Rechtliche Auskünfte

Die ESTV ist zuständig zur Erteilung von Auskünften im Bereich der MWST.

Die von der ESTV erteilten Rechtsauskünfte betreffen die Inlandsteuer und die Bezugsteuer (vgl. Art. 65 Abs. 1 MWSTG).

Für Rechtsauskünfte im Bereich der Einfuhrsteuer ist das BAZG zuständig (vgl. Art. 62 Abs. 1 MWSTG) und entsprechende Anfragen sind an diese Behörde zu richten

Der Art. 69 MWSTG sieht vor, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage einer steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist eine Auskunft zu erteilen hat.

Eine Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und für die ESTV rechtsverbindlich, solange keine Gesetzes- oder Praxisänderung erfolgt. Die Auskunft kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. Eine Falschauskunft ist für die ESTV dann verbindlich, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Eine Auskunft bezieht sich in der Regel auf einen künftigen Sachverhalt, kann aber auch bereits beendete Sachverhalte betreffen. Eine Auskunft hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Ist der Steuerpflichtige mit einer erteilen Auskunft nicht einverstanden, kann er eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Rechtliche Anfragen können elektronisch oder auf dem Postweg eingereicht werden.

 

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Eidg. Steuerverwaltung ESTV
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Letzte Änderung 12.06.2023

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