Sie möchten Ihre Stempelabgaben abrechnen? Am einfachsten können Sie das direkt über unser ePortal online machen. Sie brauchen hierfür ein ePortal-Login.
Stempelabgabe
Deklaration der Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz (Formular 9 und 9FL)
Rasche und sichere Abrechnung der Stempelabgabe online
Das ePortal bietet Ihnen folgende Funktionen:
- Elektronisches Stempelabgabe-Abrechnen folgender Formulare:
- Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz (Formular 9 und 9FL)
- Registrierung als Effektenhändler im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 StG
- Geschäftsübersicht über online eingereichte Abrechnungen und Registrierungen
- Elektronische Benutzerverwaltung (Hinzufügen und mutieren von Benutzerrechten)
Hier finden Sie sämtliche Formulare für die Abrechnung der schweizerischen Stempelabgabe.
Fragen und Antworten zu Stempelabgaben abrechnen
Nein. Es ist aktuell nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier ist nach wie vor zwingend. Unseren Partnern steht es allerdings frei, die Dokumente digital zu unterzeichnen.
Jedoch müssen auch die digital signierten Formulare weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form eingereicht werden.
Alternativ können die Formulare 9 und 9 FL über unser ePortal online eingereicht werden. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen.
Nein, die ESTV führt kein Verzeichnis über Effektenhändler.
Die Anmeldung zur Unterstellung als Effektenhändler kann bequem über unser ePortal online vorgenommen werden. Hierzu ist eine vorgängige Registrierung für das ePortal nötig.
Sofern im Kalenderjahr nicht mehr als CHF 5’000 an Abgaben geschuldet ist, kann das Formular 9 / 9FL jährlich eingereicht werden (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 54 (PDF, 460 kB, 10.10.2023)).
Jeder Effektenhändler hat ein Umsatzregister zu führen (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 56 (PDF, 460 kB, 10.10.2023)).
Das Umsatzregister kann auch in digitaler Form geführt werden.
Ja, in diesem Fall ist der Schweizer Effektenhändler für das Führen des Umsatzregisters und die Entrichtung der Abgabe verantwortlich.
Ja, gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG ist ein Anlageberater, der sich mit dem Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden (z.B. Aktien, Obligationen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten) befasst, ein Effektenhändler.
Grundsätzlich unterliegt jede Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten der Emissionsabgabe (Art. 5 StG). In Art. 6 StG sind die Ausnahmen davon geregelt.
Insbesondere entgeltlich ausgegebene Beteilungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft CHF 1 Million nicht übersteigen, sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Für die im Rahmen eines Kapitalbandes nach den Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) ausgegeben Beteiligungsrechte, entsteht die Abgabeforderung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) erst am Ende des Kapitalbandes.
Nach Art. 9 Abs. 3 StG wird auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbandes zufliessen, die Emissionsabgabe nur soweit erhoben, als die Zuflüsse (Kapitalerhöhungen) die Rückzahlungen (Kapitalherabsetzungen) im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen. Es erfolgt somit eine Nettobetrachtung. Die Abgabe ist folglich erst am Ende des Kapitalbandes zu deklarieren und wird 30 Tage nach Ablauf des entsprechenden Quartals fällig.
Den Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG von CHF 10 Millionen kann nur geltend gemacht werden, sofern eine offene oder stille Sanierung vorliegt. Die Sanierungsleistung muss dabei zwingend mit Verlusten verrechnet werden. Kapitaleinlagereserven können in diesem Fall nicht gebildet werden.
Rulinganfragen können elektronisch (Präferenz) an die E-Mail- Adresse ruling.dvs@estv.admin.ch oder postalisch an die untenstehende Adresse eingereicht werden. Wird die Rulinganfrage elektronisch eingereicht, ist die Einreichung einer physischen Anfrage nicht erwünscht.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, StempelabgabenRuling DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Rulinganfrage sind der Mitteilung 011 vom 29. April 2019 zu entnehmen.
Sobald Ihre elektronische Rulinganfrage bei uns registriert ist, erhalten Sie eine entsprechende elektronische Bestätigung.
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zuständige Mitarbeiter wird Sie kontaktieren, falls weitere Informationen benötigt werden oder Unklarheiten bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Nachfrage Ihrerseits nicht nötig.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Anfrage und unserer aktuellen Arbeitsauslastung.
Beachten Sie, dass ergänzende Unterlagen oder Berichtigungen zur Rulinganfrage an die Sammel-E-Mailadresse ruling.dvs@estv.admin.ch gesendet werden. Die anschliessende interne Weiterleitung der Dokumente an den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin erfolgt umgehend.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen via das Kontaktformular «Stempelabgaben» an die Hauptabteilung DVS.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit erarbeitet und publiziert die Hauptabteilung DVS Kreisschreiben, Rundschreiben und Merkblätter. Diese führen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sowie der Ausführungsverordnungen wo notwendig näher aus und dienen der Festlegung einer einheitlichen Praxis.
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Erhebung DVS
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 29.11.2024
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