Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Steuerpolitik
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Änderung |
Inkrafttreten |
Inhalt in Kürze |
Erlass und Medienmitteilung |
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Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) |
01.01.2025
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Steuerbehörden haben dem Handelsregisteramt Meldung zu erstatten, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person gemäss Artikel 125 Absatz 2 DBG keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wird. Zudem müssen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung, zwingend auf Konkurs betreiben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. |
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Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
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01.01.2025
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Das Gesetz setzt die Motion FDP-Liberale Fraktion (12.3814) «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern» um. Neu wird der besteuerteErtragsanteil von Leibrenten und ähnlichen Versicherungsformen, an das Zinsniveau der jeweiligen Anlagebedingungen gebunden. Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert. | |
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes
Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung
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01.01.2025
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Mit dieser Teilrevision werden verschiedene parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer umgesetzt. Im Mittelpunkt stehen die Erhebung der Mehrwertsteuer durch Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht sämtlicher Internet-Plattformen. Weiter sind Vereinfachungen für KMU wie die freiwillige jährliche Abrechnung sowie Massnahmen zur Betrugsbekämpfung vorgesehen. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision des MWSTG vom 16. Juni 2023 sowie davon unabhängige Themen wie die Verminderung der Steuerplanungsmöglichkeiten bei der Saldosteuersatzmethode oder weitere Portalpflichten. |
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Bundesstatistikverordnung
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Voraussichtlich 01.07.2025 (zusätzlich sollen für die Datenerhebung Übergangsfristen eingeführt werden, damit spätestens Ende 2027 bei allen Kantonen definitiv die neue Verordnung eingeführt ist) |
U.a. neue Steuerdatenerhebung: Detaillierte Daten, die für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen. | |
Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) |
Frühestens 01.01.2025 |
Zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» muss die Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften, Beitragslücken in ihrer Säule 3a in Zukunft durch Einkäufe ausgleichen. |
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Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis |
Voraussichtlich 01.01.2025 |
Unmittelbarer Auslöser für dieses Rechtsetzungsvorhaben sind zwischenstaatliche Entwicklungen. Die mit Frankreich und Italien getroffenen Lösungen führen dazu, dass quellenbesteuerte Arbeitnehmende bis zu einem gewissen Grad ihre Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausführen können (Telearbeit), ohne dass die staatliche Zuständigkeit zur Besteuerung ändert. Die Grundlagen im nationalen Steuerrecht werden entsprechend angepasst. | |
Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften |
Frühestens 01.01.2026 |
Die Bundesverfassung soll so angepasst werden, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, im Fall eines Verzichts auf die Eigenmietwertbesteuerung auf überwiegend selbstbewohnten Zweitliegenschaften bei den Liegenschaftssteuern von den Grundsätzen nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung abzuweichen und Zweitliegenschaften höher zu besteuern. |
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Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung |
Frühestens 01.01.2026 * |
Die Umsetzung der Pa.Iv. der WAK-S «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung» sieht gemäss Entscheid des Ständerates vor, dass der Systemwechsel beschränkt sein soll auf das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum. Die Eigentümer von selbstgenutzten Zweitliegenschaften haben weiterhin den Eigenmietwert zu versteuern. |
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Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständig Erwerbstätigen |
Frühestens 01.01.2026 * |
Unselbständig erwerbstätige Personen sollen neu die Berufskosten in Form einer einheitlichen Pauschale von den Steuern abziehen. Die Pauschale umfasst die Verpflegungs- und übrigen Berufskosten. Ein Nachweis der effektiven Kosten ist für die mit der Pauschale abgedeckten Kosten ausgeschlossen. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Pauschale den Kantonen überlassen wird. Die neue Pauschale deckt die Fahrkosten sowie die Wohnkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht ab. Die bisher geltenden Regelungen für diese Abzüge bleiben bestehen. |
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Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung
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Frühestens 01.01.2026 * |
Umsetzung der Mo. WAK-N (21.3001) «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken». Für Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, soll die Verlustverrechnung von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. |
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Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (24.046) |
Frühestens 01.01.2026 |
Mit der Vorlage werden ein zentrales Register sowie neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv berechtigte Personen an juristischen Personen eingeführt. Onlinezugang zu diesem Register haben insbesondere die zuständigen Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. |
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Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
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Frühestens 01.01.2026 * |
Die Individualbesteuerung soll auf allen drei Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) eingeführt werden. Alle Personen, auch verheiratete, versteuern ihre Einkommen und Vermögen separat und abhängig von ihren zivilrechtlichen Verhältnissen. |
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Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) |
Voraussichtlich 01.01.2026 |
Im Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Aktualisierung des Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und den neuen Melderahmen für den AIA über Kryptowerte publiziert. Zur Umsetzung der AIA-Standards im Schweizer Recht sind die völkerrechtlichen Grundlagen, das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, zu ratifizieren und das AIAG und die AIAV zu ändern. |
Addendum AIA-Vereinbarung Finanzkonten |
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) |
Voraussichtlich 01.01.2026 |
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich sehen spezielle Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern oder die Besteuerung von Telearbeit vor. Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs dieser beiden Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, um die Übermittlung der Auskünfte zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden zu gewährleisten. |
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Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer |
Frühestens 01.01.2027 |
Durch einen Abgleich des Mehrwertsteuerregisters mit dem Handelsregister können die kantonalen Handelsregisterbehörden bereits heute feststellen, welche Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Künftig sehen die Handelsregisterbehörden, welche Einzelunternehmen freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, weil sie weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen. Solche Einzelunternehmen sind für das Handelsregister nicht relevant. Dadurch kann bei diesen Unternehmen auf Abklärungen verzichtet werden, was den administrativen Aufwand bei den Unternehmen und den Behörden reduziert. Dafür müssen die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes und die Handelsregisterverordnung angepasst werden. |
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Letzte Änderung 23.08.2024