellungnahme zum Urteil 9C_37/2023
Gemäss OECD sind auch Durchlaufkosten, die in Zusammenhang mit Drittleistungen stehen, von der massgebenden Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kostenaufschlags auszuklammern.
Bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erlaubt die OECD, dass ein pauschaler Kostenaufschlag von 5 Prozent angewendet wird (sog. vereinfachtes Verfahren für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung). Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen für bestimmte Arten von Dienstleistungen zu verringern.
Gemäss OECD-Verrechnungspreisleitlinien liegen dann Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vor, wenn Dienstleistungen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Leistungen unterstützender Natur,
- die nicht Teil des Kerngeschäfts des internationalen Konzerns sind (d. h., keine gewinnerzielenden Tätigkeiten bzw. keine wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten darstellen),
- nicht die Nutzung von einzigartigen und wertvollen immateriellen Werten erfordern bzw. nicht zu deren Entstehung führen und
- nicht mit wesentlichen und signifikanten Risiken verbunden sind bzw. nicht zu solchen führen.
In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien werden verschiedene Beispiele von Dienstleistungen aufgeführt, welche typischerweise diese Voraussetzungen erfüllen bzw. nicht erfüllen.
Soweit Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vorliegen, sieht die OECD folgende administrative Vereinfachungen vor:
- Die Verrechnungspreise werden mittels kostenbasierter Methoden mit einem fixen Aufschlag von 5 % (ausgenommen Durchlaufkosten) ermittelt, wobei die Methode selbst sowie der Aufschlag von 5 % nicht mit einer aufwendigen Verrechnungspreisstudie ermittelt werden müssen;
- die Verrechnung erfolgt mittels indirekter Verrechnungsmethode, wobei die Umlageschlüssel für alle Empfänger der jeweiligen Dienstleistungskategorie einheitlich angewendet werden müssen;
- verringerte Anforderungen an den Vorteilstest («Benefit Test»), d. h., der Steuerpflichtige muss pro Dienstleistungskategorie lediglich den Nachweis erbringen, dass Leistungen erfolgt sind;
- vereinfachte Dokumentationsvorschriften, die jedoch im Schweizer Steuerrecht aufgrund fehlender Vorgaben hinsichtlich formeller Verrechnungspreisdokumentationen eine untergeordnete Bedeutung haben.
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Letzte Änderung 11.12.2024